Language of document :

Klage, eingereicht am 8. Dezember 2009 - PhysioNova/HABM - Flex Equipos de Descanso (FLEX)

(Rechtssache T-501/09)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: PhysioNova GmbH (Erlangen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Flex Equipos de Descanso, SA (Madrid, Spanien)

Anträge der Klägerin

Die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. September 2009 in der Sache R 1/2009-1 aufzuheben;

die angegriffene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. September 2009 in der Sache R 1/2009-1 dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 27. Oktober 2008 in der Sache 2237 C aufgehoben wird;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Gemeinschaftsbildmarke "FLEX" Nr. 2 275 220 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 10, 17 und 20

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Flex Equipos de Descanso, SA

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: die Klägerin

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: die deutsche Marke Nr. 39 903 314 "PhysioFlex" und die deutsche Marke Nr. 39 644 431 "Rotoflex"

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da zwischen den sich gegenüber stehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).