Language of document : ECLI:EU:T:2021:708

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

20. Oktober 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Standardkessel – Absolute Eintragungshindernisse – Kein beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑617/20,

Standardkessel Baumgarte Holding GmbH mit Sitz in Duisburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Vogtmeier,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Bosse und E. Markakis als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. Juli 2020 (Sache R 2665/2019-1) über die Anmeldung des Wortzeichens Standardkessel als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, der Richterin Škvařilová-Pelzl und des Richters I. Nõmm (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 5. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2021

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 1. Februar 2019 meldete die Klägerin, die Standardkessel Baumgarte Holding GmbH, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Standardkessel.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 11, 37, 40 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 6: „Großbehälter aus Metall für die Umwelt- und Energietechnik sowie daraus gebildete Anlagen; transportable Bauten aus Metall; Schornsteine aus Metall für die Energietechnik, für die Kraftwerksindustrie, Braunkohlekraftwerke, Müllverbrennungsanlagen; Entlüftungsschlote (Schornsteinrohre); Innenzüge (Rohre) aus Edelstahl; Rohre aus Metall, Großrohrleitungen, Abdampf- und Dephlegmatorleitungen; Kompensator-Rohre, Rauchgaskanäle in Form von Gasleitungen, Heißdampfleitungen; Stahlkonstruktionen; unedle Metalle und deren Legierungen; nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Baumaterialien aus Metall (nicht für elektrische Zwecke)“;

–        Klasse 7: „Maschinen und maschinell angetriebene Geräte sowie daraus gebildete Anlagen für die Energieerzeugung; Gebläse (Maschinen); Schalldämpfer (als Maschinenteile); Wärmeaustauscher (als Maschinenteile); Hebegeräte (Maschinen), Kräne; Pressen (Maschinen); Motoren; Turbinen, Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Filter (soweit in Klasse 7 enthalten)“;

–        Klasse 11: „Gas-/Heizkessel, einschließlich Industriedampfkessel, Wasserrohrkessel, Sattdampf- und Heißdampfkessel, Heißwasserkessel, Abhitzekessel, Rauchrohrkessel, Sonderkessel zur thermischen Entsorgung und Nachverbrennung; Fackeln, Lüftungsanlagen, insbesondere Abluftkamine und Abluftanlagen; Kühlkamine“;

–        Klasse 37: „Bau, Installation und Reparatur von Gas-/Heizkesseln, Lüftungsanlagen und Wärmetauschern; Bau und Reparatur von Elektrogenerator- oder Gasgeneratoranlagen, sowie von Anlagen für den Kohlebergbau; Bau und Reparatur von Leitungsnetzen zur Verteilung von Strom, Gas und Wasser sowie von Telekommunikationsleitungen und ‑netzen; Bau und Reparatur von Anlagen für den Umweltschutz; Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln; Bauberatung“;

–        Klasse 40: „Materialbearbeitung, nämlich Oberflächenbearbeitung; mechanische oder chemische Bearbeitung oder Umwandlung von Materialien; Vermietung von Generatoren; Müll- und Abfallrecycling; Kesselschmiedearbeiten; Erzeugung von Energie, insbesondere von Elektrizität; Gas- und Stromerzeugung; Müllverbrennung; Recycling von Abfällen und Wertstoffen; Recycling von Chemikalien; Abfallverarbeitung (Umwandlung); Trennen und Sortieren von Abfällen und Sekundärrohstoffen (Verwertung); Erzeugung von Dampf und Elektrizität aus Biomasse“;

–        Klasse 42: „Dienstleistungen eines Ingenieurs; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; technische Projektstudien; technische Planungen, Bewertungen, Schätzungen, Berichte und Forschungen zu elektrischer Energie; Forschung und Entwicklung neuer Produkte in Bezug auf die Erzeugung und Verteilung von Strom und Gas, auf die Wasserversorgung, auf den Kohlebergbau, auf die Telekommunikation und den Umweltschutz; Test und Qualitätsprüfung von elektrischen Apparaten, Geräten und Instrumenten; Dienstleistungen von Ingenieuren auf dem Gebiet der Energieerzeugung“.

4        Mit Entscheidung vom 29. Oktober 2019 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

5        Am 25. November 2019 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 27. Juli 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde der Klägerin zurück.


