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Klage, eingereicht am 2. Oktober 2008 - Stim / Kommission

(Rechtssache T-451/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå (Stim) u.p.a. (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: C. Thomas, Solicitor, und Rechtsanwalt N. Pourbaix)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 3, Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs., 3, soweit dieser auf Art. 3 Bezug nimmt, der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Vertrag (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 - CISAC), insbesondere von deren Art. 3, wonach die der CISAC1 angehörenden EWR-Mitglieder unter Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen eine abgestimmte Verhaltensweise dadurch an den Tag gelegt hätten, dass sie die Gebietsabgrenzungen der gegenseitigen Vertretungsvollmachten in einer Weise koordiniert hätten, die eine Lizenz auf das eigene Gebiet jeder Verwertungsgesellschaft beschränkt habe.

Die Klägerin trägt zur Stützung ihrer Klage Folgendes vor:

Die angefochtene Entscheidung verletze Art. 151 Abs. 4 EG, weil die Kommission die Folgen für die kulturelle Vielfalt in Europa nicht berücksichtigt habe, als sie die Abstellung der angeblich abgestimmten Verhaltensweise der Gebietsabgrenzung bei Vollmachten verlangt habe, die von Verwertungsgesellschaften im EWR anderen Verwertungsgesellschaften im EWR für die Erteilung von Lizenzen für ihr Repertoire für die Übertragung über Satellit und Kabel und die Nutzung im Internet ausgestellt wurden. Ferner werde die Entscheidung der kulturellen Vielfalt in Europa schaden, da Musikautoren mit weniger umfangreicher kultureller Anziehungskraft die Gewissheit verlieren würden - die sie nach dem gegenwärtigen System hätten -, dass ihre Musik lizenzpflichtig werde und dass Einkünfte in Bezug auf alle Gebiete vereinnahmt würden, in denen ihre Musik aufgeführt werden könne.

Ferner hätte die Kommission dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass die von ihr festgestellte Wettbewerbsbeschränkung konstruiert oder allenfalls marginal sei. Tatsächlich liege keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG vor. Daher habe die Kommission durch die Anwendung der erwähnten Bestimmung einen Rechtsfehler oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Schließlich hätte die Kommission die abgestimmte Verhaltensweise gemäß Art. 81 Abs. 3 EG freistellen können. Indem sie das nicht getan habe, habe sie die kulturelle Vielfalt in Europa unnötig geschädigt.

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1 - Internationale Vereinigung der Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts.