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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Erfurt (Deutschland) eingereicht am 23. Juni 2021 - A gegen B

(Rechtssache C-388/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Erfurt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Beklagte: B

Vorlagefragen

Haben die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG1 in Verbindung mit Art. 4, 5 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/20072 auch den Zweck und die Zielrichtung, die Interessen individueller Erwerber von Kraftfahrzeugen und deren Vermögen zu schützen? Zählt dazu auch das Interesse eines individuellen Fahrzeugerwerbers, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmt, insbesondere kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist?

Gebietet es das Recht der Union, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz und die europäischen Grundrechte sowie Eigenrechte der Natur, dass ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers gegen den Fahrzeughersteller bei jeglichem schuldhaften – fahrlässigen oder vorsätzlichen – Handeln des Fahrzeugherstellers beim Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, besteht?

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1 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1).

2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).