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Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bukarest (Rumänien), eingereicht am 14. Februar 2012 - Asociaţia ACCEPT/Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării

(Rechtssache C-81/12)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Bukarest

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Asociaţia ACCEPT

Beklagter: Consiliul Naţional pentru Combaterea Discriminării

Vorlagefragen

Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in dem Fall anwendbar, in dem ein Aktionär eines Fußballclubs, der sich selbst als Chef ("Patron") dieses Clubs darstellt und als solcher in den Medien und in der Gesellschaft wahrgenommen wird, Folgendes erklärt:

"Nicht einmal, wenn sich [der Fußballclub] Steaua auflöste, würde ich einen Homosexuellen in die Mannschaft nehmen. Gerüchte sind Gerüchte, aber so etwas zu schreiben, wenn es nicht wahr ist, und es auf die erste Seite zu setzen ... Vielleicht stimmt es nicht, dass er [gemeint ist der bulgarische Fußballspieler X] homosexuell ist. Aber wenn es stimmt? Ich habe einmal mit einem Onkel von mir gesprochen, der weder an den Satan noch an Christus glaubte. Ich habe gesagt: ‚Nehmen wir an, Gott gibt es nicht. Aber wenn es ihn gibt? Was verlierst Du, wenn du zur Kommunion gehst? Wäre es nicht gut, wenn Du ins Paradies kämst?' Und er hat mir Recht gegeben. Einen Monat vor seinem Tod hat er die Kommunion empfangen. Möge Gott ihm vergeben. In meiner Familie hat ein Schwuler nichts verloren, und die Steaua ist meine Familie. Besser als mit einem Schwulen spielen wir mit einem Nachwuchsspieler; das ist keine Diskriminierung. Niemand kann mich zwingen, mit jemandem zusammenzuarbeiten. Auch ich habe das Recht, zu arbeiten mit wem ich möchte, wie die anderen auch."

"Nicht einmal, wenn sich [der Fußballclub] Steaua auflöste, würde ich einen Homosexuellen in die Mannschaft nehmen! Vielleicht stimmt es nicht, dass er homosexuell ist, aber wenn es stimmt? In meiner Familie hat ein Schwuler nichts verloren, und die Steaua ist meine Familie. Besser als mit einem Schwulen sind wir mit einem Nachwuchsspieler dran. Das ist keine Diskriminierung. Niemand kann mich zwingen, mit jemandem zusammenzuarbeiten. Auch ich habe das Recht, zu arbeiten mit wem ich möchte, wie die anderen auch. Selbst wenn mir Gott nachts sagen würde, dass X zu 100 % nicht homosexuell ist, würde ich ihn nicht nehmen! Es wurde zu viel in der Zeitung darüber geschrieben, dass er homosexuell ist. Nicht einmal wenn ihn mir der [russische Fußballclub] ZSKA umsonst geben würde, würde ich ihn nehmen! Er könnte der größte Tyrann und der größte Säufer sein ... aber wenn er homosexuell ist, möchte ich nichts mehr von ihm hören."

Inwieweit können die vorstehenden Erklärungen in Bezug auf den Beschwerdegegner S.C. Fotbal Club Steaua Bucureşti S.A. als "Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen", nach Art. 10 Abs. l der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gewertet werden?

Inwieweit liegt eine probatio diabolica vor, wenn im vorliegenden Fall nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf eine Umkehr der Beweislast erfolgt und vom Beschwerdegegner S.C. Fotbal Club Steaua Bucureşti S.A. der Beweis verlangt wird, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erfolgt ist, und er insbesondere nachweisen muss, dass die Einstellung nicht mit der sexuellen Ausrichtung in Zusammenhang steht?

Verstößt die Unmöglichkeit der Sanktionierung einer Diskriminierung mit einem Bußgeld nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten seit Begehung der Tat gemäß Art. 13 Abs. l der Ordonanţa de Guvern Nr. 2/2001 über die rechtliche Regelung von Ordnungswidrigkeiten unter dem Gesichtspunkt, dass Sanktionen in Diskriminierungsfällen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, gegen Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf?

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1 - ABl. L 303, S. 16.