Language of document : ECLI:EU:T:2019:175

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

20. März 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Triotherm+ – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Anspruch auf rechtliches Gehör“

In der Rechtssache T‑760/17

Meesenburg Großhandel KG mit Sitz in Flensburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Freiherr von Oldershausen,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. September 2017 (Sache R 1786/2016‑1) über die Anmeldung des Wortzeichens Triotherm+ als Unionsmarke

erlässt


DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 20. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 8. März 2016 meldete die Klägerin, die Meesenburg Großhandel KG, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Triotherm+.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 35, 37 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 20: „Befestigungsmaterial; Befestigungsmaterial, nicht aus Metall; Architektonisches Befestigungsmaterial, nicht aus Metall“;

–        Klasse 35: „Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Abschluss und Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte; Beratung bei der Abwicklung von Handelsgeschäften; Vermittlung von Geschäftskontakten“;

–        Klasse 37: „Einbauen von Fenstern; Einbau von Fenstern; Bauwesen; Auskünfte in Bezug auf das Bauwesen; Zurverfügungstellen von Informationen bezüglich Bauwesen; Zurverfügungstellen von Online‑Informationen zum Bauwesen; Einbau von Halterungen und Beschlägen in Bauwerke; Beratung bei der Ausführung von Bauvorhaben; Beratung und Erteilen von Auskünften bezüglich der Bauerstellung von öffentlichen Bauten; Beratung bezüglich dem Bau von öffentlichen Bauwerken; Beratung bei der Leitung von Bauarbeiten; Beratungsdienste in Bezug auf den Bau von Gebäuden; Beratung und Erteilen von Auskünften in Bezug zu Bauarbeiten; Montage von Türen und Fenstern“;

–        Klasse 42: „Architekturdienste; Bautechnische Planung; Beratungsdienste bezüglich Konstruktionstechnik; Anfertigung bautechnischer Zeichnungen; Architektur- und Ingenieurdienstleistungen; Dienstleistungen eines Ingenieurs für andere; Dienstleistungen eines technischen Zeichners; Dienstleistungen im Bereich der ingenieurtechnischen Beratung; Dienstleistungen im Bereich des Bauingenieurwesens; Durchführung technischer Prüfungen; Ingenieurdienstleistungen für die Analyse von Bauwerken; Technische Beratung bezüglich Überprüfungen; Ingenieurdienstleistungen im Bereich Hoch- und Tiefbau; Technische Projektplanung im Ingenieurwesen; Technische Planung und Beratung; Technische Beratungsdienstleistungen im Bauingenieurwesen; Beratungsdienste im Bereich Architektur und Bauzeichnen; Beratungsdienste bezüglich Bauplanung“.

4        Mit Entscheidung vom 29. Juli 2016 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

5        Am 27. September 2016 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 13. September 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde teilweise zurück, da die angemeldete Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 37 und 42 (im Folgenden: streitgegenständliche Waren und Dienstleistungen) keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufweise. Im Übrigen hob sie die Entscheidung des Prüfers teilweise auf und ließ die Anmeldung für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen der Klasse 35 zur Veröffentlichung zu.

7        Die Beschwerdekammer stellte fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl das allgemeine Publikum (Heimwerker bzw. Verbraucher, die Architekturdienste und Bauarbeiten in Auftrag geben) als auch Fachverbraucher seien, die über Kenntnisse der betroffenen Fachterminologie und normalerweise auch über einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad gegenüber den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verfügten. Die Anmeldemarke werde als eine simple Aneinanderreihung der Begriffe „Trio“ und „therm“ und der Hinzufügung eines „+“-Zeichens wahrgenommen werden und insbesondere vom relevanten Fachverbraucher unmittelbar im Sinne von „dreifach wärmeerhaltend und von besonders hoher Qualität“ verstanden werden. Darüber hinaus bestehe zwischen der Bedeutung der angemeldeten Marke und den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein ausreichend spezifischer und konkreter Zusammenhang, um die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke auszuschließen. Die angemeldete Marke könne für keine dieser Waren und Dienstleistungen eine herkunftshinweisende Funktion erfüllen, da Fachverbraucher sie lediglich als Informationsträger oder als bloßen Werbeausdruck betrachten würden.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufzuheben;

–        ihrem Antrag auf Eintragung der angemeldeten Marke hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen stattzugeben.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit des zweiten Klageantrags

10      Nach Ansicht des EUIPO ist der zweite Klageantrag unzulässig.

11      Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin, dass das Gericht ihrem Antrag auf Eintragung der Unionsmarke „Triotherm+“ hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen stattgibt.

