Language of document : ECLI:EU:C:2015:825

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

17. Dezember 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 805/2004 – Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen – Voraussetzungen für die Bestätigung – Rechte des Schuldners – Überprüfung der Entscheidung“

In der Rechtssache C‑300/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen, Belgien) mit Entscheidung vom 16. Juni 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 2014, in dem Verfahren

Imtech Marine Belgium NV

gegen

Radio Hellenic SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer L. Bay Larsen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richter J. Malenovský und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterinnen A. Prechal und K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet, J.-C. Halleux und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und E. Pedrosa als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils und A.‑M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2015

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143, S. 15).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Imtech Marine Belgium NV (im Folgenden: Imtech Marine) mit Sitz in Belgien und der Radio Hellenic SA (im Folgenden: Radio Hellenic) mit Sitz in Griechenland über ihren Antrag auf Bestätigung eines Versäumnisurteils, das über eine Forderung samt Säumniszuschlag und Verzugszinsen ergangen ist, als Europäischer Vollstreckungstitel im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung (EG) Nr. 44/2001

3        Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) bestimmt, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn „dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte“.

 Verordnung Nr. 805/2004

4        Die Erwägungsgründe 10 bis 14, 18 und 19 der Verordnung Nr. 805/2004 lauten:

„(10)      Auf die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Schuldner nicht eingelassen hat, kann nur dann verzichtet werden, wenn eine hinreichende Gewähr besteht, dass die Verteidigungsrechte beachtet worden sind.

(11)      Diese Verordnung soll der Förderung der Grundrechte dienen und berücksichtigt die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta] anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 47 der Charta verankert ist, zu gewährleisten.

(12)      Für das gerichtliche Verfahren sollten Mindestvorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Schuldner so rechtzeitig und in einer Weise über das gegen ihn eingeleitete Verfahren, die Notwendigkeit seiner aktiven Teilnahme am Verfahren, wenn er die Forderung bestreiten will, und über die Folgen seiner Nichtteilnahme unterrichtet wird, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann.

(13)      Wegen der Unterschiede im Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten, insbesondere bei den Zustellungsvorschriften, müssen die Mindestvorschriften präzise und detailliert definiert sein. So kann insbesondere eine Zustellungsform, die auf einer juristischen Fiktion beruht, im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestvorschriften nicht als ausreichend für die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel angesehen werden.

(14)      Alle in den Artikeln 13 und 14 aufgeführten Zustellungsformen gewähren entweder eine absolute Gewissheit (Artikel 13) oder ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit (Artikel 14) dafür, dass das zugestellte Schriftstück dem Empfänger zugegangen ist. In der zweiten Kategorie sollte eine Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Ursprungsmitgliedstaat über einen geeigneten Mechanismus verfügt, der es dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, eine vollständige Überprüfung der Entscheidung gemäß Artikel 19 zu verlangen, und zwar dann, wenn das Schriftstück dem Empfänger trotz Einhaltung des Artikels 14 ausnahmsweise nicht zugegangen ist.

(18)      Gegenseitiges Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege in den Mitgliedstaaten rechtfertigt es, dass das Gericht nur eines Mitgliedstaats beurteilt, ob alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen, so dass die Vollstreckung der Entscheidung in allen anderen Mitgliedstaaten möglich ist, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat zusätzlich von einem Gericht nachgeprüft werden muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind.

(19)      Diese Verordnung begründet keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ihr innerstaatliches Recht an die prozessualen Mindestvorschriften in dieser Verordnung anzupassen. Entscheidungen werden in anderen Mitgliedstaaten jedoch nur dann effizienter und schneller vollstreckt, wenn diese Mindestvorschriften beachtet werden, so dass hier ein entsprechender Anreiz für die Mitgliedstaaten besteht, ihr Recht dieser Verordnung anzupassen.“

5        Art. 6 („Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn

a)      die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist, und

b)      die Entscheidung nicht im Widerspruch zu den Zuständigkeitsregeln in Kapitel II Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht, und

c)      das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat im Fall einer unbestrittenen Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) den Voraussetzungen des Kapitels III entsprochen hat, und

d)      die Entscheidung in dem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 hat, sofern

–        die Forderung unbestritten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) ist,

–        sie einen Vertrag betrifft, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann und

–        der Schuldner der Verbraucher ist.“

6        Art. 9 („Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“) der Verordnung Nr. 805/2004 lautet:

„(1)      Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang I ausgestellt.

