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Rechtsmittel, eingelegt am 10. Januar 2024 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 25. Oktober 2023 in der Rechtssache T-136/19, Bulgarian Energy Holding EAD u. a./Kommission

(Rechtssache C-14/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Meessen, J. Szczodrowski, B. Cullen und C. Georgieva als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Bulgarian Energy Holding EAD (BEH), Bulgartransgaz EAD, Bulgargaz EAD, Republik Bulgarien, Overgas Inc.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und

den Klägerinnen (Bulgarian Energy Holding EAD, Bulgartransgaz EAD, Bulgargaz EAD) die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zehn Gründe:

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf Rechtsprechung zu potenziellem Wettbewerb im spezifischen Kontext der Prüfung (gemäß Art. 101 AEUV) von „pay for delay“-Vereinbarungen im Pharmasektor gestützt habe, um zusätzliche Beweisanforderungen zu formulieren, die die Wettbewerbsbehörden zu beachten hätten, um darzutun, dass das Verhindern des Zugangs zu einer wesentlichen Einrichtung in einem bestimmten Fall geeignet sei, nicht nur hypothetische wettbewerbswidrige Auswirkungen hervorzurufen (erster Grund).

Das Gericht habe Beweise und Tatsachen verfälscht sowie Fehler bei der rechtlichen Würdigung begangen (zweiter, dritter, vierter, siebter und achter Grund).

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es der Rüge der Klägerinnen stattgegeben habe, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass das Angebot einer anfänglich dreimonatigen Dauer der Pipeline-Zugangsvereinbarung von 2013 an Overgas unzureichend gewesen sei (fünfter Grund).

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 689 festgestellt habe, die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass das Bulgargaz vorgeworfene Verhalten in Bezug auf den Zugang zur Pipeline eine Verweigerung des Zugangs darstelle, die unter Art. 102 AEUV fallen könne (sechster Grund).

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf das Urteil Frucona1 gestützt habe, um festzustellen, dass es in Anbetracht der Feststellungen der Kommission zu einer wettbewerbswidrigen Strategie von BEH und zum Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung die Feststellung eines Missbrauchs in Bezug auf die Verweigerung des Zugangs zur Speichereinrichtung UGS Chiren nach Juni 2012 nicht aufrechterhalten könne (neunter Grund).

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren bereits zugänglichen Informationen nicht mit den ihnen angeblich „nicht offengelegten“ Dokumenten verglichen habe. Das Gericht habe auch insoweit die Beweise verfälscht, als es festgestellt habe, dass die zuvor „nicht offengelegten“ Informationen eine Bedeutung gehabt hätten, die nicht habe unberücksichtigt bleiben dürfen, und es habe gegen seine eigenen Verfahrensregeln verstoßen, indem es den Grundsatz des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens nicht beachtet und der Kommission keine Gelegenheit gegeben habe, zum Vorbringen der Klägerinnen Stellung zu nehmen (zehnter Grund).

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1 Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission (C-73/11 P, EU:C:2013:32), Rn. 89.