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Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 2023 – Birių Krovinių Terminalas/Rat

(Rechtssache -T-287/23)1

(Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine – Verbot, Potasche aus Belarus zu erwerben, einzuführen oder weiterzugeben – Verhinderung der Durchfuhr von Potasche aus Belarus über das Hoheitsgebiet Litauens – Klagefrist – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Birių Krovinių Terminalas UAB (Klaipėda, Litauen) (vertreten durch Rechtsanwalt V. Ostrovskis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch A. Boggio-Tomasaz, B. Driessen und A. Antoniadis als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwältin E. Raoult)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, Art. 2g Abs. 1 und Abs. 1a des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2012, L 285, S. 1) in der durch den Beschluss (GASP) 2023/421 des Rates vom 24. Februar 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2023, L 61, S. 41) geänderten Fassung sowie Art. 1i und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. 2006, L 134, S. 1) in der durch den Beschluss 2023/421 geänderten Fassung insoweit für nichtig zu erklären, als die streitigen Beschränkungen das Verbringen von Potasche aus Belarus verbieten.

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Antrag der Republik Litauen auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt.

Die Birių Krovinių Terminalas UAB trägt die Kosten.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe.

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1     ABl. C 252 vom 17.7.2023.