Language of document : ECLI:EU:C:2015:369

Rechtssache C‑579/13

P

und

S

gegen

Commissie Sociale Zekerheid Breda

und

College van Burgemeester en Wethouders van de gemeente Amstelveen

(Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109/EG – Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 – Nationale Rechtsvorschriften, durch die Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben, eine bußgeldbewehrte, durch Prüfung bescheinigte Integrationspflicht auferlegt wird“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2015

Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109 – Nationale Regelung, durch die Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben, eine bußgeldbewehrte, durch Prüfung bescheinigte Integrationspflicht auferlegt wird – Zulässigkeit – Voraussetzung – Prüfung durch den nationalen Richter

(Richtlinie 2003/109 des Rates, Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1)

Die Richtlinie 2003/109 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und insbesondere deren Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 stehen einer nationalen Regelung, die Drittstaatsangehörigen, die bereits im Besitz der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sind, die bußgeldbewehrte Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung auferlegt, nicht entgegen, sofern die Modalitäten für deren Umsetzung nicht so gestaltet sind, dass sie die Verwirklichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele gefährden. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Ob die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vor oder nach Auferlegung der Pflicht zur erfolgreichen Ablegung einer Integrationsprüfung erlangt wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

Indem nämlich Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten der vorherigen Erfüllung bestimmter Integrationsanforderungen nach ihrem nationalen Recht zu unterwerfen, gebietet diese Bestimmung den Mitgliedstaaten weder noch untersagt sie ihnen, von Drittstaatsangehörigen nach Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten die Erfüllung von Integrationspflichten zu verlangen.

Da zudem die Situation der Drittstaatsangehörigen mit der der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Zweckmäßigkeit von Integrationsmaßnahmen wie dem Erwerb von Kenntnissen der Sprache und der Gesellschaft dieses Staates nicht vergleichbar ist, verstößt der Umstand, dass den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats keine Integrationspflicht auferlegt ist, nicht gegen das Recht der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109.

(vgl. Rn. 35, 38, 42, 43, 56 und Tenor)