Language of document : ECLI:EU:T:2014:263





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. Mai 2014 –
Toshiba/Kommission

(Rechtssache T‑519/09)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Leistungstransformatoren – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Marktaufteilungsvereinbarung – Beweis für eine Distanzierung vom Kartell – Einschränkung des Wettbewerbs – Beeinträchtigung des Handels – Zugangsschranken – Geldbußen – Grundbetrag – Referenzjahr – Nr. 18 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Heranziehung eines fiktiven Marktanteils auf dem Markt des EWR“

1.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung und ihre Dauer – Umfang der Beweislast – Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen – Indizienbündel – Gerichtliche Überprüfung – Umfang (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 33‑41, 117, 176, 184)

2.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Heranziehung von Erklärungen anderer an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen als Beweise – Zulässigkeit – Beweiskraft freiwilliger Erklärungen, die von den Hauptbeteiligten an einem Kartell abgegeben werden, um in den Genuss der Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit zu kommen (Art. 81 Abs. 1 EG; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission) (vgl. Rn. 46‑50)

3.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Nachweis durch Urkunden – Beurteilung der Beweiskraft eines Dokuments – Kriterien – Interne Dokumente eines Unternehmens (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 93, 94, 97)

4.                     Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Nachweis der Zuwiderhandlung – Aussagen von Angestellten einer an der Zuwiderhandlung beteiligten Gesellschaft – Beweiswert – Beurteilung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 149, 150)

5.                     Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Anwendbarkeit – Grad der Beweiskraft, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen (Art. 81 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1) (vgl. Rn. 156‑158)

6.                     Kartelle – Teilnahme an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Zweck – Umstand, der bei fehlender Distanzierung von den getroffenen Beschlüssen auf die Beteiligung an der daraus resultierenden Absprache schließen lässt – Offene Distanzierung – Beurteilung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 206, 212, 213)

7.                     Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Wettbewerbsfeindlichkeit – Hinreichende Feststellung – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Zuwiderhandlungen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 227, 230, 231)

8.                     Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beurteilungskriterien (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Rn. 239‑241, 244)

9.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Berücksichtigter Umsatz – Referenzjahr – Verpflichtung, auf das letzte vollständige Jahr der Zuwiderhandlung abzustellen – Fehlen (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13) (vgl. Rn. 254, 255, 259)

10.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Leitlinien der Kommission – Grundbetrag der Geldbuße – Berechnung nach dem Umsatz der Unternehmen, die im betreffenden Gebiet an der Zuwiderhandlung beteiligt sind – Weltweite Marktaufteilungsvereinbarungen – Berücksichtigung der aggregierten Umsätze der betreffenden Unternehmen auf dem Weltmarkt und der besten verfügbaren Daten – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Art. 81 Abs. 1 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49 Abs. 3; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2 und 3; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 13 und 18) (vgl. Rn. 272, 274‑276, 283‑286, 288‑291)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.129 – Leistungstransformatoren) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin in dieser Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Toshiba Corp. trägt die Kosten.