(2)      Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird in der Sprache ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.“

7        In Art. 10 („Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel“) der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es:

„(1)      Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird auf Antrag an das Ursprungsgericht

a)      berichtigt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen;

b)      widerrufen, wenn sie hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde.

(2)      Für die Berichtigung oder den Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist das Recht des Ursprungsmitgliedstaats maßgebend.

(3)      Die Berichtigung oder der Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel können unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI beantragt werden.

(4)      Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf möglich.“

8        Art. 13 („Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Schuldner“) der Verordnung sieht vor:

„(1)      Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück kann dem Schuldner wie folgt zugestellt worden sein:

a)      durch persönliche Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet, oder

b)      durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Schuldner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist, oder

c)      durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder

d)      durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt.

(2)      Eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner gemäß Absatz 1 zugestellt oder mündlich in einer vorausgehenden Verhandlung über dieselbe Forderung bekannt gemacht worden sein, wobei dies im Protokoll dieser Verhandlung festgehalten sein muss.“

9        Art. 14 („Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Schuldner“) der Verordnung Nr. 805/2004 lautet:

„(1)      Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück sowie eine Ladung zu einer Gerichtsverhandlung kann dem Schuldner auch in einer der folgenden Formen zugestellt worden sein:

a)      persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Schuldners an eine in derselben Wohnung wie der Schuldner lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person;

b)      wenn der Schuldner Selbstständiger oder eine juristische Person ist, persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Schuldners an eine Person, die vom Schuldner beschäftigt wird;

c)      Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten des Schuldners;

d)      Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Schuldners, sofern in der schriftlichen Benachrichtigung das Schriftstück eindeutig als gerichtliches Schriftstück bezeichnet oder darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und damit Fristen zu laufen beginnen;

e)      postalisch ohne Nachweis gemäß Absatz 3, wenn der Schuldner seine Anschrift im Ursprungsmitgliedstaat hat;

f)      elektronisch, mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Schuldner vorab ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat.

(2)      Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht zulässig, wenn die Anschrift des Schuldners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann.

(3)      Die Zustellung nach Absatz 1 Buchstaben a) bis d) wird bescheinigt durch

a)      ein von der zuständigen Person, die die Zustellung vorgenommen hat, unterzeichnetes Schriftstück mit den folgenden Angaben:

i)      die gewählte Form der Zustellung und

ii)      das Datum der Zustellung sowie,

iii)      falls das Schriftstück einer anderen Person als dem Schuldner zugestellt wurde, der Name dieser Person und die Angabe ihres Verhältnisses zum Schuldner,

oder

b)      eine Empfangsbestätigung der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a) und b).“

10      Art. 19 („Mindestvorschriften für eine Überprüfung in Ausnahmefällen“) der Verordnung lautet:

„(1)      Ergänzend zu den Artikeln 13 bis 18 kann eine Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen, falls

a)      i)      das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück oder gegebenenfalls die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung in einer der in Artikel 14 genannten Formen zugestellt wurden, und

ii)      die Zustellung ohne Verschulden des Schuldners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,

oder

b)      der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen konnte,

wobei in beiden Fällen jeweils vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.

(2)      Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Überprüfung der Entscheidung unter großzügigeren Bedingungen als nach Absatz 1 zu ermöglichen.“

11      In Art. 21 („Verweigerung der Vollstreckung“) der Verordnung Nr. 805/2004 heißt es:

„(1) Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern

a)      die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist und

b)      die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und

c)      die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht geltend gemacht worden ist und nicht geltend gemacht werden konnte.

(2)      Weder die Entscheidung noch ihre Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

12      Art. 30 („Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen“) der Verordnung bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)      das in Artikel 10 Absatz 2 genannte Berichtigungs- und Widerrufsverfahren sowie das in Artikel 19 Absatz 1 genannte Überprüfungsverfahren;

…“

 Belgisches Recht

13      Art. 50 des Gerichtsgesetzbuchs lautet:

„Die unter Androhung des Verfalls festgelegten Fristen dürfen, selbst mit Zustimmung der Parteien, nicht gekürzt oder verlängert werden, es sei denn, dieser Verfall ist unter den gesetzlich festgelegten Umständen gedeckt.

