Amtsblattmitteilung
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 12. Dezember 2002
in der Rechtssache T-247/01: eCopy Inc gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)(
1)
(Gemeinschaftsmarke ( Wort ECOPY ( Ermessensmissbrauch ( Durch Benutzung nach dem Anmeldetag erworbene Unterscheidungskraft ( Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(Verfahrenssprache: Englisch)
In der Rechtssache T-247/01, eCopy Inc mit Sitz in Nashua, New Hampshire (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: B. Reid, Barrister, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: E. Joly) betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Juli 2001 (Sache R 47/2001-1) über die Zulassung des Wortes ECOPY zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 12. Dezember 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
____________1 - )ABl. C 17 vom 19.1.2002.