Language of document : ECLI:EU:T:2019:495

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

11. Juli 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke TurboPerformance – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑349/18

Andreas Hauzenberger, wohnhaft in Sinzing (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bittner,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2018 (Sache R 2206/2017‑4) über die Anmeldung des Bildzeichens TurboPerformance als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter J. Schwarcz (Berichterstatter) und C. Iliopoulos,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 5. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der 13. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 17. November 2016 meldete der Kläger, Herr Andreas Hauzenberger, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Chips (integrierte Schaltkreise), insbesondere für Motorsteuerungen von Fahrzeugen; Software, insbesondere für die Motorsteuerung von Fahrzeugen (gespeichert); Compact Disks (ROM, Festspeicher); DVDs (ROM, Festspeicher); digitale Datenträger, Detektoren; elektrische Messgeräte; Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards)“;

–        Klasse 37: „Instandhaltung, Reparatur und Wartung von Fahrzeugen; Durchführung von leistungssteigernden Umbauten von Motorsteuerungen an Fahrzeugen (Tuning); Einbau von Steuergeräten für Fahrzeugmotoren; Durchführung von leistungssteigernden Änderungen an Steuergeräten von Kraftfahrzeugen (Chiptuning)“;

–        Klasse 42: „Technologische Dienstleistungen; technische Entwicklung von Fahrzeugteilen; Installation von Software für die Motorsteuerung von Fahrzeugen; Anpassen von Software für Motorsteuerungen von Fahrzeugen; Programmierung von Chips (integrierte Schaltkreise) für Motorsteuerungen von Fahrzeugen; Entwurf und Entwicklung von Computer-Software“.

4        Mit Entscheidung vom 29. August 2017 wies der Prüfer des EUIPO die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) vollständig zurück.

5        Am 11. Oktober 2017 legte der Kläger beim EUIPO eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 5. April 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Eintragungshindernisse des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke und der fehlenden Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 ihrer Eintragung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entgegenstünden. Die Beschwerdekammer führte im Wesentlichen aus:

–        Da der Begriff „Turbo“ überall in der Europäischen Union verständlich sei und „Performance“ als Anglizismus in die deutsche Alltagssprache Eingang gefunden habe, zählten zu dem von der in Rede stehenden Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse betroffenen Gebiet Deutschland, Irland, Malta und das Vereinigte Königreich.

–        Es könne dahinstehen, welche der Waren und Dienstleistungen sich an Fachkreise, nämlich aus dem „Tuning“-Bereich, an Betreiber von Kfz-Werkstätten und an Hersteller von Instrumenten zur Motorsteuerung, und welche sich an die Besitzer von Kraftfahrzeugen richteten; auch der Endverbraucher verstehe nämlich ohne Weiteres den Aussagegehalt der Wortelemente, wisse, wie ein Drehzahlmesser aussehe, und bringe die bildliche Angabe einer hohen Motordrehzahl mit einer hohen Motorleistung in Verbindung.

–        Das Wort „Turbo“ sei die Kurzform des Begriffs „Turbomotor“; dies sei ein Motor für Kraftfahrzeuge, der eine leistungssteigernde Aufladung durch Abgasrückführung erfahre. Das Wort „Performance“ seinerseits bedeute „Leistung“. Die Zusammenschreibung der beiden Wortelemente sei sowohl im Englischen als auch im deutschen Sprachgebrauch völlig regelkonform. Dass „TurboPerformance“ als solches nicht in Wörterbüchern verzeichnet sei, sei unerheblich. Diese Zusammenschreibung vermittle nicht den Eindruck eines einzigen Wortes, da der Buchstabe „P“ als Großbuchstabe geschrieben werde.

–        Die beschreibende Bedeutung „Leistung mit Hilfe eines Turbomotors“ ergebe sich daraus unmittelbar. Gleiches gelte auch für alle anderen Bedeutungen, die dem Wortelement dem Kläger zufolge zukommen könnten. Beim Motor gehe es um „Performance“, um hohe Leistung, die ihrerseits mit Hilfe eines Turbos erzielt werden könne, d. h. mit einem Turbolader. Es könne sich auch um eine Leistung handeln, die so stark sei wie die, die ein Turbolader bewirken würde. Der Begriff „Turbo“ habe bereits in die Alltagssprache Eingang gefunden, um etwas besonders Starkes, Schnelles und Leistungsfähiges zu bezeichnen. Obwohl dies für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht unbedingt erforderlich sei, seien alle in Frage kommenden Bedeutungen des Wortelements im vorliegenden Fall für die Eigenschaften der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend.