Wenn die in den Artikeln 1048, 1051 und 1253quater Buchst. c) und d) vorgesehene Berufungs- oder Einspruchsfrist jedoch während der Gerichtsferien zu laufen beginnt und auch während dieser Ferien ausläuft, wird die Frist bis zum fünfzehnten Tag des neuen Gerichtsjahres verlängert.“

14      Art. 55 dieses Gesetzbuchs bestimmt:

„Wenn das Gesetz bestimmt, dass der Partei gegenüber, die weder einen Wohnsitz noch einen Wohnort noch einen gewählten Wohnsitz in Belgien hat, die Fristen, die ihr gewährt werden, verlängert werden müssen, beträgt diese Verlängerung:

1.      fünfzehn Tage, wenn die Partei in einem Nachbarstaat oder im Vereinigten Königreich Großbritannien wohnt,

2.      dreißig Tage, wenn sie in einem anderen europäischen Land wohnt,

3.      achtzig Tage, wenn sie in einem anderen Teil der Erde wohnt.“

15      In Art. 860 des Gesetzbuchs heißt es:

„Unabhängig davon, welche Formalität nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist, kann eine Verfahrenshandlung nur dann für nichtig erklärt werden, wenn das Gesetz ihre Nichtigkeit ausdrücklich vorschreibt.

Die Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels sind allerdings unter Androhung des Verfalls festgelegt.

Sonstige Fristen stehen nur dann unter Androhung des Verfalls, wenn es das Gesetz vorschreibt.“

16      Art. 1047 des Gerichtsgesetzbuchs lautet:

„Ein Versäumnisurteil kann mit einem Einspruch angefochten werden, es sei denn, das Gesetz sieht hiervon Ausnahmen vor.

…“

17      Art. 1048 des Gerichtsgesetzbuchs bestimmt:

„Vorbehaltlich von in supranationalen und internationalen Bestimmungen festgelegten Fristen beträgt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs einen Monat, gerechnet ab der Zustellung des Urteils oder seiner Notifizierung gemäß Artikel 792 Abs. 2 und 3.

Hat die säumige Partei keinen Wohnsitz oder ‑ort oder keinen gewählten Wohnsitz in Belgien, wird die Einspruchsfrist gemäß Artikel 55 verlängert.“

18      In Art. 1051 des Gerichtsgesetzbuchs heißt es:

„Vorbehaltlich von in supranationalen und internationalen Bestimmungen festgelegten Fristen beträgt die Berufungsfrist einen Monat, gerechnet ab der Zustellung der Entscheidung oder ihrer Notifizierung gemäß Artikel 792 Abs. 2 und 3.

Diese Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung auch für die Partei zu laufen, die die Zustellung bewirkt hat.

Hat eine der Parteien, der die Entscheidung zugestellt wurde oder auf deren Veranlassung die Zustellung der Entscheidung erfolgt ist, keinen Wohnsitz oder ‑ort oder keinen gewählten Wohnsitz in Belgien, wird die Berufungsfrist gemäß Artikel 55 verlängert.

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19      Imtech Marine erbrachte verschiedene Dienstleistungen für Radio Hellenic, die ihr daher einen Betrag von 23 506,99 Euro schuldete. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Imtech Marine sind, wenn die Zahlung nicht geleistet wird, ein Säumniszuschlag von 10 % und Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu entrichten.

20      Radio Hellenic kam ihrer Zahlungspflicht nicht nach, obwohl sie mehrfach gemahnt worden war.

21      Mit durch Ladung vom 25. März 2013 zugestellter Klageschrift beantragte Imtech Marine bei der Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen), Radio Hellenic zur Zahlung des geschuldeten Betrags zu verurteilen und dieses Urteil auf der Grundlage der Verordnung Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel zu bestätigen. Mit Urteil vom 5. Juni 2013 erklärte das Gericht diesen Antrag für zulässig und teilweise begründet. Radio Hellenic wurde zur Zahlung von 23 506,99 Euro samt Säumniszuschlag von 10 % und Verzugszinsen verurteilt. Eine Bestätigung des Urteils als Europäischer Vollstreckungstitel lehnte das Gericht allerdings ab, da es an den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften fehle.

22      Gegen dieses Urteil legte Imtech Marine am 3. September 2013 beim vorlegenden Gericht Berufung ein. Sie beantragte eine Bestätigung des zu erlassenden Urteils als Europäischer Vollstreckungstitel im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004.

