Klage, eingereicht am 30. November 2006 - Reali / Kommission
(Rechtssache F-136/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Enzo Reali (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 30. August 2006, mit der die Beschwerde des Klägers vom 7. Juli 2006 beantwortet wurde, aufzuheben;
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger ist ein in Funktionsgruppe IV, Besoldungsgruppe 14, eingestufter Vertragsbediensteter. Er macht geltend, dass er in die Besoldungsgruppe 16 hätte eingestuft werden müssen, weil die Kommission bei der Berechnung seiner Berufserfahrung seinen akademischen Grad (Laurea in Scienze Agrarie) als "Bachelor Degree plus a Master" hätte betrachten müssen.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, dass
die Kommission gegen die Richtlinie 89/48/EWG
1 in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG
2 und den Subsidiaritätsgrundsatz verstoßen habe, indem sie sich geweigert habe, anzuerkennen, dass der akademische Grad des Klägers einem "Bachelor Degree plus a Master" entspreche, obwohl die Gleichwertigkeit zuvor auf nationaler Ebene von seiner Universität eindeutig anerkannt worden sei;
die Kommission gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, indem sie sich zu Unrecht weigere, den Master des Klägers als ein Jahr Berufserfahrung zu zählen;
die angefochtene Entscheidung wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Berechnung der Berufserfahrung des Klägers und wegen eines Begründungsmangels rechtswidrig sei;
die Zurückweisung der Beschwerde auf Durchführungsbestimmungen beruhe (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission), die außerhalb der der Kommission gemäß Art. 86 Abs. 6 der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete der Gemeinschaften übertragenen Befugnisse lägen.
____________1 - Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16).2 - Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206, S. 1).