–        Die Dienstleistungen in Klasse 37 beträfen nämlich allesamt Handlungen, die die Performance (Leistung) eines Kfz-Motors beträfen oder anderweitig den Betriebszustand des Motors günstig beeinflussten. Die in Klasse 42 beträfen die technische Entwicklung von Fahrzeugteilen, die leistungssteigernd wirken könnten und sollten. In Klasse 9 seien Waren beansprucht, durch die der Anbieter die Leistungssteigerung des Fahrzeugs zu bewirken verspreche, in dem sie eingebaut seien. Alle diese Waren und Dienstleistungen könnten Turbomotoren betreffen oder die Leistung auf das Turbo-Niveau anheben. Werde nun das Anmeldezeichen im Zusammenhang mit der Vermarktung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen verwendet, so werde es ohne Weiteres als Hinweis auf deren Merkmale verstanden.

–        Das Bildelement bestehe in einer skizzenhaften, einfach gestalteten Darstellung eines Drehzahlmessers, dessen Anzeigenadel bei Ausschlag ganz rechts in einem dunkleren Bereich eine hohe Drehzahl und daher eine hohe Motorleistung anzeige. Dieses Bildelement werde somit lediglich mit hoher Motorleistung assoziiert. Damit werde der verbale Hinweis auf die erreichte „Performance“ nur noch einmal bildlich unterstrichen.

–        Aus denselben Gründen fehle dem Anmeldezeichen auch jede Unterscheidungskraft. Der Verbraucher werde darin keine Besonderheit erkennen, die auf eine betriebliche Herkunft hinweisen könnte.

 Anträge der Parteien

7        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

9        Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage sowie der Klagegründe und Beweise, auf die sie gestützt wird, sind unverzichtbare Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen der Unionsrichter daher gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2011, Paroc/HABM [INSULATE FOR LIFE], T‑157/08, EU:T:2011:33, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. November 2011, Three‑N‑Products Private/HABM – Shah [AYUURI NATURAL], T‑313/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:653, Rn. 18 und 19, vom 14. Dezember 2011, Häfele/HABM [Infront], T‑166/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:748, Rn. 10, und vom 20. Juni 2012, Kraft Foods Schweiz/HABM – Compañía Nacional de Chocolates [CORONA], T‑357/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:312, Rn. 14).

 Zur Zulässigkeit des allgemeinen Verweises des Klägers auf sein Vorbringen vor dem EUIPO

10      In Nr. 14 seiner Klageschrift verweist der Kläger auf sein Vorbringen, das er im Rahmen des Anmelde- und Beschwerdeverfahrens vor dem EUIPO geltend gemacht hat, um seiner Ansicht nach unnötige Wiederholungen zu vermeiden.

11      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts, der nach Art. 171 und Art. 177 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung im Bereich des geistigen Eigentums Anwendung findet, die im Rahmen einer Klage gegen das EUIPO eingereichte Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist mit der „kurzen Darstellung der Klagegründe“, die jede Klageschrift im Sinne dieser Vorschriften enthalten muss, gemeint, dass in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt werden muss, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird. Für die Zulässigkeit einer beim Gericht erhobenen Klage ist es daher insbesondere erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die kurze Darstellung der Klagegründe nämlich so klar und deutlich sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem zuständigen Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht wird. Somit ist das Gericht nicht verpflichtet, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen oder in der Verwaltungsakte des EUIPO zu suchen und zu bestimmen. Entsprechende Erfordernisse gelten für ein zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachtes Argument (vgl. Urteil vom 9. März 2018, Recordati Orphan Drugs/EUIPO – Laboratorios Normon [NORMOSANG], T‑103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Es ist von Amts wegen festzustellen, dass der Kläger an keiner Stelle die speziellen Nummern seiner Klageschrift nennt, die er mit diesen Verweisen vervollständigen möchte. Er präzisiert auch nicht die „Eingaben“, die er vor dem EUIPO gemacht hat und die seines Erachtens geeignet sind, sein Vorbringen zu untermauern. Der Kläger verweist somit auf die Verwaltungsakte nur in allgemeiner Form im Sinne der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung. Daraus folgt, dass der allgemeine Verweis des Klägers auf die „Eingaben“, die er vor dem EUIPO gemacht hat, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 12, und vom 9. März 2018, NORMOSANG, T‑103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 25).

