Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2012 –
Assaad/Rat
(Rechtssache T‑550/11)
„Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Fehlendes Rechtsschutzinteresse“
Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage gegen Verordnungen über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien – Kläger, der weder Adressat der angefochtenen Handlungen noch von ihnen individuell und/oder unmittelbar betroffen ist – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 14‑18)
Gegenstand
| Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/273/GASP des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11), der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 121, S. 1), des Durchführungsbeschlusses 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 218, S. 1) |
Tenor
1. | | Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. | | Herr Nizar Assaad trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates. |