7        Zum einen stellte sie erstens fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise im Wesentlichen aus dem Wirtschaftsverkehr in der Europäischen Union bestünden, dessen Aufmerksamkeitsgrad hoch sei, und entschied, auf den deutschsprachigen Teil dieser Verkehrskreise abzustellen. Zweitens bedeute das Wort „Standard“ in der deutschen Sprache nach dem Wörterbuch Duden (www.duden.de) etwas, was als mustergültig, modellhaft angesehen werde und wonach sich anderes richte bzw. Richtschnur, Maßstab, Norm oder im allgemeinen Qualitäts- und Leistungsniveau erreichte Höhe und bringe in Verbindung mit Substantiven zum Ausdruck, dass der nachfolgende Begriff der Norm entspreche. Ferner bedeute das Wort „Kessel“ im Deutschen nach diesem Wörterbuch sehr großer Topf, großes Metallgefäß zum Kochen und werde als Kurzform für Heizkessel, Wasserkessel, Dampfkessel oder Gaskessel benutzt. Die Beschwerdekammer folgerte daraus, dass das die angemeldete Marke bildende Zeichen in seiner Gesamtheit einen Kessel bezeichne, der einem bestimmten, in der Regel üblichen Standard entspreche, und stellte fest, dass dieses Zeichen den deutschen Sprachregeln entspreche, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar seinen Sinngehalt verstehen würden. Drittens stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen fest, dass das die angemeldete Marke bildende Zeichen für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, da es geeignet sei, Informationen über die Art und Beschaffenheit bestimmter Waren, über eines der Merkmale anderer Waren zu vermitteln, nämlich dass sie mit Standardkesseln angewandt würden bzw. in einem Funktions- bzw. Verwendungszusammenhang zu diesen stünden, oder über den Gegenstand der Dienstleistungen, nämlich dass die Dienstleistungen in Verbindung zu Standardkesseln stünden. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Schluss, dass ein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorliege.

8        Zum anderen stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass das die angemeldete Marke bildende Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden könne. Darüber hinaus weise das Zeichen keine Prägnanz auf, erfordere keinen Interpretationsaufwand und löse bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Denkprozess aus. Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass das Zeichen für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nicht von Hause aus unterscheidungskräftig sei.

9        Zweitens stellte die Beschwerdekammer im Wesentlichen fest, dass das Argument der Klägerin, das die angemeldete Marke bildende Zeichen sei als Unternehmensbezeichnung benutzt worden, nur gegriffen hätte, wenn das Zeichen durch Benutzung gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 Unterscheidungskraft erlangt hätte. Eine solche habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen. Daher liege auch das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 vor.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweise

12      Das EUIPO macht geltend, die Klägerin habe erstmals vor dem Gericht die aus den Anlagen K 6 bis K 10 zur Klageschrift bestehenden Unterlagen vorgelegt. Nach der Rechtsprechung seien diese neuen Beweise als unzulässig zurückzuweisen.

13      In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, hat die Klägerin erklärt, dass das Gericht die beanstandeten Beweise zu berücksichtigen habe, da es sich lediglich um eine Ergänzung der vor dem EUIPO vorgelegten Beweise handele.

14      Die Klägerin bestreitet nicht, dass die aus den Anlagen K 6 bis K 10 zur Klageschrift bestehenden Beweise erstmals vor dem Gericht vorgelegt wurden. Diese Unterlagen stellen somit neue Beweise dar, über die die Beschwerdekammer beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht verfügte.

15      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klage vor dem Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des EUIPO erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 72 der Verordnung 2017/1001 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals ihm vorgelegter Unterlagen neu zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO ist nämlich anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Verfügung standen (Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 136 und 138; vgl. auch Urteil vom 26. Juli 2017, Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen/EUIPO, C‑471/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:602, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Die erstmals vor dem Gericht vorgelegten Beweise sind daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 19, und vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM – Constantin Film Produktion [WINNETOU], T‑501/13, EU:T:2016:161, Rn. 17).

17      Die Anlagen K 6 bis K 10 zur Klageschrift sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

18      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. b rügt.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

19      Im Rahmen des ersten Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, mit der Feststellung, dass die angemeldete Marke für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen zu haben.

20      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es hält diesen Klagegrund aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen für unbegründet.

