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Amtsblattmitteilung

 

    URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    7. Juli 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-107/01 und T-175/01: Société des mines de Sacilor - Lormines SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(EGKS-Vertrag - Eisen- und Stahlindustrie - Aufgabe von Bergbaukonzessionen - Lasten, die den Bergbauunternehmen von der Französischen Republik auferlegt werden - Beschwerde - Keine positive Antwort der Kommission - Untätigkeitsklage - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Klagebefugnis - Unternehmen im Sinne von Artikel 80 KS)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-107/01 und T-175/01, Société des mines de Sacilor - Lormines SA mit Sitz in Puteaux (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin G. Marty, dann Rechtsanwalt R. Schmitt, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Rozet und L. Ström, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Untätigkeitsklage und hilfsweise Nichtigkeitsklage dagegen, dass die Kommission es unterlassen hat, der Beschwerde der Klägerin auf Feststellung stattzugeben, dass die Französische Republik dadurch gegen Artikel 4 Buchstaben b und c KS und Artikel 86 KS verstoßen hat, dass sie der Klägerin im Rahmen der Eröffnung der Verfahren zur Aufgabe ihrer Bergbaukonzessionen und zum Verzicht auf sie angeblich überhöhte Lasten auferlegt hat, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili und des Richters M. Vilaras - Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat -am 7. Juli 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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1 - ABl. C 327 vom 11.8.2001.