23      Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Frage, ob das belgische Recht den Anforderungen von Art. 19 der Verordnung Nr. 805/2004 entspreche, tatsächlich diskussionswürdig sei, ebenso wie die Befugnisse des Richters bzw. des Griffiers (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) hinsichtlich der Bestätigung eines Urteils als Europäischer Vollstreckungstitel. Die Untätigkeit des nationalen Gesetzgebers schaffe Rechtsunsicherheit für den Rechtsuchenden. Trotz der unmittelbaren Wirkung der Verordnung sei die Bereitschaft der belgischen Gerichte, solche Bestätigungen auszustellen, eher gering.

24      Was insbesondere das in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 geregelte Überprüfungsverfahren betreffe, könne die Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil nach belgischem Recht verstreichen, bevor der Schuldner überhaupt in der Lage sei, den Einspruch einzulegen.

25      Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Antwerpen (Berufungsgericht Antwerpen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stellt es eine Verletzung von Art. 288 AEUV dar, wenn die Verordnung Nr. 805/2004 nicht unmittelbar angewandt wird, weil

a)      der belgische Gesetzgeber es unterlassen hat, diese Verordnung in belgisches Recht umzusetzen, und

b)      der belgische Gesetzgeber es unterlassen hat, in das belgische Recht – obwohl es die Möglichkeiten von Einspruch und Berufung vorsieht – ein Überprüfungsverfahren aufzunehmen?

2.      Falls Frage 1 verneint wird: Was ist, da eine Verordnung unmittelbare Wirkung hat, unter „Überprüfung der Entscheidung“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 zu verstehen? Muss ein Überprüfungsverfahren nur vorgesehen werden, wenn die Zustellung oder Mitteilung einer Ladung/eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks gemäß Art. 14 dieser Verordnung, d. h. ohne Nachweis des Empfangs erfolgt ist? Bietet das belgische Recht mit dem Einspruch nach den Art. 1047 ff. des belgischen Gerichtsgesetzbuchs und der Berufung nach den Art. 1050 ff. dieses Gesetzbuchs keine hinreichenden Garantien, um das Kriterium des „Überprüfungsverfahrens“ nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung zu erfüllen?

3.      Bietet Art. 50 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs, wonach die unter Androhung des Verfalls festgelegten Fristen der Art. 860 Abs. 2, 55 und 1048 dieses Gesetzbuchs in Fällen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände, für die den Betroffenen kein Verschulden trifft, verlängert werden können, hinreichenden Schutz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004?

4.      Ist die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eine gerichtliche Entscheidung, die mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beantragt werden muss? Wenn ja: Muss der Richter die Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigen, und hat der Griffier (Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) die Bestätigung nachzuweisen?

Wenn nein: Kann es die Aufgabe eines Griffiers sein, die Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel zu bestätigen?

5.      Wenn die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel keine gerichtliche Entscheidung ist: Kann der Antragsteller, der den Europäischen Vollstreckungstitel nicht mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz beantragt hat, nachträglich – d. h. nachdem die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat – beim Griffier die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel beantragen?

26      Am 7. August 2014 wurde ein Auskunftsersuchen an das vorlegende Gericht gerichtet, auf das dieses am 16. Oktober 2014 antwortete.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

27      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 der Verordnung Nr. 805/2004 in Verbindung mit Art. 288 AEUV dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Überprüfungsverfahren wie das in Art. 19 vorgesehene in das nationale Recht aufzunehmen.

28      Nach Art. 19 der Verordnung kann eine Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung der fraglichen Entscheidung zu beantragen. Nach dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 805/2004 begründet diese keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ihr innerstaatliches Recht an die prozessualen Mindestvorschriften in dieser Verordnung anzupassen und daher auch keine Verpflichtung, ein spezielles Überprüfungsverfahren im Sinne des Art. 19 vorzusehen.

29      Die einzige Folge eines fehlenden Überprüfungsverfahrens ist, wie Art. 19 der Verordnung Nr. 805/2004 selbst bestimmt, die Unmöglichkeit, unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen eine Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel zu bestätigen.

30      Demnach verstößt ein Mitgliedstaat unabhängig von der Verpflichtung, der Kommission nach Art. 30 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ein gegebenenfalls im nationalen Recht bestehendes Überprüfungsverfahren mitzuteilen, nicht gegen Art. 288 AEUV, wenn er im Einklang mit dieser Verordnung entscheidet, seine Rechtsvorschriften nicht anzupassen.

