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Klage, eingereicht am 19. Oktober 2011 - BSI/Rat

(Rechtssache T-551/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Brugola Service International Srl (BSI) (Cassano Magnago, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Baratti und Rechtsanwalt M. Farneti)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194, S. 6) für nichtig zu erklären,

die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären,

die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1) gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären,

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 sei gemäß Art. 263 AEUV nichtig, soweit sie rechtlich und logisch auf die Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und Nr. 91/2009 gestützt sei, deren Unanwendbarkeit im Sinne von Art. 277 AEUV sich aus den folgenden Klagegründen ergebe:

Mit dem ersten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und folglich die der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen eines Rechtsverstoßes in Form einer Verletzung der Art. 6 Abs. 10 und 9 Abs. 2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO gerügt, soweit damit von Lieferanten, die in Ländern ansässig seien, die über keine den Anforderungen von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 entsprechenden Marktwirtschaft verfügten, ein nationaler Zoll erhoben werde.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen eines Begründungsmangels und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers geltend gemacht, da die Kommission zu Unrecht die Gewährung einer individuellen Behandlung entgegen den Art. 6 Abs. 10 und 9 Abs. 2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO davon abhängig gemacht habe, dass ein Teil der chinesischen Erzeuger die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 erfülle.

Der dritte Klagegrund betrifft die Rechtswidrigkeit der in der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 vorgenommenen Auslegung des in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/209 enthaltenen Begriffs "erheblicher Teil" des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wegen eines Rechtverstoßes in Form einer Unvereinbarkeit mit den Art. 4 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO sowie wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers.

Als vierter Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 wegen eines Rechtsverstoßes in Form einer Verletzung des Art. 2 Abs. 4 und des Art. 6 Abs. 2 und 4 des Antidumping-Übereinkommens der WTO und des Art. 2 Abs. 10, des Art. 6 Abs. 8 und des Art. 20 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 sowie wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers angeführt, da die Kommission die Dumpingspanne auf der Grundlage eines unangemessenen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis bestimmt und den Erzeugern der Volksrepublik China nicht rechtzeitig die zur Gewährleistung der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt habe.

Schließlich macht die Klägerin als fünften Klagegrund die Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 723/2011 geltend, da diese selbständig an einem Ermittlungs- und Begründungsmangel leide; außerdem habe die Kommission keine Angaben zum Wert der Ausfuhrpreise, zu den Waren und zu den Warengruppen gemacht, die sie der Bestimmung des Normalwerts und der entsprechend berechneten Dumpingspanne zugrunde gelegt habe.

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