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Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2013 - Acron/Rat

(Rechtssache T-118/10)

(Dumping - Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland - Antrag auf Überprüfung für einen neuen Ausführer -Normalwert - Ausfuhrpreis - Art. 1, 2 und 11 Abs. 4 und 9 der Verordnung [EG] Nr. 384/96 [jetzt Art. 1, 2 und 11 Abs. 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009])

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Acron OAO (Weliki Nowgorod, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und D. O'Keeffe)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und C. Clyne) und Fertilizers Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: B. O'Connor, Solicitor)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 338, S. 5)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Acron OAO trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union und Fertilizers Europe entstanden sind.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 113 vom 1.5.2010.