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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Internationaler Tierschutz-Fonds (IFAW) GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (Rechtssache T-168/02)

    Verfahrenssprache: Englisch

Die Internationale Tierschutz-Fonds (IFAW) GmbH hat am 4. Juni 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Solicitor Scott Crosby.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002 für nichtig zu erklären, mit der diese der Klägerin den Zugang zu den von den deutschen Behörden ausgestellten und sich im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten über die Erweiterung der bestehenden Fabrik der Daimler Chrysler Aerospace GmbH an der Elbe in Hamburg verweigert hat, in der die Endmontage des Airbus A3XX auf einem für das Natura 2000-Netzwerk vorgesehenen Gebiet, wie es im Abschnitt B des Anhangs III der ursprünglichen Klage der Klägerin vom 20. Dezember 2001 bezeichnet ist, erfolgt;

(der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragte, ihr den Zugang zu bestimmten Dokumenten bezüglich der Stellungnahme der Kommission vom 19. April 2002 zu gewähren, mit der diese Deutschland gestattet hatte, das Mühlenberger Loch, ein gemäß der Richtlinie 92/43/EWG als Teil des Natura 2000-Netzwerks geschütztes Gebiet, zu entwidmen. Zu einem Teil dieser Dokumente erhielt sie Zugang. Der Zugang zu den von den deutschen Behörden ausgestellten und sich im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten wurde ihr jedoch auf Ersuchen der deutschen Behörden mit der angefochtenen Entscheidung verweigert.

Die Klägerin trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/20011 verstoße. Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie sei von der Kommission falsch ausgelegt worden. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung begründe das Ersuchen eines Dritten keine absolute Verpflichtung der Kommission, diesem Ersuchen unter allen Umständen stattzugeben. Die Kommission habe jedoch in ihrer Entscheidung darauf hingewiesen, dass den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung ein Vetorecht zustünde.

Außerdem verletze die angefochtene Entscheidung Artikel 4 der Verordnung insgesamt. Zweck der Konsultation der deutschen Behörden sei es gewesen, es der Kommission zu ermöglichen, zu prüfen, ob einer der Ausnahmetatbestände gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 vorliege. Eine solche Prüfung sei von der Kommission jedoch nicht vorgenommen worden. Stattdessen habe sie darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat das Recht habe, ein Veto gegen den Zugang zu von ihm ausgestellten Dokumenten einzulegen. Dies kommt nach Auffassung der Klägerin der Einführung der "Urheberschaftsregel" gleich.

Des Weiteren enthalte die Entscheidung keine hinreichende Begründung für die Verweigerung des Zugangs und verstoße daher gegen Artikel 253 EG. Ebenso wenig enthalte sie eine Begründung für die Verweigerung eines begrenzten Zugangs zu den Dokumenten.

Schließlich weist die Klägerin darauf hin, dass ein eindeutiges Allgemeininteresse an der Offenlegung dieser Dokumente bestehe, da das Vorhaben, das zur Zerstörung des Mühlenberger Lochs führe, auf großes Interesse in der Öffentlichkeit und in den Medien gestoßen sei. Daher müsse die Öffentlichkeit die Umstände kennen, die zu der Zustimmung der Kommission zur Entwidmung des Mühlenberger Lochs geführt habe, damit verständlich werde, wie diese Entscheidung mit den Zielen und Prinzipien des Umweltschutzes vereinbar sei.

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1 - (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31. 5. 2001, S. 43).