 Zur Zulässigkeit einiger erstmals vor dem Gericht vorgelegter Beweise

13      Eine beim Gericht erhobene Klage ist auf die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet. Daraus folgt, dass das Gericht den Sachverhalt nicht im Licht erstmals ihm vorgelegter Nachweise neu prüfen kann. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist nämlich anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Verfügung standen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2018, NORMOSANG, T‑103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Es ist von Amts wegen festzustellen, dass die Anlagen A 7 bis A 9 zur Klageschrift, die Wiedergaben von stilisierten Drehzahlmessern, charakteristische Kurven eines modernen Benzin- bzw. Dieselmotors bzw. ein Muster einer amtlichen Zulassungsbescheinigung eines Kraftfahrzeugs enthalten, sowie die Anlage zum Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die einen Vergleichstest zweier Fahrzeugmodelle enthält, zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eingeräumt, dass es sich dabei um neue Beweise handele.

15      Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Bilder in der Anlage A 7 zur Klageschrift den Bildern in der Anlage zum Schreiben vom 17. Februar 2017, das die Antwort des Klägers auf die Mitteilung der Eintragungshindernisse durch den Prüfer enthält, ähnlich seien. Die Anlage A 7 zur Klageschrift enthält jedoch Zeichnungen und die Anlage zum Schreiben vom 17. Februar 2017 Fotografien. Somit kann dem Vorbringen der Ähnlichkeit bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden. Jedenfalls wirkt sich die Ähnlichkeit bestimmter erstmals vor dem Gericht vorgelegter Schriftstücke mit bereits vorgelegten Schriftstücken nicht auf den Umstand aus, dass die Beschwerdekammer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung darüber nicht verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2018, NORMOSANG, T‑103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Daher sind die Anlagen A 7 bis A 9 für unzulässig zu erklären.

17      Der Kläger macht geltend, dass die Anlagen B 1 und B 2 der Klagebeantwortung des EUIPO, die Auszüge seiner Website enthalten, erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden seien.

18      Nach der Rechtsprechung folgt aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, dass das EUIPO berechtigt ist, dem Gericht Unterlagen vorzulegen, um die Richtigkeit einer allgemein bekannten Tatsache zu belegen, die in der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung der Stelle des EUIPO nicht bewiesen worden ist, wodurch es dem Gericht ermöglicht wird, diese Tatsache und ihre Richtigkeit auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte zu prüfen und über die Rüge des Antragstellers zu entscheiden. Andernfalls wären die Stellen des EUIPO trotz der Auslegung des Begriffs „allgemein bekannte Tatsache“ durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 51 bis 53, vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, EU:C:2007:224, Rn. 39 bis 45, und Beschluss vom 3. Juni 2009, Zipcar/HABM, C‑394/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:334, Rn. 42) gezwungen, in ihren Entscheidungen die Richtigkeit einer allgemein bekannten Tatsache nachzuweisen, um deren Aufhebung im Fall des Bestreitens einer solchen Tatsache durch den Antragsteller zu vermeiden. Die Anlage B 1 enthält einen Auszug aus der Website des Klägers mit u. a. positiven Kundenbewertungen seiner Dienstleistungen. In der vom EUIPO hervorgehobenen Stelle heißt es, dass ein Turbo schneller und aggressiver anspreche und dass man das Mehr an Leistung deutlich merke. In Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass „[d]ie Bedeutung von ‚Turbo‘ … klar [ist]“, da es sich um die Kurzform eines Turbomotors handele. Sie war somit – im Übrigen zutreffend – der Auffassung, dass es sich um eine allgemein bekannte Tatsache handele. Da diese Tatsache in der Klageschrift bestritten wurde, ist die Anlage B 1, die vorgelegt wurde, um ihre Richtigkeit zu beweisen, als zulässig anzusehen.

19      Was die Anlage B 2 betrifft, die einen weiteren Auszug aus der Website des Klägers zeigt, wurde diese vom EUIPO dem Gericht vorgelegt, um nachzuweisen, dass das „Chiptuning“ des Motors eine Steigerung der Leistung des Motors bedeute. Der Kläger tritt diesem Verständnis jedoch nicht entgegen. Da es nicht bestritten wird, ist die Anlage B 2 somit für unzulässig zu erklären.