12      Da jedoch dieser Antrag dahin verstanden werden könnte, dass mit ihm vom Gericht eine Entscheidung begehrt wird, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass die insoweit zuständigen Stellen des EUIPO keine förmliche Entscheidung treffen, mit der die Eintragung einer Unionsmarke festgestellt würde und die Gegenstand einer Beschwerde sein könnte. Folglich ist die Beschwerdekammer für einen Antrag, der dahin geht, dass sie eine Unionsmarke einträgt, nicht zuständig. Unter diesen Umständen ist es auch nicht Sache des Gerichts, über einen Abänderungsantrag zu befinden, mit dem begehrt wird, dass es die Entscheidung einer Beschwerdekammer in diesem Sinne abändert (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, „Millano“ Krzysztof Kotas/HABM [Form einer Packung Schokolade], T‑440/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1063, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Daher ist der zweite Klageantrag unzulässig.

 Zur Begründetheit

14      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Gründe. Erstens macht sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

15      Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem sie das unterstellte begriffliche Verständnis der angemeldeten Marke ohne jegliche tatsächliche Grundlage annehme. Der Beschwerdekammer sei ferner dadurch ein Beurteilungsfehler unterlaufen, dass sie davon ausgegangen sei, die Anmeldemarke erfordere keinen Interpretationsaufwand und es werde kein Denkprozess ausgelöst. Darüber hinaus habe das begriffliche Verständnis der angemeldeten Marke keinen Bezug zu den Eigenschaften der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen.

16      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

17      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen.

18      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder die Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Zeichen ohne Unterscheidungskraft werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 29. September 2016, Bach Flower Remedies/EUIPO – Durapharma [RESCUE], T‑337/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:578, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

22      Zunächst sind die – im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandeten – Feststellungen der Beschwerdekammer zu den maßgeblichen Verkehrskreisen zu bestätigen. Wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, sind nämlich die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen sowohl an das allgemeine Publikum als auch an Fachverkehrskreise, insbesondere im Bau‑, Architektur- und Ingenieurbereich, gerichtet. Zudem ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass diese Fachverkehrskreise über Kenntnisse der betroffenen Fachterminologie und normalerweise auch über einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad gegenüber den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verfügten.

23      Sodann ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen, dass das englischkundige Fachpublikum in der angemeldeten Marke lediglich eine Aneinanderreihung der Begriffe „Trio“ und „therm“ und der Hinzufügung eines „+“-Zeichens sehen wird. Die Beschwerdekammer vertritt im Wesentlichen die Ansicht, da „trio“ im Englischen „a group or set of three people, animals or things“ (eine Gruppe von drei Menschen, Tieren oder Gegenständen) bezeichne, der Begriff „therm“ „Wärme“ bedeute und das „+“-Zeichen eine lobende Angabe darstelle, werde die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit von den Fachverkehrskreisen im relevanten Bau- und Konstruktionsbereich ohne Interpretationsaufwand dahin verstanden werden, dass es sich dabei um etwas handele, das „dreifach wärmeerhaltend und von besonders hoher Qualität“ sei. Darüber hinaus nehme das Fachpublikum die angemeldete Marke wegen des spezifischen und konkreten Zusammenhangs zwischen der Bedeutung dieser Marke und den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen als eine bloße Kombination von Bestandteilen wahr, die zusammen eine logische Sach- bzw. Werbeaussage hinsichtlich der streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen bildeten mit der Bedeutung, dass diese eine verbesserte (dreifache) Wärmedämmung garantierten. Auf dieser Grundlage ist die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

24      Das Vorbringen der Klägerin kann diese Schlussfolgerung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen.

25      Erstens behauptet die Klägerin zwar, das begriffliche Verständnis der angemeldeten Marke sei ohne jegliche tatsächliche Grundlage angenommen worden, sie trägt aber keine genaue und strukturierte Argumentation vor, die diese Behauptung stützen könnte. Da keine wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zur Stützung dieses Arguments vorgetragen wurden, erfüllt dieses somit nicht die Anforderungen von Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts und ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2017, Arrigoni/EUIPO – Arrigoni Battista [Arrigoni Valtaleggio], T‑454/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:646, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Zweitens ist zur Frage, ob die angemeldete Marke einen Interpretationsaufwand erfordert oder ob ein Denkprozess ausgelöst wird, festzustellen, dass Fachverkehrskreise Begriffe leicht verstehen, die vom allgemeinen Publikum nicht unbedingt verstanden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2016, Zuffa/EUIPO [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T‑590/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:295, Rn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      In Anbetracht des Umstands, dass die verschiedenen Bestandteile der angemeldeten Marke, nämlich die Begriffe „Trio“ und „therm“ sowie das „+“-Zeichen im Bau- und Architekturbereich allgemein vorkommen und keinerlei Originalität oder Prägnanz aufweisen, ist das Fachpublikum entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Lage, ohne jeglichen Interpretationsaufwand und ohne dass ein Denkprozess ausgelöst wird, zu verstehen, dass eine der möglichen Bedeutungen der angemeldeten Marke darin besteht, dass etwas „dreifach wärmeerhaltend und von besonders hoher Qualität“ ist.

