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Klage, eingereicht am 24. März 2023 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-193/23)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch C. Hermes und G. Gattinara als Bevollmächtigte)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten1 verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, einen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen für die prioritären Pfade invasiver gebietsfremder Arten zu erstellen und zu implementieren bzw. den Plan oder die Pläne der Kommission unverzüglich zu übermitteln;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem einzigen Klagegrund macht die Kommission geltend, die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 13 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten verstoßen, dass sie es unterlassen habe, einen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen für die prioritären Pfade invasiver gebietsfremder Arten zu erstellen und zu implementieren bzw. den Plan oder die Pläne der Kommission unverzüglich zu übermitteln.

Konkret habe die Beklagte bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden sei, am 9. April 2022 einen einzigen Aktionsplan oder ein Paket mit Aktionsplänen für die prioritären Pfade invasiver gebietsfremder Arten im Sinne von Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung weder erstellt noch implementiert gehabt, und sie habe einen derartigen Plan oder ein solches Paket mit Aktionsplänen auch nicht im Sinne von Art. 13 Abs. 5 der Verordnung unverzüglich übermittelt.

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1 ABl. 2014, L 317, S. 35.