Language of document : ECLI:EU:T:2011:749





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Dezember 2011 – Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission

(Rechtssache T‑552/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Finanzieller Zuschuss – Belastungsanzeige zwecks Rückforderung eines Zuschusses – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Formerfordernisse – Antragstellung – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift, der Klagebeantwortung oder den Schriftsätzen nicht dargestellt sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 104 § 3) (vgl. Randnrn. 8, 10-11, 19)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 9)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beweislast (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 13-14)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der im Rahmen des Hauptverfahrens oder durch eine Schadensersatzklage zur Gänze ausgeglichen werden kann – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 18)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Belastungsanzeige der Kommission vom 9. September 2011, mit der ein im Rahmen eines finanziellen Zuschusses zur Unterstützung eines medizinischen Forschungsvorhabens gezahlter Betrag von 83 001,09 Euro zurückgefordert wird

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.