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Klage, eingereicht am 14. September 2009 - Novácke chemické závody/Kommission

(Rechtssache T-352/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Novácke chemické závody, a. s. (Nováky, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Černejová)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären und folglich die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben, oder

hilfsweise, die in Art. 2 der Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder zumindest herabzusetzen und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 (Sache COMP/F/39.396 - Calciumkarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien) in der die Kommission ihr vorwirft, zusammen mit anderen Unternehmen durch Marktaufteilung, Quoten, die Zuweisung von Kunden, die Festlegung von Preisen und den Austausch vertraulicher Informationen zwischen Zulieferern von Calciumcarbid und Magnesiumgranulat gegen Art. 81 EG und gegen Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen zu haben. Hilfsweise beantragt die Klägerin den Erlass oder die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates.

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erstens habe die Kommission, indem sie eine unverhältnismäßige und unangemessene Geldbuße gegen die Klägerin verhängt habe, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, die zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählten, verstoßen.

Zweitens habe es die Kommission versäumt, die Fähigkeit der Klägerin zur Zahlung der Geldbuße und die Gefahr zu prüfen, dass die Geldbuße zur Zahlungsunfähigkeit der Klägerin führen könnte. Insbesondere habe die Kommission dadurch gegen wesentliche Formvorschriften verstoßen, dass sie die Beweismittel, die die Klägerin vorgelegt habe, um zu belegen, dass die Gefahr eines Insolvenzverfahrens unmittelbar bevorstehe, wenn die Kommission gegen sie eine Geldbuße verhänge, nicht ordnungsgemäß geprüft habe. Ferner habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie die genannte Gefahr nicht festgestellt und Nr. 35 der Leitlinien nicht auf die Klägerin angewandt habe.

Drittens werde die Festsetzung der Geldbuße gegen die Klägerin unmittelbar zu deren Zahlungsunfähigkeit führen, und sie werde als Wettbewerber auf dem relevanten Markt verschwinden. Die Kommission habe somit dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG verstoßen, dass sie den Wettbewerb auf dem relevanten Markt verfälscht oder ausgeschaltet habe.

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