 Zur Begründetheit

20      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

21      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

22      Nach der Rechtsprechung wird mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt, das verlangt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Unionsmarke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 7. November 2014, Kaatsu Japan/HABM [KAATSU], T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 27).

23      Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 7. November 2014, KAATSU, T‑567/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:937, Rn. 28).

24      Somit fällt ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 16, vom 18. November 2015, Research Engineering & Manufacturing/HABM – Nedschroef Holding [TRILOBULAR], T‑558/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:858, Rn. 17, und vom 12. April 2016, Choice/EUIPO [Choice chocolate & ice cream], T‑361/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:214, Rn. 15). Dass ein Unternehmen durch die angemeldete Marke die hohe Güte seiner Waren oder seiner Dienstleistungen mittelbar und abstrakt anpreist, ohne jedoch den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine ihrer bestimmten Eigenschaften oder Merkmale zu unterrichten, fällt hingegen in den Bereich der Erzeugung von Assoziationen und nicht in den einer Bezeichnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 (Urteil vom 9. Oktober 2002, Dart Industries/HABM [UltraPlus], T‑360/00, EU:T:2002:244, Rn. 27).

25      Im Übrigen ist es nicht erforderlich, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannten Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

26      Außerdem hebt die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber den Umstand hervor, dass von der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Bestimmung nur solche Zeichen erfasst werden, die dazu dienen, eine von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Um eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ansehen zu können, genügt es nicht, dass für jeden dieser Bestandteile gegebenenfalls ein beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch für die Neuschöpfung oder das Wort selbst festgestellt werden (vgl. Urteil vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, ist selbst für die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Darüber hinaus ist bei Bildmarken die entscheidende Frage, ob die Bildbestandteile aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren verändern. Es ist daher zu prüfen, ob diese Bildbestandteile bewirken können, dass aus der Sicht der angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher ein Unterschied zwischen der angemeldeten Marke und der bloßen Wahrnehmung der verwendeten Wortbestandteile besteht, und damit ihren beschreibenden Charakter in Frage stellen können (vgl. Urteil vom 8. November 2018, Perfect Bar/EUIPO [PERFECT Bar], T‑759/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:760, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur anhand seiner Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 17).

31      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie der Kläger geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke beschreibend sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

32      Als Erstes macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer hätte prüfen müssen, welche betroffenen Waren und Dienstleistungen sich an Fachkreise oder an Besitzer von Kraftfahrzeugen richteten. Im vorliegenden Fall richteten sich die Waren und Dienstleistungen an ein sehr spezifisches Publikum, und zwar Endverbraucher aus dem „Tuning“-Bereich, die über ein umfangreiches Fachwissen verfügten.

33      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

34      Der Kläger hat insoweit nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer dadurch einen Fehler begangen habe, dass sie nicht erläutert habe, welche betroffenen Waren und Dienstleistungen sich an Fachkreise oder Besitzer von Kraftfahrzeugen richteten. Die Beschwerdekammer hat nämlich ausgeführt, dass auch der Endverbraucher ohne Weiteres den Aussagegehalt der Wortelemente verstehe, wisse, wie ein Drehzahlmesser aussehe, und die bildliche Angabe einer hohen Motordrehzahl mit einer hohen Motorleistung in Verbindung bringe. Diese Analyse wird vom Kläger bestätigt, der selbst geltend macht, dass sich diese Waren und Dienstleistungen, was die Endverbraucher anbelange, an ein sehr spezifisches Publikum des „Tuning“-Bereichs richteten, das über ein umfangreiches Fachwissen verfüge. Somit werden sämtliche Verbraucher den Sinn, der sich aus der angemeldeten Marke ergibt, verstehen und könnten einen eventuellen und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Marke und den Waren und Dienstleistungen bemerken.

