Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2023 – Zubitskiy/Rat
(Rechtssache T-359/22)1
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in diese Liste – Begriff „führende Geschäftsleute“ – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht – Unternehmensfreiheit – Verhältnismäßigkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Evgeny Borisovich Zubitskiy (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Zeller und D. Reingewirtz)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch S. Lejeune, V. Piessevaux und X. Chamodraka als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 3), für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Herr Evgeny Borisovich Zubitskiy trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.
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1 ABl. C 294 vom 1.8.2022.