Language of document : ECLI:EU:T:2012:151

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

26. März 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-501/09,

PhysioNova GmbH mit Sitz in Erlangen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch S. Schäffner, dann durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Flex Equipos de Descanso SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2009 (Sache R 1/2009‑1) über einen Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsbildmarke „FLEX“.


1        Mit Schreiben, das am 25. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme.

2        Mit Schreiben, das am 26. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das HABM mitgeteilt, dass es die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme, und hat beantragt, gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat das HABM beantragt, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑501/09 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.

Luxemburg, den 26. März 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       O. Czúcz


1 Verfahrenssprache: Deutsch.