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Klage, eingereicht am 19. Oktober 2011 - MIP Metro/HABM - Real Seguros (real,- BIO)

(Rechtssache T-549/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Real Seguros, SA (Porto, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Verfahren auszusetzen, bis das portugiesische Markenamt über den Antrag der Klägerin, die in Portugal eingetragenen älteren Marken Nrn. 249791, 249793 und 254390 für verfallen zu erklären, endgültig entschieden hat; für den Fall, dass das Verfahren nicht ausgesetzt wird,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. August 2011 in der Sache R 115/2001-4 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Eingetragene internationale Bildmarke "real,- BIO" (Nr. W 983684) in den Farben Grün, Weiß und Braun für Dienstleistungen der Klasse 36.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene portugiesische Wortmarke "REAL" (Nr. 249791) für Dienstleistungen der Klasse 36; eingetragene portugiesische Wortmarke "REAL SEGUROS" (Nr. 249793) für Dienstleistungen der Klasse 36; eingetragene portugiesische Bildmarke (Nr. 254390) mit dem Wortbestandteil "REAL" für Dienstleistungen der Klasse 36; verschiedene nicht eingetragene Rechte, für die Schutz in allen Mitgliedstaaten oder in Portugal beansprucht wird.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlicherweise angenommen habe, dass zwischen der Marke der Klägerin und den Widerspruchsmarken die Gefahr von Verwechslungen bestehe.

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