35      Als Zweites macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Wortbestandteil „TurboPerformance“ eine unübliche Zusammensetzung sei, die weder in Wörterbüchern noch im Sprachgebrauch vorkomme. Im technischen Bereich seien die angesprochenen Verkehrskreise an Wortbildungen aus dem Präfix „Turbo“ und einem nachgestellten Substantiv, wie z. B. die deutschen Wörter „Turbomotor“, „Turbomaschine“, „Turbojet-Flugzeug“ oder „Turboverdichter“, gewohnt. Allerdings hätten diese Wörter alle gemeinsam, dass „Turbo“ das nachgestellte Substantiv näher bestimme und somit darauf hinweise, dass dieses eine Turbine enthalte. Die Kombination des Begriffs „Turbo“ mit einem abstrakten, unkörperlichen Grundwort wie „Performance“ sei dagegen neu und werde von den betroffenen Fachkreisen als ungewöhnlich wahrgenommen. Dies gelte umso mehr, als der Begriff „TurboPerformance“ zwar ein eine Turbine aufweisendes Leistungsverhalten bedeuten würde, dies jedoch in technischer Hinsicht wenig Sinn ergäbe. Ebenso würde es sich verhalten, wenn man „Turbo“ als umgangssprachlichen Begriff für „Turbolader“ verstünde, da der Begriff „TurboPerformance“ im Sinne von Leistungsverhalten des Turboladers für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend wäre. Selbst unter der Annahme, dass „Turbo“ eine Abkürzung für „Turbomotor“ sei, wie die Beschwerdekammer zu Unrecht behaupte, wäre ein einen Turbomotor aufweisendes Leistungsverhalten ungewöhnlich und für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend. Darüber hinaus hätte die Berücksichtigung weiterer Bedeutungen des Wortes „Turbo“ zur Bezeichnung von z. B. etwas Schnellem, Starkem und Leistungsfähigem zur Folge, dass der Begriff „TurboPerformance“ dem Fachpublikum, das bezogen auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen konkreten Bedeutungsinhalt ableiten könne, diffus, unscharf und unbestimmt erscheine.

36      Die Binnengroßschreibung neutralisiere nicht die Kombination der Wörter „Turbo“ und „Performance“, da die Oberlänge des Großbuchstabens „P“ geringer sei als die der Kleinbuchstaben „b“ und „f“, so dass er, wie die Beschwerdekammer selbst einräume, als hochgestellter Kleinbuchstabe gelesen werden könne und zur Einheitlichkeit des neu kreierten Wortes beitragen könne.

37      Daher sei der Wortbestandteil der angemeldeten Marke eine Wortneuschöpfung, die die angesprochenen Verkehrskreise als solche erkennen und als ungewöhnliche Verbindung ansehen würden, die einen merklichen Unterschied im Vergleich zu ihren einzelnen Bestandteilen schaffe. Dieser Wortneuschöpfung lasse sich zumindest ohne analysierende Betrachtungsweise auch keine unmittelbar beschreibende Bedeutung entnehmen.

38      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

39      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie den Wortbestandteil der angemeldeten Marke wahrnehmen, ihn in Wortbestandteile zerlegen werden, die ihnen eine konkrete Bedeutung vermitteln oder ihnen bekannten Wörtern ähneln (Urteil vom 17. Oktober 2018, Weber-Stephen Products/EUIPO [iGrill], T‑822/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:693, Rn. 24).

40      Was das Wort „Turbo“ betrifft, verweist es in seinem eigentlichen Sinn entweder auf einen Turbolader oder auf einen Motor mit einer solchen Vorrichtung.

41      Allerdings hat dieses Wort, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat und wie der Kläger ebenfalls zugibt, in die Alltagssprache Eingang gefunden, um etwas besonders Starkes, Schnelles oder Leistungsfähiges zu bezeichnen (Rn. 6 und 18 der angefochtenen Entscheidung). Es nimmt somit die Funktion eines Präfixes oder sogar eines Adjektivs an, da es das folgende Substantiv näher bestimmt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Verwendung des Wortes „Turbo“ in zusammengesetzten Wörtern nicht auf seine Zusammenschreibung mit Substantiven aus dem technischen Bereich beschränkt, sondern es wird auch mit Wörtern verbunden, die von ihm als abstrakt eingestuft werden, wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hat.

42      Das Wort „Performance“ verweist im Wesentlichen auf ein Ergebnis, das – egal ob durch eine Maschine oder eine Person – erreicht wurde.

43      Daraus folgt, dass das Wort „TurboPerformance“ u. a. als Leistung verstanden werden kann, die mit Hilfe eines Turbomotors oder mit Hilfe eines mit einem Turbolader ausgestatteten Motors erzielt wurde.

44      In der Alltagssprache bezeichnet es im Allgemeinen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, eine besonders hohe Leistung. Diese Analyse deckt sich in Wirklichkeit mit dem Vorbringen des Klägers vor der Beschwerdekammer, dass der Begriff „TurboPerformance“ auch eine schnelle Leistung in dem Sinne, dass die Dienstleistungen in Turbogeschwindigkeit ausgeführt würden, oder Waren und Dienstleistungen mit großartiger Leistung bezeichne.

