Language of document : ECLI:EU:T:2015:326

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

20. Mai 2015(1)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruch – Rücknahme des Widerspruchs – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-327/11

Vinci Energies Schweiz AG mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch G. Schneider, dann durch G. Schneider und D. Botis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Accentro Real Estate AG, vormals Estavis AG, mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Wieland, sodann Rechtsanwälte T. Wieland und S. Müller,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. März 2011 (Sache R 231/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Vinci Energies Schweiz AG und Estavis AG

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten  S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse (Berichterstatter) und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 25. Februar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass die Klägerin ihren Widerspruch gegen die Anmeldung der streitigen Marke zurückgenommen habe, so dass sich der vorliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Der Beklagte beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

2        Mit Schreiben, das am 12. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Mit Schreiben, das am 16. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin dem Gericht mitgeteilt, dass sie die Rechtssache als gegenstandslos betrachte. Sie beantragt, ihr nur die eigenen Kosten aufzuerlegen.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Widerspruchs die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM - Biofarma (Sedonium), T-10/01, Slg, EU:T:2003:182, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen und dass die Klägerin zudem die Kosten des Beklagten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten.

3.      Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 20. Mai 2015

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Frimodt Nielsen


1 Verfahrenssprache: Deutsch.