21      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

22      Nach der Rechtsprechung verhindert Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteile vom 27. Februar 2002, Ellos/HABM [ELLOS], T‑219/00, EU:T:2002:44, Rn. 27, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 12; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).

23      Darüber hinaus fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Daher lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Anhand dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin vorträgt, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

26      Was als Erstes die maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 12 bis 17 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt, dass sie aus dem Wirtschaftsverkehr in der Union bestünden, dessen Aufmerksamkeitsgrad hoch sei, und entschieden, auf den deutschsprachigen Teil dieser Verkehrskreise abzustellen.

27      Die Klägerin macht geltend, die von der Beschwerdekammer vorgenommene Definition der maßgeblichen Verkehrskreise sei weit und pauschal. Die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen richteten sich an hochspezialisierte Fachkreise, insbesondere in den Bereichen Energieversorgung, Kraftwerke und Prozesstechnik, und im Wesentlichen sei zu berücksichtigen, dass diese Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen mit einem höheren Aufmerksamkeitsgrad als dem allgemeiner Fachkreise wahrnehmen würden.

28      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

29      Im vorliegenden Fall ist zur Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise festzustellen, dass sie in Anbetracht der Art der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen entweder aus den spezialisierten Fachkreisen in den Bereichen Energiegewinnung, Kraftwerke und Prozesstechnik oder aus den Fachkreisen des Wirtschaftsverkehrs in den von den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen betroffenen Bereichen bestehen.

30      Wie das EUIPO geltend macht und entgegen dem Vorbringen der Klägerin richten sich zwar einige von der Anmeldung erfasste Waren und Dienstleistungen, wie z. B. „Großbehälter aus Metall für die Umwelt- und Energietechnik sowie daraus gebildete Anlagen“, und „Schornsteine aus Metall für die Energietechnik, für die Kraftwerksindustrie, Braunkohlekraftwerke, Müllverbrennungsanlagen“ in Klasse 6, „Maschinen und maschinell angetriebene Geräte sowie daraus gebildete Anlagen für die Energieerzeugung“ in Klasse 7, die Dienstleistungen „Bau und Reparatur von Elektrogenerator- oder Gasgeneratoranlagen, sowie von Anlagen für den Kohlebergbau“ in Klasse 37 oder auch die Dienstleistungen „Forschung und Entwicklung neuer Produkte in Bezug auf die Erzeugung und Verteilung von Strom und Gas, auf die Wasserversorgung, auf den Kohlebergbau, auf die Telekommunikation und den Umweltschutz“ in Klasse 42 ausschließlich an Fachkreise in den Bereichen Energiegewinnung, Kraftwerke und Prozesstechnik, doch sind einige andere von der Anmeldung erfasste Waren und Dienstleistungen, wie z. B. „unedle Metalle und deren Legierungen; nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Baumaterialien aus Metall (nicht für elektrische Zwecke)“ in Klasse 6, „Hebegeräte (Maschinen), Kräne“ in Klasse 7 oder auch die Dienstleistungen „Vermietung von Generatoren“ und „Recycling von Chemikalien“ in Klasse 40, ihrer Beschreibung nach hinreichend weit, dass sie andere Waren und Dienstleistungen als solche aus den Bereichen Energiegewinnung, Kraftwerke und Prozesstechnik erfassen können.

31      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht auf die Fachkreise des Wirtschaftsverkehrs in den von den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen betroffenen Bereichen abgestellt.

32      Auch der – von der Klägerin im Übrigen nicht beanstandeten – Vorgehensweise der Beschwerdekammer, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters des die angemeldete Marke bildenden Zeichens auf die deutschsprachigen Verkehrskreise der Union abzustellen, ist zuzustimmen, da das Zeichen aus Elementen in deutscher Sprache besteht.

33      Was den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, kann der Umstand, dass sie spezialisiert sind, keine entscheidenden Auswirkungen auf die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens haben. Nach der Rechtsprechung ist nämlich der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise nicht entscheidend für die Beurteilung, ob einer Marke die Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b oder des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehen. Nach dieser Rechtsprechung könnte somit der Grundsatz, dass für die Beurteilung, ob einer Marke Unterscheidungskraft fehlt, auf den von ihr hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen ist, in Frage gestellt sein, wenn die Schwelle der Unterscheidungseignung eines Zeichens in allgemeiner Weise vom Grad der Spezialisierung der maßgeblichen Verkehrskreise abhinge, was auch für die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens gilt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2020, Forex Bank/EUIPO – Coino UK [FOREX], T‑26/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:583, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Jedenfalls hat die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise hoch sei.

