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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Neue Erba Lautex GmbH Weberei und Veredlung gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Juni 2002

(Rechtssache T-181/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Neue Erba Lautex GmbH Weberei und Veredlung, Neugersdorf (Deutschland), hat am 13. Juni 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Prof. U. Ehricke, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

- die Entscheidung der Kommission vom 12.3.2002 - Geschäftszeichen C(2002)944 fin - über eine staatliche Beihilfe der Bundesrepublik zugunsten von Neue Erba Lautex GmbH und Erba Lautex GmbH in Gesamtvollstreckung für nichtig zu erklären;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung auferlegt, von einer aus der "Erba Lautex GmbH in Gesamtvollstreckung" und der Neuen Erba Lautex GmbH angeblich bestehenden Gruppe Beihilfen in Höhe von insgesamt 7,834 Mio. EUR zurückzufordern.

Die Klägerin macht geltend, dass die Feststellung der Kommission, dass es sich bei der Klägerin und der Erba Lautex GmbH um eine Unternehmenseinheit bzw. Gruppe handele und deswegen die Genehmigungsfähigkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nur zugunsten der Gruppe geprüft werden könne, die "Deggendorf-Doktrin" anzuwenden sei und von beiden Mitgliedern dieser Gruppe die Beihilfen zurückfordern seien, unzutreffend sei. Die Entscheidung der Kommission beruhe auf der fehlerhaften Feststellung, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Auffanglösung im Sinne der in Fußnote 10 der Leitlinien1 vorgesehenen Ausnahmeregelung handele. Mit der Nichtanwendung dieser Ausnahmeregelung habe die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, und sie habe keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung benannt.

Die Klägerin trägt vor, dass die Feststellung der Kommission, dass die Klägerin und die Erba Lautex GmbH als eine Gruppe anzusehen seien, fehlerhaft sei, da die Klägerin nicht von der Erba Lautex GmbH, sondern vom Insolvenzverwalter kontrolliert werde. Als Konsequenz der fehlerhaften Annahmen der Kommission sei die angefochtenen Entscheidung bereits wegen Verstoßes gegen Artikel 87 Absatz 3 lit. c EG i.V.m. den Leitlinien rechtswidrig und aufzuheben.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass die Kommission die betreffende Maßnahme fälschlicher Weise als Beihilfe eingestuft habe oder, hilfsweise, dass die Kommission eine zu hohe Beihilfenintensität angenommen habe. Zudem habe die Kommission mit der Feststellung, dass die die Erba Lautex GmbH betreffende Beihilfenrückforderungsentscheidung aus dem Jahr 1999 nicht erfüllt worden sei, eine offensichtlich fehlerhaft Sachverhaltfeststellung getroffen.

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass die Kommission Beurteilungsfehler begangen und wesentliche Formvorschriften verletzt habe. Sie habe gegen die Begründungspflicht verstoßen und den Anspruch der Bundesregierung auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Schließlich habe die Kommission die angefochtene Entscheidung ermessensmissbräuchlich erlassen und das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung verletzt.

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1 - Leitlinien der Gemeinschaft für staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2).