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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Georgios Gouvras gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 11. Juni 2002

    (Rechtssache T-180/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Georgios Gouvras, wohnhaft in Bereldange (Luxemburg), hat am 11. Juni 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Jean-Noël Louis, Etienne Marchal und Albert Coolen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung des Leiters der Direktion Verwaltung und Personal (Luxemburg und Ispra) der GD Personal und Verwaltung vom 14. August 2001 aufzuheben,

    (mit der rückwirkend zum 1. November 2000 Athen als sein Dienstort festgelegt, ihm sein Anspruch auf die Auslandszulage und auf die jährliche Reisekostenerstattung entzogen sowie auf seine Dienstbezüge der für Griechenland geltende Berichtigungskoeffizient angewandt wurde;

    (aufgrund deren ganz allgemein Beträge von seinen Dienstbezügen einbehalten wurden;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger mit Dienstort Luxemburg sei im dienstlichen Interesse an das griechische Gesundheitsministerium abgeordnet worden. Die angefochtene Entscheidung bestimme rückwirkend zum 1. November 2000 Athen als seinen Dienstort und ziehe daraus die Konsequenzen. Überdies habe die Kommission entschieden, aufgrund der angefochtenen Entscheidung ganz allgemein Beträge von den Dienstbezügen des Klägers einzubehalten.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger einen Verstoß gegen die Artikel 37 Buchstabe a erster Gedankenstrich und 38 des Statuts an, weil die angefochtene Entscheidung seinen Dienstort für eine Zeit ändere, zu der er im dienstlichen Interesse abgeordnet gewesen sei. Überdies sei Artikel 85 des Statuts verletzt und es werde gegen das Verbot eines willkürlichen Verfahrens und den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Fürsorgepflicht verstoßen, denn er habe keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erhaltenen Zahlungen gehabt. Schließlich seien die Artikel 5 und 10 von Anhang VII des Statuts verletzt.

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