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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 22. Mai 2003

in der Rechtssache T-249/01: Marc Boixader Rivas gegen Europäisches Parlament1

(Beamte ( Auswahlverfahren ( Ausschreibung ( Zulassungsvoraussetzungen ( "Licenciatura" oder gleichwertiger Befähigungsnachweis ( Diplom des "Ingeniero Técnico" ( Kenntnis einer zweiten Amtssprache ( Nachweis ( Anfechtungsklage ( Entscheidung des Prüfungsausschusses ( Einrede der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens)

    (Verfahrenssprache: Spanisch)

In der Rechtssache T-249/01, Marc Boixader Rivas, Ingeniero Técnico spanischer Staatsangehörigkeit, wohnhaft in Madrid, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lopez Garrido, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: M. Gòmez Leal und J. F. De Wachter) wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren PE/90/A vom 27. Juni 2001, den Kläger nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen, und der Ausschreibung dieses Auswahlverfahrens, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin ( am 22. Mai 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - (ABl. C 3 vom 5.1.2002