Language of document : ECLI:EU:T:2013:349





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2013 – Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission

(Rechtssache T‑552/11)

„Nichtigkeitsklage – Vertrag betreffend einen finanziellen Zuschuss der Union zugunsten eines Projekts im Bereich der medizinischen Zusammenarbeit – Belastungsanzeige – Vertragliche Natur des Rechtsstreits – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit – Zahlungswiderklage“

1.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Klage auf Nichtigerklärung einer Belastungsanzeige der Kommission – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 288 AEUV) (vgl. Randnrn. 21-24)

2.                     Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über eine Widerklage – Grundlage (Art. 272 AEUV und 299 TFUE) (vgl. Randnrn. 35-40)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung einer Belastungsanzeige vom 9. September 2011, mit der die Kommission einen an die Klägerin im Rahmen eines finanziellen Zuschusses zur Unterstützung eines Projekts gezahlten Betrag in Höhe von 83 001,09 Euro zurückgefordert hat, sowie Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung dieses Betrags zuzüglich Zinsen

Tenor

1.

Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro AE wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Betrag in Höhe von 83 001,09 Euro und ab dem 25. Oktober 2011 bis zur Tilgung der Hauptschuld Verzugszinsen in Höhe von 11,37 Euro pro Tag zu zahlen.

3.

Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.