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Verbundene Rechtssachen T-107/01 und T-175/01

Société des mines de Sacilor – Lormines SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„EGKS-Vertrag – Eisen- und Stahlindustrie – Aufgabe von Bergbaukonzessionen – Lasten, die den Bergbauunternehmen von der Französischen Republik auferlegt werden – Beschwerde – Keine positive Antwort der Kommission – Untätigkeitsklage – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Klagebefugnis – Unternehmen im Sinne von Artikel 80 KS“

Leitsätze des Urteils

1.      Verfahren – Einrede der Unzulässigkeit – Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Artikel 80 KS; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 113)

2.      Nichtigkeitsklage – Klage von Unternehmen oder ihren Verbänden nach Artikel 33 Absatz 2 KS – Klagebefugnis – Unternehmen im Sinne von Artikel 80 KS – Unternehmen, das diese Eigenschaft weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch zur Zeit der Vorkommnisse, die es in seiner durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesenen Beschwerde beanstandet hatte, besaß – Fehlende Klagebefugnis

(Artikel 33 Absatz 2 KS und 80 KS)

3.      Untätigkeitsklage – Klage von Unternehmen oder ihren Verbänden nach Artikel 35 KS – Klagebefugnis – Unternehmen im Sinne von Artikel 80 KS

(Artikel 35 KS und 80 KS)

1.      Gemäß Artikel 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters gehört. Das Gericht braucht seine Prüfung somit nicht auf die von den Parteien erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zu beschränken.

Eine auf das Fehlen der Unternehmenseigenschaft im Sinne von Artikel 80 KS gestützte Einrede der Unzulässigkeit betrifft eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, da sie die Klagebefugnis und die Rechtsschutzmöglichkeiten der klagenden Partei betrifft, und kann daher vom Gericht von Amts wegen geprüft werden.

(vgl. Randnrn. 51-52)

2.      Die Aufzählung der Rechtssubjekte, die zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, in Artikel 33 Absatz 2 KS ist abschließend, so dass diejenigen, die darin nicht erwähnt sind, eine solche Klage nicht erheben können.

Ein Unternehmen, das sich mangels Ausübung einer Produktionstätigkeit weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch zur Zeit der Vorkommnisse, die es in seiner durch die angefochtene Entscheidung zurückgewiesenen Beschwerde beanstandet hatte, auf die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne von Artikel 80 KS berufen konnte, kann daher keine Nichtigkeitsklage gegen eine EGKS-Entscheidung erheben.

(vgl. Randnrn. 53-54, 56, 59-62)

3.      Nach Artikel 35 KS ist eine Untätigkeitsklage nur zulässig, wenn die klagende Partei Unternehmen im Sinne von Artikel 80 KS ist.

(vgl. Randnr. 55)