31      Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 der Verordnung Nr. 805/2004 in Verbindung mit Art. 288 AEUV dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein Überprüfungsverfahren wie das in Art. 19 vorgesehene in das nationale Recht aufzunehmen.

 Zur zweiten und zur dritten Frage

32      Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Voraussetzungen Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 für die Bestätigung eines Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel vorsieht.

33      Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 sieht vor, dass – in den in Abs. 1 Buchst. a und b dieses Artikels genannten Fällen – eine Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung der fraglichen Entscheidung zu beantragen.

34      In Art. 19 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 805/2004 geht es um den Fall, dass das verfahrenseinleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück dem Schuldner in einer der in Art. 14 dieser Verordnung genannten Formen zugestellt wurde, wobei die Zustellung aber ohne Verschulden des Schuldners nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können.

35      Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 betrifft den Fall, dass der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen konnte. Dies erfasst auch eine Situation, in der die Verhinderung in dem Stadium fortbesteht, in dem die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die fragliche Entscheidung zu laufen beginnt.

36      Zwar haben die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht möglicherweise ein spezielles Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen in den in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 805/2004 genannten Fällen eingeführt; es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Verfahren, die in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden, es dem Schuldner erlauben, eine solche Überprüfung zu beantragen. Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission gemäß Art. 30 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung die betreffenden Verfahren mitzuteilen, führt der Umstand, dass diese Verordnung gemäß Art. 288 AEUV in allen ihren Teilen verbindlich ist, dazu, dass das mit einem Bestätigungsantrag befasste Gericht prüfen muss, ob die in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung insoweit vorgesehene Voraussetzung erfüllt ist, nämlich dass das nationale Recht tatsächlich und ohne Ausnahme erlaubt, in diesen Fällen eine Überprüfung der fraglichen Entscheidung zu beantragen.

37      Wie der Generalanwalt in Nr. 24 seiner Schlussanträge festgestellt hat, kann es sich dabei, da das Überprüfungsverfahren nicht im Unionsrecht geregelt ist, sondern die Verordnung Nr. 805/2004 ausdrücklich auf das Recht des Ursprungsmitgliedstaats verweist, um Rechtsbehelfe handeln, die die Verteidigungsrechte des Schuldners und sein Recht auf ein faires Verfahren, wie sie in den Erwägungsgründen 10 und 11 der Verordnung Nr. 805/2004 genannt sind, in hinreichendem Maß gewährleisten.

38      Zur Wahrung der in Art. 47 Abs. 2 der Charta garantierten Verteidigungsrechte des Schuldners und des Rechts auf ein faires Verfahren ist aber zu fordern, dass die fraglichen Rechtsbehelfe, um ein Überprüfungsverfahren im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 in Verbindung mit dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung darzustellen, erstens eine vollständige Überprüfung der Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglichen müssen.

39      Zweitens müssen diese Rechtsbehelfe dem Schuldner, der sich auf einen der in Art. 19 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Verordnung geregelten Fälle beruft, erlauben, eine solche Überprüfung über die im nationalen Recht für die Einlegung eines Einspruchs oder eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung vorgesehenen gewöhnlichen Fristen hinaus zu beantragen. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn das nationale Recht die Möglichkeit vorsieht, diese Fristen zu verlängern, so dass sie frühestens mit dem Tag, an dem der Schuldner tatsächlich die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis zu nehmen oder einen Rechtsbehelf einzulegen, erneut zu laufen beginnen.

40      Um speziell den Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 zu genügen, muss das nationale Recht eine solche Verlängerung der Rechtsmittelfristen sowohl im Fall höherer Gewalt als auch bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die unabhängig vom Willen des Schuldners und ohne eigenes Verschulden sind, erlauben, da diese Vorschrift zwischen den beiden Begriffen unterscheidet.

41      Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts sieht die belgische Rechtsordnung für die Anfechtung einer Entscheidung in einer Rechtssache wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden hauptsächlich zwei Rechtsmittel vor, nämlich den Einspruch, der speziell dafür geschaffen wurde, das in den Art. 1047 ff. des Gerichtsgesetzbuchs vorgesehene Versäumnisurteil anzufechten, und die Berufung nach den Art. 1050 ff. des Gerichtsgesetzbuchs. Es obliegt dem vorlegenden Gericht, das allein für die Auslegung dieser Bestimmungen seines nationalen Rechts zuständig ist, die Konsequenzen aus der in den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Auslegung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 zu ziehen und zu bestimmen, ob die nationalen Rechtsvorschriften den in dieser Bestimmung festgelegten prozessualen Mindestanforderungen entsprechen. Ist dies der Fall hat das Gericht die Bestätigung vorzunehmen, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

