Language of document : ECLI:EU:T:2013:60





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 5. Februar 2013 – BSI/Rat

(Rechtssache T‑551/11)

„Nichtigkeitsklage – Dumping – Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren dieser Produkte – Unabhängiger Importeur – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Fehlende individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Klage eines Importeurs, der nicht mit dem Exporteur geschäftlich verbunden ist, nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen hat und nicht der Generalimporteur oder Endabnehmer der Ware ist – Fehlen von Umständen, die eine besondere Situation begründen, die den Kläger aus dem Kreis aller übrigen Teilnehmer heraushebt – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 723/2011 des Rates) (vgl. Randnrn. 23‑40)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Einbeziehung – Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen im Sinne der genannten Bestimmung des Vertrags nach sich zieht – Bestehen innerstaatlicher Rechtsmittel gegen diese Maßnahmen – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage – Wahrung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 723/2011 des Rates) (vgl. Randnrn. 43, 55‑58, 61, 62, 65)

3.                     Zollunion – Entstehung einer Einfuhrzollschuld im Zusammenhang mit der Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr – Bestreitung des Bestehens der Zollschuld – Ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 201, 236 und 243 bis 246) (vgl. Randnrn. 50‑52)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194, S. 6)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Brugola Service International Srl (BSI) trägt ihre eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.