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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 12. Dezember 2002

in der Rechtssache T-247/01: eCopy Inc gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)(1)

(Gemeinschaftsmarke ( Wort ECOPY ( Ermessensmissbrauch ( Durch Benutzung nach dem Anmeldetag erworbene Unterscheidungskraft ( Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

    (Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-247/01, eCopy Inc mit Sitz in Nashua, New Hampshire (Vereinigte Staaten von Amerika), Prozessbevollmächtigter: B. Reid, Barrister, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: E. Joly) betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Juli 2001 (Sache R 47/2001-1) über die Zulassung des Wortes ECOPY zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 12. Dezember 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - )ABl. C 17 vom 19.1.2002.