42      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass sich der mit einem Antrag auf Bestätigung eines Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel befasste Richter, um eine solche Bestätigung vornehmen zu können, vergewissern muss, dass das nationale Recht tatsächlich und ohne Ausnahme in den beiden in dieser Vorschrift genannten Fällen eine vollständige Überprüfung einer solchen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erlaubt und dass es eine Verlängerung der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung nicht nur im Fall höherer Gewalt, sondern auch dann gestattet, wenn sonstige außergewöhnliche Umstände unabhängig vom Willen des Schuldners ihn daran gehindert haben, der in Rede stehenden Forderung zu widersprechen.

 Zur vierten und zur fünften Frage

43      Mit seiner vierten und seiner fünften Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel eine gerichtliche Entscheidung – und damit dem Richter vorbehalten – ist, die im verfahrenseinleitenden Schriftstück beantragt werden muss.

44      Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 bestimmt, dass der Antrag auf Bestätigung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung als Europäischer Vollstreckungstitel an das Ursprungsgericht zu richten ist, ohne genauer zu bestimmen, wer innerhalb dieses Gerichts für die Ausstellung einer solchen Bestätigung zuständig ist.

45      Gleichwohl kann in Anbetracht der Systematik der Verordnung Nr. 805/2004 zwischen der eigentlichen Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel und dem formalen Akt der Ausstellung des in Art. 9 der Verordnung genannten Formblatts unterschieden werden. Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge festgestellt hat, muss dieser formale Akt, nachdem die Entscheidung über die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel einmal ergangen ist, nicht zwingend von einem Richter vorgenommen werden, sondern kann auch dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anvertraut werden.

46      Dagegen erfordert die eigentliche Bestätigung eine gerichtliche Prüfung der in der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehenen Voraussetzungen.

47      Die juristischen Qualifikationen eines Richters sind nämlich unerlässlich, um in einem Kontext, in dem ungewiss ist, ob die Mindestvorschriften zur Gewährleistung der Verteidigungsrechte des Schuldners und des Rechts auf ein faires Verfahren eingehalten werden, die nationalen Rechtsbehelfe entsprechend den Rn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils richtig zu beurteilen. Außerdem kann nur ein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV über eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof sicherstellen, dass die von der Verordnung Nr. 805/2004 aufgestellten Mindestvorschriften in der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden.

48      In Bezug auf die Frage, ob die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel im verfahrenseinleitenden Schriftstück beantragt werden muss, bestimmt Art. 6 der Verordnung Nr. 805/2004, dass eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung auf jederzeitigen Antrag an das Ursprungsgericht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird.

49      Überdies wäre, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ein Erfordernis, dass der Antrag auf Bestätigung in jedem Fall zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück eingereicht wird, nicht sinnvoll, weil man in dieser Phase noch nicht wissen kann, ob die Forderung bestritten werden wird oder nicht und ob die am Ende des Verfahrens ergehende Entscheidung daher die für eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erforderlichen Voraussetzungen erfüllen wird.

50      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel, die jederzeit beantragt werden kann, dem Richter vorbehalten sein muss.

 Kosten

51      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen in Verbindung mit Art. 288 AEUV ist dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, ein Überprüfungsverfahren wie das in Art. 19 vorgesehene in das nationale Recht aufzunehmen.

2.      Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass sich der mit einem Antrag auf Bestätigung eines Versäumnisurteils als Europäischer Vollstreckungstitel befasste Richter, um eine solche Bestätigung vornehmen zu können, vergewissern muss, dass das nationale Recht tatsächlich und ohne Ausnahme in den beiden in dieser Vorschrift genannten Fällen eine vollständige Überprüfung einer solchen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erlaubt und dass es eine Verlängerung der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung nicht nur im Fall höherer Gewalt, sondern auch dann gestattet, wenn sonstige außergewöhnliche Umstände unabhängig vom Willen des Schuldners ihn daran gehindert haben, der in Rede stehenden Forderung zu widersprechen.

3.      Art. 6 der Verordnung Nr. 805/2004 ist dahin auszulegen, dass die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel, die jederzeit beantragt werden kann, dem Richter vorbehalten sein muss.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.