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Klage, eingereicht am 2. Dezember 2011 - BSH/HABM (ecoDoor)

(Rechtssache T-625/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisieurungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. September 2011 in der Sache R 340/2011-1 aufzuheben ;

dem HABM seine eigene Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ecoDoor" für Waren der Klassen 7, 9 und 11.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend sei.

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