Language of document : ECLI:EU:C:2012:757

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

VERICA TRSTENJAK

vom 28. November 2012(1)

Rechtssache C‑645/11

Land Berlin

gegen

Ellen Mirjam Sapir,

Michael J. Busse,

Mirjam M Birgansky,

Gideon Rumney,

Benjamin Ben-Zadok,

Hedda Brown u.a.

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 1 Abs. 1 – Art. 6 Nr. 1 – Begriff ‚Zivil- und Handelssache‘ – Rechtsgrundlos geleistete Zahlung einer staatlichen Stelle – Rückforderung der Zahlung in einem Gerichtsverfahren – Gerichtsstand des Sachzusammenhangs – Enge Beziehung von Klagen – Beklagter mit Wohnsitz in einem Drittstaat“





Inhaltsverzeichnis


I – Einleitung

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

B – Nationales Recht

1. Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz)

2. Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz) 

III – Ausgangsverfahren

IV – Vorlagefragen

V – Verfahren vor dem Gerichtshof

VI – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

A – Zur ersten Vorlagefrage

B – Zur zweiten Vorlagefrage

C – Zur dritten Vorlagefrage

VII – Rechtliche Würdigung

A – Zur ersten Vorlagefrage

1. Zur Notwendigkeit einer autonomen Auslegung des Begriffs „Zivil- und Handelssachen“

2. Zur Relevanz der Rechtsprechung zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens für die Auslegung von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

3. Rechtsprechung zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens für die Auslegung von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

a) Das Urteil LTU/Eurocontrol

b) Das Urteil Rüffer

c) Das Urteil Sonntag

d) Das Urteil Baten

e) Das Urteil Préservatrice Foncière TIARD

f) Zusammenfassende Würdigung der Rechtsprechung zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens

4. Fortführung der zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens entwickelten Rechtsprechungslinie nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001

a) Das Urteil Apostolides

b) Das Urteil Realchemie Nederland

5. Anwendung der Rechtsprechungskriterien auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

a) Die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen

b) Gegenstand des Rechtsstreits

6. Zwischenergebnis

B – Zur zweiten Vorlagefrage

1. Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der „engen Beziehung“ im Sinne von Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens bzw. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

a) Autonome und strikte Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „engen Beziehung“

b) Hinreichend enger Zusammenhang und Gefahr widersprechender Entscheidungen

c) Kriterium der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs aus Beklagtensicht

2. Anwendung der Rechtsprechungskriterien auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

a) Hinreichend enger Zusammenhang und Gefahr widersprechender Entscheidungen

b) Kriterium der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs aus Beklagtensicht

3. Zwischenergebnis

C – Zur dritten Vorlagefrage

1. Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

a) Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

b) Systematische Stellung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

c) Sinn und Zweck von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

2. Analoge Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Drittstaatenfälle?

3. Zwischenergebnis

VIII – Ergebnis

I –    Einleitung

1.        Der historische Hintergrund des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2011 reicht in das sogenannte Dritte Reich zurück. Zu dieser Zeit sahen sich zahlreiche Deutsche Verfolgungen ausgesetzt und wurden, oftmals vor ihrer Emigration ins Ausland, genötigt, ihr Vermögen zu einem Preis zu veräußern, der weit unter seinem Wert lag. Erworben wurden die Vermögenswerte teils von Privatpersonen(2), teils gelangten sie letztlich in das Eigentum staatlicher Stellen.

2.        Im deutschen Ausgangsverfahren, in dessen Rahmen das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ergangen ist, stehen sich auf der Beklagtenseite die (mehrheitlich im Ausland wohnhaften) Rechtsnachfolger des Opfers einer solchen Verfolgungsmaßnahme und das Land Berlin als Kläger gegenüber. Materiellrechtlich wirft der Streitstoff u. a. Fragen nach der Höhe der den Rechtsnachfolgern zustehenden Entschädigung auf.

3.        Das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland sieht ein komplexes Verfahren vor, um derartiges Verfolgungsunrecht wieder gutzumachen. Das Verfahren ist zum Teil vor einer Verwaltungsbehörde, zum Teil vor dem zuständigen ordentlichen Gericht zu betreiben und richtet sich je nach den Umständen des Einzelfalls auf Rückübertragung der Vermögenswerte, auf Zahlung des durch ihre Veräußerung realisierten Verkaufserlöses an die Geschädigten oder auf noch weiter gehende Entschädigung.

4.        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft jedoch nicht die materiellrechtlichen Probleme, sondern grundlegende Fragen nach der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3).

5.        Es geht konkret darum, welche Rechtssachen als Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 einzuordnen sind. Darüber hinaus thematisiert das Vorabentscheidungsersuchen die Frage des Anwendungsbereichs von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001. Werden mehrere Personen zusammen verklagt, soll nach dieser Bestimmung „vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat“, Klage erhoben werden können, sofern eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung im Hinblick auf die „enge Beziehung“ zwischen den Klagen geboten erscheint. Das vorlegende Gericht fragt nach der Bedeutung dieser Vorschrift und nach ihrer Anwendbarkeit auf Fälle, in denen nicht alle Beklagte ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

6.        Der neunte, der elfte, der zwölfte, der 15. und der 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 sehen vor:

„(9) Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat unterliegen im Allgemeinen den nationalen Zuständigkeitsvorschriften, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem sich das angerufene Gericht befindet, während Beklagte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der durch diese Verordnung nicht gebunden ist, weiterhin dem Brüsseler Übereinkommen unterliegen.