35      Daher ist das Vorbringen der Klägerin zu den maßgeblichen Verkehrskreisen zurückzuweisen.

36      Als Zweites ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Bedeutung der angemeldeten Marke, sowohl was die Wörter betrifft, aus denen sie besteht, als auch in Bezug auf das von ihr gebildete Ganze, zutreffend analysiert hat.

37      Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination von Bestandteilen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des in Rede stehenden Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteil vom 4. April 2019, ABB/EUIPO [FLEXLOADER], T‑373/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:219, Rn. 21).

38      Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die angemeldete Marke aus dem Wort „Standard“ und dem deutschen Begriff „Kessel“ besteht.

39      Was zweitens die Bedeutung dieser Begriffe anbelangt, definiert das oben in Rn. 7 angeführte Wörterbuch Duden, das Referenzwörterbuch für das Deutsche, auf das die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat, den Begriff „Standard“ als „etwas, was als mustergültig, modellhaft angesehen wird und wonach sich anderes richtet; Richtschnur, Maßstab, Norm“ oder als „im allgemeinen Qualitäts- und Leistungsniveau erreichte Höhe“. Dieser Begriff, der zum allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gehört (vgl. z. B. „Standardbedingung“, „Standardschrift“, „Standardeinrichtung“, „Standardprodukt“ oder „Standardtastatur“) wird allgemein verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass etwas der Norm entspricht.

40      Zudem hat die Beschwerdekammer in Bezug auf das Wort „Kessel“ ebenfalls zutreffend festgestellt, dass es im Deutschen nach dem genannten Wörterbuch „sehr großer Topf, großes Metallgefäß zum Kochen“ bedeute und als Kurzform für Wasserkessel, Dampfkessel, Heizkessel oder Gaskessel benutzt werde.

41      Was drittens die Bedeutung des Zeichens Standardkessel in seiner Gesamtheit betrifft, wird es, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, von den maßgeblichen Verkehrskreisen sofort und unmittelbar als Bezeichnung für einen Kessel verstanden werden, der einem bestimmten Standard entspricht. In Anbetracht seiner nicht ungewöhnlichen Struktur und des Umstands, dass es den deutschen Sprachregeln entspricht, erweckt das Zeichen nämlich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Eindruck, der so weit von dem Eindruck entfernt ist, der bei bloßer Aneinanderreihung seiner Wortbestandteile entsteht, dass er nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung dessen Bedeutung oder Tragweite verändert.

42      Dem Vorbringen der Klägerin, der Begriff „Standardkessel“ sei eine Wortneuschöpfung, die nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre, kann daher nicht gefolgt werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin weicht dieser Begriff selbst dann, wenn er als sprachliche Neuschöpfung anzusehen wäre, auch aus grammatikalischer Sicht nicht vom üblichen Sprachgebrauch ab, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise hierin nicht mehr als die bloße Zusammensetzung der deutschen Wörter „Standard“ und „Kessel“ erkennen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 20. Juli 2017, Windfinder R&L/EUIPO [Windfinder], T‑395/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:530, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2018, Lincoln Global/EUIPO [FLEXCUT], T‑736/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:646, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das die angemeldete Marke bildende Zeichen in keinem Wörterbuch stehe. Insoweit genügt die Feststellung, dass für den Ausschluss einer Anmeldemarke von der Eintragung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht verlangt wird, dass die angemeldete Marke im Wörterbuch steht oder im gewöhnlichen Sprachgebrauch verwendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 42).

44      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, die maßgeblichen Verkehrskreise verwendeten für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nicht den deutschen Begriff „Kessel“, sondern das deutsche Wort „Dampferzeuger“. Die Zurückweisung der Anmeldung eines Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 setzt nämlich nicht voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

45      Auch das Argument der Klägerin, das der angemeldeten Marke entsprechende Zeichen werde im Wesentlichen als Unternehmensbezeichnung benutzt, ohne dass es als beschreibender Begriff verstanden werde, kann keinen Erfolg haben. Indem sie lediglich diese Benutzung des Zeichens geltend gemacht hat, hat sie ihr Vorbringen nämlich nicht durch Angaben untermauert, anhand deren die tatsächliche Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden könnte.