45      Somit ist dieses Wort keineswegs ungewöhnlich und erzeugt keinen Eindruck, der sich von der Summe seiner Bestandteile unterscheidet.

46      Diese Schlussfolgerung wird durch die verschiedenen Argumente des Klägers nicht entkräftet. Erstens ist es unerheblich, dass das Wort „TurboPerformance“ als solches nicht in Wörterbüchern verzeichnet ist (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2000, Harbinger/HABM [TRUSTEDLINK], T‑345/99, EU:T:2000:246‚ Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zweitens ist die Analyse der Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zu bestätigen, wonach im Wesentlichen die Weglassung des Zwischenraums zwischen den beiden Wörtern und die Oberlänge des Großbuchstabens „P“ den angesprochenen Verbrauchern nicht den Eindruck vermitteln, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke nicht in einer – im Deutschen und im Englischen korrekten – bloßen Zusammenschreibung von zwei genau bezeichneten Wörtern besteht. Zum einen ist der Unterschied der Höhe der Oberlänge des Großbuchstabens „P“ im Vergleich zu den Buchstaben „b“ und „f“ in Wirklichkeit kaum wahrnehmbar, insbesondere weil diese Buchstaben nicht aneinandergereiht sind. Zum anderen ist der Großbuchstabe „P“ bereits auf den ersten Blick größer als die benachbarten Buchstaben „o“ und „e“. Somit werden die Verbraucher den Eindruck haben, eine Zusammenschreibung zweier Wörter zu sehen, die mit Großbuchstaben beginnen. Drittens macht der Kläger zwar ferner geltend, dass selbst ein Verständnis von „TurboPerformance“ im Sinne von Leistungsverhalten eines Turboladers, der Baugruppe eines Verbrennungsmotors bestehend aus einer Abgasturbine und einem hiervon angetriebenen Verdichter, für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend wäre und dass die Bedeutung des Wortes „Turbo“ zur Bezeichnung von etwas Schnellem, Starkem und Leistungsfähigem dazu beitrage, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke den betreffenden Verkehrskreisen diffus, unscharf und unbestimmt erscheine, so dass es ihnen nicht möglich sei, daraus einen unmittelbaren Bedeutungsgehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzuleiten, er untermauert sein Vorbringen jedoch nicht, obwohl es ihm obliegt, darzulegen, dass die Beurteilung der Beschwerdekammer fehlerhaft ist.

47      Jedenfalls ist festzustellen, dass der Wortbestandteil der angemeldeten Marke für die Eigenschaften und Merkmale der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen tatsächlich beschreibend ist. Ihr Verbraucher wird unmittelbar und ohne weitere Überlegung erkennen, dass die mit der angemeldeten Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen entweder die Leistung, die von einem mit einem Turbolader ausgestatteten Motor erbracht wird, verbessern oder optimieren oder dazu beitragen, einem Motor oder einem Fahrzeug eine Turboleistung zu verleihen, oder selbst eine besondere Leistung aufweisen, besonders schnell und leistungsfähig sind oder, was Dienstleistungen betrifft, in Turbogeschwindigkeit, d. h. sehr schnell, ausgeführt werden.

48      Als Drittes ist der Kläger der Auffassung, dass in der angefochtenen Entscheidung bei der Beurteilung der absoluten Eintragungshindernisse nicht in ausreichendem Maße zwischen den betreffenden Waren und Dienstleistungen differenziert werde. Zum einen wiesen Chips (integrierte Schaltkreise) mit den anderen Waren der Klasse 9 wie CDs, DVDs, digitalen Datenträgern, Detektoren, elektrischen Messgeräten und Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards), die alle keine Bauteile seien, wie in der Entscheidung angeführt, durch die eine Leistungssteigerung bewirkt werde, keine gemeinsamen Eigenschaften und Funktionen auf, so dass sich zwischen ihnen kein derart direkter und konkreter Zusammenhang ergebe, dass sie zusammen eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe bildeten. Auch die Dienstleistungen Instandhaltung, Reparatur und Wartung von Fahrzeugen in Klasse 37 sowie Entwurf und Entwicklung von Computer-Software in Klasse 42 hätten nicht zum Ziel, die Leistung zu steigern, sondern nur, sie wiederherzustellen oder ein datenverarbeitendes Programm zu erstellen. Selbst wenn der Wortbestandteil der angemeldeten Marke „Leistung mit Hilfe eines Turbomotors“ bedeuten würde, würde sich daraus folglich für die maßgeblichen Verkehrskreise keine für diese Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bedeutung ergeben. Zum anderen sei, soweit in der angefochtenen Entscheidung auf das Verständnis von „Performance“ als Hinweis auf die Qualität der Dienstleistungen bzw. Waren abgestellt werde, zwischen den Waren und Dienstleistungen ebenfalls keine ausreichende Differenzierung vorgenommen worden.