28      Drittens stellt die Klägerin in Frage, dass es einen spezifischen und konkreten Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdekammer angenommenen Bedeutung der angemeldeten Marke und den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen gibt.

29      Soweit die Klägerin im Wesentlichen vorträgt, die angemeldete Marke sei im Hinblick auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer die angefochtene Entscheidung auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt hat, der die fehlende Unterscheidungskraft einer Marke betrifft, und nicht auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, der den beschreibenden Charakter einer Marke betrifft, und dass auch die Klägerin ihre Klage auf die erstgenannte Bestimmung stützt.

30      Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob die angemeldete Marke für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. Vielmehr ist zu ermitteln, ob die angemeldete Marke ein Minimum an Unterscheidungskraft besitzt, das nach ständiger Rechtsprechung genügen würde, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Orthogen/HABM – Arthrex [IRAP], T‑253/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:843, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Zwar besteht nämlich zwischen dem Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und dem von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung eine gewisse Überschneidung, da die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b haben, doch unterscheidet sich die letztgenannte Bestimmung von der erstgenannten dadurch, dass sie alle Umstände erfasst, unter denen ein Zeichen nicht zur Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen geeignet ist (vgl. Urteil vom 12. November 2015, IRAP, T‑253/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:843, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Was die Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft betrifft, genügt es, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen hinreichend direkten Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen herstellen können; mit anderen Worten genügt es, dass sie in dem von der Marke erfassten Bereich dieses Zeichen als Träger von Informationen über die Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf ihre Herkunft wahrnehmen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass eine Marke nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, IRAP, T‑253/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:843, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Es spielt auch keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Jedes Unternehmen muss solche Zeichen frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner Waren oder Dienstleistungen unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, IRAP, T‑253/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:843, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Darüber hinaus ist festzustellen, dass alle streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aus den Bereichen Architektur und Errichtung von Gebäuden stammen. Da Wärmedämmung eine wichtige Eigenschaft von Waren und Dienstleistungen dieser Bereiche ist, konnte die Beschwerdekammer, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen, dass zwischen der Bedeutung der Anmeldemarke und den streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ein ausreichend spezifischer und konkreter Zusammenhang bestehe und die angemeldete Marke daher von den Fachverkehrskreisen als eine Angabe darüber wahrgenommen werde, dass die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen eine verbesserte Wärmedämmung garantierten.

35      Was konkret das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass die streitgegenständlichen Waren kein Dämmmaterial im eigentlichen Sinne seien, ist festzustellen, dass dies nicht ausreichen kann, um die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen, da es gleichwohl wünschenswert ist, dass die genannten Waren zur Dämmung beitragen.

36      Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die Anmeldemarke eine bloße Sach- bzw. Werbeaussage im Hinblick auf die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen vermittle, dass sie den Fachverkehrskreisen nicht ermögliche, deren betriebliche Herkunft zu identifizieren, und dass sie somit aus Sicht des englischsprachigen Fachpublikums für die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufweise.

37      Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist eine Marke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein absolutes Eintragungshindernis in einem Teil der Union besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör

39      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie in der angefochtenen Entscheidung ihre in der Beschwerdebegründung vom 28. November 2016 vorgebrachten Argumente gegen die Entscheidung des Prüfers nicht berücksichtigt habe.

40      Da jedoch der genannte Schriftsatz zur Akte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer genommen worden ist, ist festzustellen, dass die Klägerin in der Lage war, ihre Argumente vor der Beschwerdekammer darzulegen. Ferner hat die Klägerin nicht näher ausgeführt, zu welchen Ausführungen betreffend die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke die Beschwerdekammer nicht ausreichend Stellung genommen habe. In jedem Fall verpflichtet die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die Beschwerdekammer offenkundig nicht, den Standpunkt der Klägerin zu übernehmen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 126).

41      Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen und daher die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

42      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Meesenburg Großhandel KG trägt die Kosten.


Berardis

Spielmann

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. März 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis



*      Verfahrenssprache: Deutsch.