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Beschluss des Gerichts vom 5. Februar 2013 - BSI/Rat

(Rechtssache T-551/11)

(Nichtigkeitsklage - Dumping - Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren dieser Produkte - Unabhängiger Importeur - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Fehlende individuelle Betroffenheit - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Brugola Service International Srl (BSI) (Cassano Magnago, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Bariatti und Rechtsanwalt M. Farneti)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und P. Mahnič Bruni im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und M. de Morpurgo und dann von Rechtsanwalt Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. França und D. Grespan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194, S. 6)

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Brugola Service International Srl (BSI) trägt ihre eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 370 vom 17.12.2011.