49      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

50      Da die Eintragung einer Marke stets für die im Eintragungsantrag aufgeführten Waren oder Dienstleistungen begehrt wird, ist die Frage, ob die Marke unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, konkret in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum einen, dass sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen, dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet werden muss (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Der Gerichtshof hat sodann präzisiert, dass dies nur für Waren und Dienstleistungen gilt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Um zu beurteilen, ob die von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen untereinander einen solchen Zusammenhang aufweisen, muss im Einklang mit der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die Marke, auf die sich der Antrag bezieht, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32).

55      Demnach hat die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien u. a. auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen, die ihnen gemeinsam sind und die für die Beurteilung der Frage, ob der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, von Bedeutung sind. Daraus ergibt sich, dass eine solche Beurteilung konkret für die Prüfung jeder Anmeldung und gegebenenfalls für jedes der verschiedenen möglicherweise anwendbaren absoluten Eintragungshindernisse erfolgen muss (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33).

56      Nach alledem lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die von einer Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen sämtlich eine Eigenschaft aufweisen, die für die Prüfung, ob ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt, relevant ist, und dass sie für die Zwecke der Prüfung der fraglichen Anmeldung in Bezug auf dieses absolute Eintragungshindernis in einer einzigen hinreichend homogenen Kategorie oder Gruppe im Sinne der in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zusammengefasst werden können (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 34).

57      Das Gericht hat ebenfalls entschieden, dass die Homogenität der Waren oder Dienstleistungen im Sinne dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den konkreten Grund für die Zurückweisung der in Rede stehenden Markenanmeldung beurteilt wird und dass es möglich ist, eine pauschale Begründung für die Waren und Dienstleistungen zu geben, zwischen denen ein so hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang besteht, dass sie eine Kategorie bilden, die so homogen ist, dass der gesamte Komplex der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die die Begründung der in Rede stehenden Entscheidung darstellen, die für jede Ware oder Dienstleistung dieser Kategorie angestellten Erwägungen hinreichend deutlich macht und ohne Unterschied auf jede von ihnen angewandt werden kann (Urteil vom 15. Dezember 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [START UP INITIATIVE], T‑529/15, EU:T:2016:747, Rn. 18).

58      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 21 bis 26 der angefochtenen Entscheidung zutreffend entschieden, dass sämtliche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder für die Verbesserung oder die Erhaltung der Leistung eines Motors bestimmt sein können oder anderweitig den Betriebszustand des Motors günstig beeinflussen können. Im vorliegenden Fall enthalten die Waren der Klasse 9 Bauteile, durch die ihr Anbieter die Leistungssteigerung oder ‑verbesserung zu bewirken verspricht. Die Dienstleistungen der Klasse 37 betreffen Änderungen oder Umbauten, die ebenfalls die Verbesserung oder Optimierung der Leistung zum Ziel haben. Die Dienstleistungen der Klasse 42 betreffen die technische Entwicklung von Fahrzeugteilen, die die Leistung verbessern können. Sämtliche dieser Waren und Dienstleistungen können auch Turbomotoren betreffen oder ihre Leistung steigern, damit sie Turbo-Niveau erreicht.

59      Ebenso ist die angefochtene Entscheidung hinreichend begründet, was die zweite Bedeutung des Wortbestandteils der angemeldeten Marke betrifft, soweit er etwas besonders Starkes, Schnelles oder Leistungsfähiges bezeichnet (vgl. insbesondere ihre Rn. 6, 14, 18, 19 und 21). Die Merkmale der TurboPerformance im Sinne des Erreichens eines bestimmten Ergebnisses der Schnelligkeit oder sogar einer hohen Leistung sind nämlich gewiss anpreisend, aber auch präzise und konkret, so dass sie geeignet sind, für sämtliche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu gelten.