46      Die Beschwerdekammer hat daher in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass das Wortzeichen Standardkessel in seiner Gesamtheit „Kessel, der einem bestimmten, in der Regel üblichen Standard entspricht“ bedeute.

47      Als Drittes ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der Grundlage der Bedeutung des die angemeldete Marke bildenden Zeichens, Standardkessel, zu prüfen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen diesem Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen besteht.

48      Was erstens „Großbehälter aus Metall für die Umwelt- und Energietechnik sowie daraus gebildete Anlagen“ in Klasse 6 und „Gas-/Heizkessel, einschließlich Industriedampfkessel, Wasserrohrkessel, Sattdampf- und Heißdampfkessel, Heißwasserkessel, Abhitzekessel, Rauchrohrkessel, Sonderkessel zur thermischen Entsorgung und Nachverbrennung“ in Klasse 11 betrifft, kann die angemeldete Marke im vorliegenden Fall, wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, in ihrer Gesamtheit von den maßgeblichen Verkehrskreisen dahin verstanden werden, dass sie direkte Informationen zur Art und Beschaffenheit dieser Waren vermittelt, nämlich dass es sich im Wesentlichen um Kessel oder Kesselanlagen handelt, die einem bestimmten Standard entsprechen. Das in Rede stehende Zeichen stellt nämlich eine mögliche Bezeichnung dieser Waren dar und weist darauf hin, dass sie dem Standard entsprechen. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen Standardkessel in Bezug auf diese Waren als Beschreibung dafür wahrnehmen, dass es sich um Kessel handelt, die den branchenüblichen Standards entsprechen.

49      Was zweitens „transportable Bauten aus Metall; Schornsteine aus Metall für die Energietechnik, für die Kraftwerksindustrie, Braunkohlekraftwerke, Müllverbrennungsanlagen; Entlüftungsschlote (Schornsteinrohre); Innenzüge (Rohre) aus Edelstahl; Rohre aus Metall, Großrohrleitungen, Abdampf- und Dephlegmatorleitungen; Kompensator-Rohre, Rauchgaskanäle in Form von Gasleitungen, Heißdampfleitungen; Stahlkonstruktionen“ in Klasse 6, „Maschinen und maschinell angetriebene Geräte sowie daraus gebildete Anlagen für die Energieerzeugung; Gebläse (Maschinen); Schalldämpfer (als Maschinenteile); Wärmeaustauscher (als Maschinenteile); Hebegeräte (Maschinen), Kräne; Pressen (Maschinen); Motoren; Turbinen, Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); Filter (soweit in Klasse 7 enthalten)“ in Klasse 7 sowie „Fackeln, Lüftungsanlagen, insbesondere Abluftkamine und Abluftanlagen; Kühlkamine“ in Klasse 11 anbelangt, hat die Beschwerdekammer ebenfalls zutreffend im Wesentlichen festgestellt, dass das die angemeldete Marke bildende Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis darauf verstanden werde, dass diese Waren im Zusammenhang mit Standardkesseln betätigt würden, oder dass es sich um Teile bzw. Komponenten einer Anlage handele, in der auch Standardkessel benutzt würden. Wie nämlich aus Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung hervorgeht und wie die Klägerin ausführt, handelt es sich bei Anlagen, zu denen auch Kessel gehören, wie solche, die im Bereich der Energietechnik, Kraftwerksindustrie oder der Prozesstechnik genutzt werden, um komplexe Anlagen, die daher eine Vielzahl von für ihren Bau und ihren Betrieb nötigen Teilen aufweisen. Demzufolge werden die maßgeblichen Verkehrskreise sofort den Zusammenhang zwischen dem Zeichen Standardkessel und den oben genannten Waren erkennen, die mit Standardkesseln angewandt werden können oder Teile solcher Anlagen sein können (vgl. entsprechend Urteil vom 26. November 2015, Demp/HABM [TURBO DRILL], T‑50/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:892, Rn. 30).

50      Was drittens die Dienstleistungen „Bau, Installation und Reparatur von Gas-/Heizkesseln, Lüftungsanlagen und Wärmetauschern“ sowie „Reinigung und Reparatur von Dampfkesseln“ in Klasse 37 betrifft, weist das die angemeldete Marke bildende Zeichen direkt auf deren Gegenstand hin, nämlich dass sie sich auf Standardkessel beziehen. Was die anderen in Rede stehenden Dienstleistungen in Klasse 37, nämlich „Bau und Reparatur von Elektrogenerator- oder Gasgeneratoranlagen, sowie von Anlagen für den Kohlebergbau; Bau und Reparatur von Leitungsnetzen zur Verteilung von Strom, Gas und Wasser sowie von Telekommunikationsleitungen und ‑netzen; Bau und Reparatur von Anlagen für den Umweltschutz“ und „Bauberatung“, die Dienstleistungen „Materialbearbeitung, nämlich Oberflächenbearbeitung; mechanische oder chemische Bearbeitung oder Umwandlung von Materialien“ und „Kesselschmiedearbeiten“ in Klasse 40 sowie „Dienstleistungen eines Ingenieurs; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; technische Projektstudien; technische Planungen, Bewertungen, Schätzungen, Berichte und Forschungen zu elektrischer Energie; Forschung und Entwicklung neuer Produkte in Bezug auf die Erzeugung und Verteilung von Strom und Gas, auf die Wasserversorgung, auf den Kohlebergbau, auf die Telekommunikation und den Umweltschutz; Test und Qualitätsprüfung von elektrischen Apparaten, Geräten und Instrumenten; Dienstleistungen von Ingenieuren auf dem Gebiet der Energieerzeugung“ in Klasse 42 anbelangt, könnte das die angemeldete Marke bildende Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise als Bezeichnung von Dienstleistungen erscheinen, die sich auf Standardkessel beziehen, da diese Dienstleistungen im Wesentlichen mit der Konzeption, dem Bau, der Installation und der Instandhaltung von Kesseln, die einem bestimmten Standard entsprechen, oder von komplexen Anlagen mit Standardkesseln einhergehen können. Was die Dienstleistungen „Erzeugung von Energie, insbesondere von Elektrizität; Gas- und Stromerzeugung“ sowie „Erzeugung von Dampf und Elektrizität aus Biomasse“ in Klasse 40 angeht, ist in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass das Zeichen von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Beschreibung dafür verstanden werden könnte, dass diese Dienstleistungen unter Einsatz von Standardkesseln oder Standardkesselanlagen erbracht werden.

51      Deshalb hat die Beschwerdekammer in Bezug auf die oben in den Rn. 48 bis 50 genannten Waren und Dienstleistungen zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke beschreibend sei und ihr somit das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegenstehe.

52      Dagegen sind „unedle Metalle und deren Legierungen; nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Baumaterialien aus Metall (nicht für elektrische Zwecke)“ in Klasse 6, „Hebegeräte (Maschinen), Kräne“ in Klasse 7 und die Dienstleistungen „Vermietung von Generatoren; Müll- und Abfallrecycling; Kesselschmiedearbeiten; Erzeugung von Energie, insbesondere von Elektrizität; Gas- und Stromerzeugung; Müllverbrennung; Recycling von Abfällen und Wertstoffen; Recycling von Chemikalien; Abfallverarbeitung (Umwandlung); Trennen und Sortieren von Abfällen und Sekundärrohstoffen (Verwertung)“ in Klasse 40 anders zu beurteilen.

53      Wie die Beschwerdekammer in den Rn. 26 und 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, können diese Waren und Dienstleistungen zwar auch im Zusammenhang mit Standardkesseln stehen. Im Gegensatz zu den anderen in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ist, wie die Klägerin geltend macht, der von der Beschwerdekammer dargelegte Zusammenhang zwischen dem die angemeldete Marke bildenden Zeichen und diesen Waren und Dienstleistungen jedoch zu indirekt, als dass es den maßgeblichen Verkehrskreisen möglich wäre, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. Was die „Hebegeräte (Maschinen), Kräne“ in Klasse 7 betrifft, werden die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Zeichen nämlich entgegen Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung nicht als unmittelbar beschreibend dafür verstehen, dass sie im Zusammenhang mit einem Standardkessel betätigt werden oder dass sie Teil einer Anlage sind, in der auch ein Standardkessel benutzt wird, da sie als solche nicht Teile eines Standardkessels oder einer Anlage sind, in der auch ein Standardkessel benutzt wird. Die übrigen oben in Rn. 52 genannten Waren und Dienstleistungen der Klassen 6 und 40 können angesichts ihrer entfernten Benutzung im Lebenszyklus, ihres weit gefassten Wortlauts und ihrer vielfältigen Anwendungsgebiete im Zusammenhang mit zahllosen Waren sehr unterschiedlicher Art stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2019, Multifit/EUIPO [real nature], T‑458/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:634, Rn. 31).

