Language of document :

Klage, eingereicht am 20. Januar 2009 - Easycamp / HABM - Oase Outdoors (EASYCAMP)

(Rechtssache T-29/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Easycamp BV (Amersfoort, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Beijer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Oase Outdoors ApS (Give, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2008 in den verbundenen Sachen R 853/2007-1 und R 916/2007-1 aufzuheben;

der Klägerin zu gestatten, die Gemeinschaftsmarke (Anmeldung Nr. 3 188 943) für Dienstleistungen der Klasse 43 weiterhin zu benutzen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "EASYCAMP" für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene dänische Bildmarke "easycamp" (Nr. 199 903 355) für Waren der Klassen 18, 20, 22, 24, 25 und 28, eingetragene deutsche Bildmarke "easycamp" (Nr. 39 910 614) für Waren der Klassen 18, 20, 22, 24, 25 und 28, eingetragene Benelux-Bildmarke "easycamp" (Nr. 944 316) für Waren der Klassen 18, 20, 22, 24, 25 und 28, im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke "easycamp" (Nr. 2 191 370) für Waren der Klassen 18, 20, 22, 24, 25 und 28 und nicht eingetragenes Zeichen "easy camp", das in Dänemark und im Vereinigten Königreich benutzt wird.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerden.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken falsch beurteilt habe.

____________