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Klage, eingereicht am 17. Juni 2011 - Amador López/HABM (AUTOCOACHING)

(Rechtssache T-325/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Pedro Germán Amador López (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Falcón Morales)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Der Kläger beantragt, die mit der vorliegenden Klageschrift samt Anlagen erhobene Klage gegen die teilweise zurückweisende Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. März 2011 in der Sache R 1665/2010-2 für zulässig zu erklären und diese Entscheidung aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "AUTOCOACHING" (Anmeldung Nr. 8 945 362) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 45.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke.

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