(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. ….

(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …

(19) Um die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften …“

7.        Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“

8.        Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.“

9.        Art. 6 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1.       wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;


2. ….

3.       wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;

4. …“

10.      Art. 22 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:

1. für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat. …;

3. für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden;

4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt.

5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist …“

11.      Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig. …“

B –    Nationales Recht

1.      Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz)(4)

12.      § 1 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bestimmt dessen Geltungsbereich wie folgt:

„Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die … entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden …“

13.      § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes bestimmt:

„Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben …“

14.      § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes bestimmt zur Rückübertragung von Vermögenswerten:

„Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht … ausgeschlossen ist. …“

2.      Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz) (5)

15.      § 1 des Investitionsvorranggesetzes lautet:

„Grundstücke …, die Gegenstand von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz sind oder sein können, dürfen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften ganz oder teilweise für besondere Investitionszwecke verwendet werden. Der Berechtigte erhält in diesen Fällen einen Ausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes.“

16.      § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes bestimmt:

„Ist … die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich, so kann jeder Berechtigte nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung … die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen. Über diesen Anspruch ist … durch Bescheid des Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen zu entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden … [oder] unterschreitet dieser den Verkehrswert, den der Vermögenswert in dem Zeitpunkt hat, in dem der Investitionsvorrangbescheid vollziehbar wird, … so kann der Berechtigte innerhalb eines Jahres … [die] Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; …“

III – Ausgangsverfahren

17.      Julius Busse gehörte ein Grundstück in Berlin. Er wurde im Dritten Reich durch das NS-Regime verfolgt und musste sein Grundstück an einen Dritten verkaufen. Das Grundstück wurde später durch die Deutsche Demokratische Republik enteignet und mit weiteren staatlichen Grundstücken zusammengelegt. Das so entstandene Gesamtareal wurde nach der Wiedervereinigung Deutschlands Eigentum teils des Landes Berlin, teils der Bundesrepublik Deutschland. Diese verkauften es am 19. Dezember 1997 an einen Investor.

18.      Die Beklagten zu 1 bis 10 des Ausgangsverfahrens sind Rechtsnachfolger von Julius Busse. Die Beklagten zu 3, 6, 7 und 9 sind in Israel wohnhaft, der Beklagte zu 5 im Vereinigten Königreich und die Beklagte zu 10 in Spanien.

19.      Den Beklagten zu 1 bis 10 war nach nationalem Recht zwar nicht das Grundstück zurückzuübertragen, aber anteilig der Verkaufserlös aus der Veräußerung des Gesamtareals auszukehren, mindestens aber der entsprechende Verkehrswert in Geld auszuzahlen. Über diese Zahlungsverpflichtung erging ein Verwaltungsakt der zuständigen Behörde.

20.      Diese Behörde wies das Land Berlin, den Kläger des Ausgangsverfahrens, an, den Beklagten zu 1 bis 10 des Ausgangsverfahrens den Teil des Verkaufserlöses, der dem Anteil des Grundstücks von Julius Busse an dem Gesamtareal entsprach, auszukehren. Bei dieser Auszahlung unterlief dem Kläger des Ausgangsverfahrens ein Fehler. Er überwies nämlich irrtümlich dem mit der Vertretung der Beklagten zu 1 bis 10 des Ausgangsverfahrens beauftragten Rechtsanwalt, dem Beklagten zu 11 des Ausgangsverfahrens, nicht nur diesen Kaufpreisanteil, sondern den Gesamtkaufpreis, den der Anwalt sodann unter die Beklagten zu 1 bis 10 verteilte.

21.      Das Land Berlin fordert im Ausgangsverfahren von den Beklagten zu 1 bis 10 den zuviel gezahlten Betrag, den es mit rund 2,5 Millionen Euro beziffert, zurück. Es hat sie alle und zusätzlich auch den Beklagten zu 11, dem es im Zusammenhang mit der Weiterleitung des Betrags eine unerlaubte Handlung vorwirft, in Deutschland vor dem Landgericht Berlin verklagt. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens haben eingewandt, das Landgericht Berlin sei für einen Teil von ihnen, nämlich die Beklagten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10, international nicht zuständig. Sie könnten im Übrigen eine über den Anteil an dem Verkaufserlös hinausgehende Zahlung verlangen, weil der Verkaufserlös geringer sei als der Verkehrswert des Geländes (im Folgenden: weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche).

22.      Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 mit einem Teilurteil als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision möchte der Kläger erreichen, dass das Landgericht über seine Ansprüche auch gegen diese Beklagten in der Sache entscheidet.

