Language of document : ECLI:EU:F:2015:163

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Einzelrichter)

18. Dezember 2015

Rechtssache F‑9/14

Carlo De Nicola

gegen

Europäische Investitionsbank (EIB)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Beurteilung – Beurteilungsbericht 2012 – Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses – Erledigung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, mit der insbesondere Folgendes beantragt wird: erstens Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses (im Folgenden: Beschwerdeausschuss) der Europäischen Investitionsbank (EIB oder nachstehend: Bank) vom 23 Oktober 2013, mit der die Beschwerde des Klägers, die auf die Aufhebung und Änderung seiner Beurteilung für das Jahr 2012 gerichtet war, zurückgewiesen wurde, zweitens Aufhebung seiner Beurteilung für das Jahr 2012, drittens Aufhebung „aller verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen“, viertens Verurteilung der EIB, dem Kläger den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den er erlitten haben will, und fünftens, hilfsweise, Feststellung, dass er Opfer von Mobbing war.

Entscheidung:      Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Europäischen Investitionsbank vom 23. Oktober 2013 wird aufgehoben. Die Anträge auf Aufhebung der Beurteilung für das Jahr 2012 sowie aller damit verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen sind erledigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Investitionsbank trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn De Nicola entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Beurteilung – Anfechtung vor dem Beschwerdeausschuss der Bank – Umfang der Kontrolle

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 22)

2.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses für die Beurteilung – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 22)

3.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Urteil, mit dem eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses über eine Beurteilung aufgehoben wird – Pflicht der Bank, die Beschwerde des Beschwerdeführers dem genannten Ausschuss erneut vorzulegen

(Art. 266 AEUV)

1.      Die dem bei der Europäischen Investitionsbank für die Beurteilung von Mitgliedern ihres Personals eingerichteten Beschwerdeausschuss eingeräumte Möglichkeit, jegliche in der Beurteilung eines Bankbediensteten enthaltene Feststellung für ungültig zu erklären, bedeutet, dass er berechtigt ist, die Richtigkeit jeder einzelnen dieser Feststellungen neu zu würdigen, bevor er sie beanstandet. Der Umfang dieser Befugnis geht daher eindeutig über die bloße Befugnis zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit und zur Aufhebung des verfügenden Teils eines Rechtsakts hinaus, da sie sogar die Möglichkeit umfasst, die dem verfügenden Teil zugrunde liegenden Gründe aufzuheben, und zwar unabhängig von deren Bedeutung für den Aufbau der Begründung des Rechtsakts.

Diese umfassende Kontrollbefugnis des Beschwerdeausschusses wird bestätigt durch die ihm ausdrücklich eingeräumte Befugnis, die sich aus der Gesamtbewertung der Leistung des Beschwerdeführers ergebende endgültige Bewertung der Verdienste zu ändern. Eine Änderung der endgültigen Bewertung der Verdienste des Betroffenen bedeutet nämlich, dass dieser Ausschuss sämtliche in der angefochtenen Beurteilung enthaltenen Bewertungen der Verdienste eingehend auf etwaige sachliche oder rechtliche Beurteilungsfehler kontrollieren und gegebenenfalls anstelle des Beurteilenden eine neue Bewertung dieser Verdienste vornehmen kann.

(vgl. Rn. 37 und 38)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteile vom 27. April 2012, De Nicola/EIB, T‑37/10 P, EU:T:2012:205, Rn. 41, und vom 16. September 2013, De Nicola/EIB, T‑618/11 P, EU:T:2013:479, Rn. 37

2.      Der bei der Europäischen Investitionsbank für die Beurteilung von Mitgliedern ihres Personals eingerichtete Beschwerdeausschuss verfügt über eine umfassende Kontrollbefugnis, die es ihm erlaubt, die Bewertungen, die in der von einem Bediensteten der Bank angefochtenen Beurteilung enthalten sind, durch seine eigenen zu ersetzen, während das Gericht für den öffentlichen Dienst diese Befugnis nicht hat. Falls der Beschwerdeausschuss fehlerhaft auf eine solche umfassende Kontrolle verzichtet, wird dem Betroffenen eine nach der internen Regelung der Bank vorgesehene Kontrollinstanz genommen, wodurch er beschwert ist. Daher muss dieser Verzicht vom Gericht des ersten Rechtszugs überprüft werden können.

(vgl. Rn. 41)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteil vom 27. April 2012, De Nicola/EIB, T‑37/10 P, EU:T:2012:205, Rn. 49

3.      Die Aufhebung einer Entscheidung des bei der Europäischen Investitionsbank für die Beurteilung von Mitgliedern ihres Personals eingerichteten Beschwerdeausschusses durch den Unionsrichter kann dem Beschwerdeführer vor dem genannten Ausschuss in administrativer Hinsicht von Vorteil sein und die Bank verpflichten, die Beschwerde des Beschwerdeführers dem Beschwerdeausschuss erneut vorzulegen, damit dieser zu der fraglichen Beurteilung ordnungsgemäß und uneingeschränkt Stellung nehmen kann.

(vgl. Rn. 54)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Beschluss vom 21. September 2015, De Nicola/EIB, T‑848/14 P, EU:T:2015:719, Rn. 40