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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 - Grand Hotel Abi d'Oru / Kommission

(Rechtssache T-454/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Grand Hotel Abi d'Oru SpA (Olbia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Dodaro und Rechtsanwalt C. Cianciullo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit

a) ausgeführt wird: "Die gemäß dem Regionalgesetz Nr. 9 von 1998, von Italien rechtswidrig durchgeführt mit dem Beschluss Nr. 33/6 und der ersten Bekanntmachung, gewährten staatlichen Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern der Empfänger der Beihilfe keinen Beihilfeantrag aufgrund dieser Regelung vor Durchführung der Arbeiten in Bezug auf ein Anfangsinvestitionsvorhaben gestellt hat" (Art. 1 der Entscheidung);

b) bestimmt wird: "Die Italienische Republik fordert die gewährten unvereinbaren Beihilfen im Sinne der Regelung des Art. 1 bei ihren Empfängern zurück" (Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung);

c) entschieden wird: "Die Italienische Republik stellt alle laufenden Beihilfezahlungen nach der Regelung des Art. 1 mit Wirkung vom Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung ein" (Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung).

Die Klägerin beantragt ferner, der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in den Rechtssachen T-394/08, Regierung Sardinien/Kommission, T-408/08, S.F. Turistico Inmobiliare/Kommission, und T-436/08 Studio Vacanze/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in dieser Rechtssache.

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