60      Als Viertes macht der Kläger in Bezug auf den Bildbestandteil der angemeldeten Marke geltend, dass er sich nicht auf eine einfache und skizzenhafte Darstellung eines Drehzahlmessers beschränke, die für sich genommen ohne Unterscheidungskraft sei und die beschreibende Bedeutung ihres Wortbestandteils nur noch unterstreiche. Er sei sehr stilisiert, zum Wortbestandteil besonders angeordnet, und er mache einen dynamischen Eindruck, so dass er den maßgeblichen Verkehrskreisen auffalle. Die Darstellung der Anzeige weiche von üblichen Darstellungen ab. So weise sie mehrere charakteristische Gestaltungselemente auf und übersteige bereits für sich genommen das geforderte Minimum an Unterscheidungskraft. Des Weiteren sei die angefochtene Entscheidung auf die Annahme gestützt, dass der Bildbestandteil die Darstellung eines Drehzahlmessers zeige. Im Kraftfahrzeugbereich seien den maßgeblichen Verkehrskreisen indessen mehrere Anzeigeinstrumente bekannt, die u. a. den Batterieladezustand, die Kühlwassertemperatur und den Füllzustand des Kraftstofftanks anzeigten. Ferner werde in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Betrieb des Fahrzeugs im höchsten Drehzahlbereich die höchste Leistung des Motors bringe, was nicht zutreffe, da die Motorleistung bei hohen Drehzahlen wieder einbreche.

61      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

62      Der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen wird, wie das EUIPO vorgetragen hat, durch den Bildbestandteil noch verstärkt. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob es sich um eine schematische Darstellung eines Drehzahlmessers oder eines anderen Messgeräts handelt, denn die vermittelte Botschaft ist aufgrund der Position des Zeigers im äußersten rechten und dunklen Bereich die, dass die Höchstwerte fast erreicht sind. Es handelt sich dabei um eine eindeutig positive Botschaft, die entweder die Leistung des Motors oder die Leistungsfähigkeit, die Schnelligkeit oder die Leistung der in Rede stehenden Waren oder sogar eine schnelle Leistung in dem Sinne, dass die beanspruchten Dienstleistungen in „Turbo“-Geschwindigkeit ausgeführt werden, unmittelbar unterstreicht, wie der Kläger im Übrigen vor der Beschwerdekammer hervorgehoben hat. Zudem zählt seine Position seitlich und oberhalb des Wortbestandteils der angemeldeten Marke zu den klassischsten Figuren und verleiht dieser kein auffälliges Merkmal. Jedenfalls ist nichts in dem Bildbestandteil geeignet, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von der beschreibenden Botschaft, die von dem Wortbestandteil vermittelt wird, abzulenken.

63      Der erste Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

64      Zunächst macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass Bildelementen die Unterscheidungskraft nur dann fehle, wenn es sich um einfache geometrische Formen, werbeübliche Gestaltungselemente, stilisierte Anweisungen zur Benutzung der Ware oder um die Wiedergabe der Ware selbst handele. Nichts davon treffe hier jedoch zu. Selbst wenn das Bildelement einen Drehzahlmesser zeigte, würden die maßgeblichen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf eine „TurboPerformance“ oder auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen erkennen. Außerdem sei der Wortbestandteil der angemeldeten Marke nicht rein beschreibend. Die angesprochenen Verkehrskreise könnten demnach daraus einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft ableiten. Ferner sei, auch wenn frühere nationale Eintragungen keine Bindungswirkung entfalteten, die angemeldete Marke in Deutschland als nationale Marke eingetragen worden.

65      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

66      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Zeichen, wie aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hervorgeht, nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann, wenn auch nur eines der dort aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 2013, Getty Images [US]/HABM, C‑70/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:875, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Da das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannte Eintragungshindernis von der Beschwerdekammer rechtsfehlerfrei auf die Waren und Dienstleistungen angewandt wurde, für die auch das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung genannte Eintragungshindernis gilt, ist der zweite Klagegrund als ins Leere gehend zurückzuweisen (Urteil vom 10. Oktober 2018, L‑Shop-Team/EUIPO [bags2GO], T‑561/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:670, Rn. 53).

68      Infolgedessen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

69      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

70      Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Andreas Hauzenberger trägt die Kosten.

Kanninen

Schwarcz

Iliopoulos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

                         H. Kanninen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.