54      Demnach hat die Beschwerdekammer einen Beurteilungsfehler begangen mit der Feststellung, dass zwischen dem Wortzeichen Standardkessel und den oben in Rn. 52 genannten Waren und Dienstleistungen ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung bestehe.

55      Daher kann die angemeldete Marke in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen nicht als beschreibend eingestuft und aus diesem Grund auch nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen werden.

56      Nach alledem ist der erste Klagegrund begründet, soweit er die oben in Rn. 52 genannten Waren und Dienstleistungen betrifft.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

57      Im Rahmen des zweiten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen Standardkessel nicht als beschreibend für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen verstehen würden und dass die angemeldete Marke hinreichend unterscheidungskräftig sei, da das sie bildende Zeichen seit mehreren Jahrzehnten als Firmenname der Klägerin benutzt werde, die in den Bereichen der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen tätig sei.

58      Das EUIPO vertritt erstens die Auffassung, dass die angemeldete Marke als beschreibende Angabe im Hinblick auf die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraftbesitze. Zweitens weise die Marke keine Prägnanz auf, erfordere keinen Interpretationsaufwand und löse bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Denkprozess aus. Drittens komme Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 vorliegend nicht zur Anwendung.

59      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C‑212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch Urteil vom 21. September 2017, InvoiceAuction B2B/EUIPO [INVOICE AUCTION], T‑789/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:638, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Außerdem besitzt ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 beschreibend ist, vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels, im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Im vorliegenden Fall ist angesichts der Antwort auf den ersten Klagegrund davon auszugehen, dass die angemeldete Marke für die oben in den Rn. 48 bis 50 genannten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist und ihr für diese daher das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht.

62      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass ihr Vorbringen, die angemeldete Marke sei seit mehreren Jahrzehnten als Firmenname benutzt worden, nicht dahin auszulegen sei, dass es sich auf das Vorliegen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 beziehe.

63      Hierzu ist zum einen in Übereinstimmung mit dem EUIPO festzustellen, dass ein solches Vorbringen im Rahmen der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht relevant ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Juli 2017, Basic Net/EUIPO [Darstellung dreier vertikaler Streifen], T‑612/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:537, Rn. 50).

64      Zum anderen reicht jedenfalls eine Benutzung als Firmenname allein nicht aus, um nachzuweisen, dass ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den Waren und Dienstleistungen, die unter dem in Rede stehenden Zeichen geliefert bzw. erbracht werden, und einem bestimmten Unternehmen erkennt (vgl. entsprechend Urteil vom 23. September 2015, Reed Exhibitions/HABM [INFOSECURITY], T‑633/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:674, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Ein Firmenname hat nämlich im Unterschied zu einer Marke für sich genommen nicht den Zweck, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 11. September 2007, Céline, C‑17/06, EU:C:2007:497, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Daher fehlt der angemeldeten Marke hinsichtlich der oben in den Rn. 48 bis 50 genannten Waren und Dienstleistungen aufgrund ihres beschreibenden Charakters zwangsläufig die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

67      Dagegen ergibt sich hinsichtlich der oben in Rn. 52 genannten Waren und Dienstleistungen aus den vorstehenden Erwägungen, dass die angemeldete Marke für sie nicht beschreibend ist. Daher ist der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen gesondert zu prüfen.

68      Nach dieser Bestimmung sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Dieses Eintragungshindernis findet nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung auch dann Anwendung, wenn es nur in einem Teil der Union vorliegt.

