Language of document : ECLI:EU:F:2011:182

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

10. November 2011

Rechtssache F‑110/10

Denise Couyoufa

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Vertretungen der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten – Rotationsverfahren 2011 – Antrag auf Befreiung von der Rotation – Zulässigkeit – Maßnahme mit Entscheidungscharakter – Verspätung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung vom 26. Februar 2010, mit der der Antrag der Klägerin, von der Rotation der in den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten verwendeten Beamten ausgenommen zu werden, abgelehnt wurde, sowie Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 27. Juli 2010, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung vom 26. Februar 2010 zurückgewiesen wurde

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der der Klägerin entstandenen Kosten. Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht – Beginn

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Wiedereröffnung – Voraussetzung – Wesentliche neue Tatsache

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Beamte – Klage – Einrede der Rechtswidrigkeit – Inzidentcharakter – Unzulässige Klage – Unzulässigkeit der Einrede

(Art. 277 AEUV)

1.      Nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts muss die Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden, die, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt, mit der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, beginnt. Diese Frist wurde zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt, weshalb sie zwingend ist und nicht zur Disposition der Parteien oder des Richters steht.

(vgl. Randnr. 22)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: 21. Juni 2010, Meister/HABM, T‑284/09 P, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: 28. April 2009, Verheyden/Kommission, F‑72/06, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Die jedem Beamten nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts eingeräumte Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer ihn betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde zu richten, kann ihm nicht dazu dienen, die zwingenden Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Einlegung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage dadurch zu umgehen, dass er eine frühere Entscheidung, die er nicht fristgerecht angefochten hatte, mit einem solchen Antrag angreift. Nur das Vorliegen wesentlicher neuer Tatsachen kann einen Antrag auf Überprüfung einer solchen Entscheidung zulässig machen.

(vgl. Randnr. 27)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Mai 1985, Esly/Kommission, 127/84, Randnr. 10

Gericht erster Instanz: 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, T‑14/91, Randnr. 33

Gericht für den öffentlichen Dienst: 20. September 2007, Giannopoulos/Rat, F‑111/06, Randnr. 28; 25. März 2010, Marcuccio/Kommission, F‑102/08, Randnr. 36

3.      Art. 277 AEUV schafft kein selbständiges Klagerecht und kann nur inzident im Rahmen einer zulässigen Klage geltend gemacht werden, nicht aber den Gegenstand einer Klage darstellen. Somit ist eine im Rahmen einer unzulässigen Klage erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig.

(vgl. Randnr. 32)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 23. April 2008, Pickering/Kommission, F‑103/05, Randnr. 94; 23. April 2008, Bain u. a./Kommission, F‑112/05, Randnr. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung; 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission, F‑134/07 und F‑8/08, Randnr. 38