Language of document : ECLI:EU:T:2009:104

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

20. April 2009(*)

„Gemeinschaftsmarke – Antrag auf Nichtigerklärung – Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-372/08

Murnauer Markenvertrieb GmbH mit Sitz in Trebur (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Daniel und O. I. Haleen,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Fitne Gesundheit und Wellness GmbH mit Sitz in Salzhemmendorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. De Zorti, T. Grimm und M. Koch,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juli 2008 (Sache R 909/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Murnauer Markenvertrieb GmbH und der Fitne Gesundheit und Wellness GmbH

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie des Richters F. Dehousse (Berichterstatter) und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 27. Februar 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte das Gericht über eine zwischen der Klägerin und der Streithelferin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die Streithelferin aufgrund dieser Vereinbarung ihren Antrag auf Nichtigerklärung wirksam zurückgenommen habe. Ferner hat er dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung weder die Klägerin noch die Streithelferin Kostenanträge stellen werden. Der Beklagte beantragt, ihm nicht die Kosten aufzuerlegen.

2        Mit Schreiben, das am 5. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht bestätigt, dass es zwischen ihr und der Streithelferin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei. In Bezug auf die Kosten beantragt die Klägerin, sie ihr nicht aufzuerlegen.

3        Mit Schreiben, das am 19. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin bestätigt, dass es zwischen ihr und der Klägerin zu einer gütlichen Einigung gekommen sei. Die Streithelferin stellt keinen Kostenantrag.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Zurücknahme des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der streitigen Marke die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass die Klägerin und die Streithelferin ihre eigenen Kosten tragen, und sie zur Tragung der Kosten des Beklagten zu verurteilen sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Murnauer Markenvertrieb GmbH und Fitne Gesundheit und Wellness GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

Luxemburg, den 20. April 2009

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

        V. Tiili


* Verfahrenssprache: Deutsch.