69      Der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Gedanke steht im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren (vgl. Urteile vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T‑310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T‑32/15, EU:T:2016:287, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Das absolute Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 soll somit sicherstellen, dass der Verbraucher oder Endabnehmer diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft unterscheiden kann. Demgemäß besitzt eine Marke Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T‑310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Hierfür ist es nicht notwendig, dass die Marke eine genaue Information über die Identität des Herstellers der Ware oder des Erbringers der Dienstleistungen vermittelt. Es genügt, dass sie den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Unterscheidung der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung von den Waren oder Dienstleistungen anderer betrieblicher Herkunft ermöglicht (vgl. Urteil vom 21. Januar 2011, executive edition, T‑310/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:16, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Mai 2016, Mark1, T‑32/15, EU:T:2016:287, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Darüber hinaus ist eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke als nicht unterscheidungskräftig anzusehen, wenn sie dazu angetan ist, von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als eine bloße Werbeaussage wahrgenommen zu werden. Hingegen ist einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (vgl. Urteil vom 24. November 2015, Intervog/HABM [meet me], T‑190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer, wie die Klägerin geltend macht, mit ihrer Feststellung, dass das angemeldete Zeichen für die oben in Rn. 52 genannten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft besitze, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

75      Als Erstes beruht die Feststellung der Beschwerdekammer, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft, insbesondere auf der Annahme, dass das deutsche Wort „Standardkessel“ in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen eine klare Bedeutung übermittle.

76      Wie sich oben aus den Rn. 52 bis 55 ergibt, steht das in Rede stehende Zeichen – soweit es auf den Begriff Standardkessel verweist – in keinem hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rn. 52 genannten Waren und Dienstleistungen. Deshalb kann die angemeldete Marke entgegen der diesbezüglichen Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen keine klare Bedeutung übermitteln.

77      Was als Zweites die Beurteilung der Beschwerdekammer betrifft, die angemeldete Marke weise keine Prägnanz auf, erfordere keinen Interpretationsaufwand und löse bei den maßgeblichen Verkehrskreisen keinen Denkprozess aus, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine, und sei es auch einfache Sachaussage enthalten und dennoch geeignet sein können, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. Mai 2016, U-R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T‑422/15 und T‑423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 48). Außerdem verfügt eine Marke, die mehrere Bedeutungen haben, ein Wortspiel darstellen oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden kann, grundsätzlich über Unterscheidungskraft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 47).

78      Im vorliegenden Fall weist das deutsche Wort „Standardkessel“ in Bezug auf die oben in Rn. 52 genannten Waren und Dienstleistungen eine gewisse Originalität auf und kann als überraschend sowie unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden, weil diese Waren und Dienstleistungen in keinem direkten und konkreten Zusammenhang mit dem Begriff „Standardkessel“ stehen. Insbesondere könnten die maßgeblichen Verkehrskreise sich Fragen zur Logik der Verwendung dieses Wortes in einem solchen Kontext stellen. Außerdem erfordert die angemeldete Marke mangels eines eindeutigen und direkten Zusammenhangs zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen einen Denkprozess oder Interpretationsaufwand seitens der maßgeblichen Verkehrskreise. Daher kann in Bezug auf die oben in Rn. 52 genannten Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 nicht abgesprochen werden.

79      Folglich ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben, soweit er diese Waren und Dienstleistungen betrifft; im Übrigen ist er zurückzuweisen.

80      Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben und die Klage im Übrigen abzuweisen.

 Kosten

81      Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die angefochtene Entscheidung nur teilweise aufzuheben ist, sind im vorliegenden Fall jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 27. Juli 2020 (Sache R 2665/2019-1) wird in Bezug auf die Waren „unedle Metalle und deren Legierungen; nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Baumaterialien aus Metall (nicht für elektrische Zwecke)“ in Klasse 6, „Hebegeräte (Maschinen), Kräne“ in Klasse 7 und die Dienstleistungen „Vermietung von Generatoren; Müll- und Abfallrecycling“ sowie „Müllverbrennung; Recycling von Abfällen und Wertstoffen; Recycling von Chemikalien; Abfallverarbeitung (Umwandlung); Trennen und Sortieren von Abfällen und Sekundärrohstoffen (Verwertung)“ in Klasse 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Tomljenović

Škvařilová-Pelzl

Nõmm

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Oktober 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.