23.      Das Berufungsgericht meint, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei für die Klage gegen die Beklagten zu 3, 5 bis 7, 9 und 10 des Ausgangsverfahrens nicht gegeben, weil die Verordnung Nr. 44/2001 nicht anwendbar sei. Bei der Streitigkeit handele es sich nämlich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die fragliche Verordnung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nicht gelte. Die Zahlung dürfe nämlich nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund des Bescheids über die Feststellung des Anspruchs der Beklagten erfolgt sei.

IV – Vorlagefragen

24.      Vor diesem Hintergrund werden dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.       Ist die Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung auch dann eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, wenn ein Bundesland durch eine Behörde angewiesen wird, zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag an den Geschädigten auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den ganzen Kaufpreis an diesen überweist?

2.      Besteht die nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 erforderliche enge Beziehung mehrerer Klagen auch, wenn sich die Beklagten auf weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die nur einheitlich entschieden werden kann?

3.      Ist Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auch auf Beklagte anwendbar, die ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben? Wenn ja: Gilt das auch, wenn dem Urteil im Wohnsitzstaat des Beklagten nach bilateralen Abkommen mit dem Entscheidungsstaat die Anerkennung mangels Zuständigkeit versagt werden könnte?

V –     Verfahren vor dem Gerichtshof

25.      Die Vorlageentscheidung mit Datum vom 18. November 2011 ist am 16. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

26.      Schriftliche Erklärungen haben die deutsche und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission innerhalb der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs genannten Frist eingereicht.

27.      Da keiner der Verfahrensbeteiligten die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt hat, konnten nach der Generalversammlung des Gerichtshofs am 25. September 2012 die Schlussanträge in dieser Rechtssache ausgearbeitet werden.

VI – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

28.      Die Verfahrensbeteiligten stimmen in der Beantwortung der Vorlagefragen im Wesentlichen überein.

29.      Sie sind alle der Ansicht, dass die im Ausgangsrechtsstreit geltend gemachte Rückforderung einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung eine „Zivilsache“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt. Ihrer Meinung nach besteht auch dann eine enge Beziehung mehrerer Klagen, wie gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 44/2001 erforderlich, wenn sich die Beklagten auf weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die nur einheitlich entschieden werden kann. Sie vertreten außerdem allesamt die Auffassung, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht auf Beklagte anwendbar sei, die ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben.

A –    Zur ersten Vorlagefrage

30.      Die Verfahrensbeteiligten weisen darauf hin, der Begriff „Zivil- und Handelssache“ sei autonom unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Auslegungsmethoden zu bestimmen. Entscheidend sei, ob die Ausübung hoheitlicher Befugnisse in Rede stehe oder nicht.

31.      Die deutsche Regierung ist der Auffassung, dass ein Rückforderungsanspruch unter den Begriff der Zivilsache falle, wenn ein Land aufgrund eines behördlich festgestellten Anspruchs nur einen Teil des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf habe auszahlen sollen, stattdessen aber versehentlich den Gesamtkaufpreis überwiesen habe, sofern der der Zahlung zugrunde liegende Anspruch an die privatrechtliche Eigentümerstellung des Landes anknüpfe.

32.      Die portugiesische Regierung macht in Bezug auf Natur und Gegenstand des Rechtsstreits geltend, er ziele schlicht auf die Rückforderung einer rechtsgrundlos geleisteten Zahlung ab. Der Kläger unterscheide sich insofern nicht von einem Rechtssubjekt des Zivilrechts.

33.      Die Kommission betont, dass die Rückforderung der vermeintlichen Überzahlung vor den Zivilgerichten geltend zu machen sei und dem Kläger insofern keine Sonderrechte zustünden. Er handele vielmehr wie eine Privatperson in vergleichbarer Lage.

B –    Zur zweiten Vorlagefrage

34.      Nach Ansicht der deutschen Regierung kommt es für das Bestehen des geltend gemachten klägerischen Bereicherungsanspruchs maßgeblich darauf an, ob seitens der Beklagten ein Rechtsgrund für die Zahlung bestehe. Ein solcher Rechtsgrund könne sich in Form weiter gehender Wiedergutmachungsansprüche nur aus dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz ergeben, was sich für alle Beklagten nach derselben rechtlichen Lage beurteile und nur für alle einheitlich entschieden werden könne. Sowohl die Klage als auch die hiergegen vorgebrachte Verteidigung, also das vermeintliche Bestehen weiter gehender Wiedergutmachungsansprüche, beruhten auf derselben Rechtsgrundlage. Die erforderliche „enge Beziehung“ im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sei folglich gegeben.

35.      Auch die portugiesische Regierung ist der Ansicht, die Rückforderung und die hiergegen eingewandten weiter gehenden Wiedergutmachungsansprüche wiesen eine so enge Verbindung auf, dass es zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen geboten sei, über sie gemeinsam zu entscheiden. Dass die Klagen sich auf unterschiedliche Anspruchsgrundlagen stützten, dürfte einer Anwendung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegenstehen.

36.      Die Kommission stellt zunächst fest, dass im Ausgangsverfahren hinsichtlich der weiter gehenden Wiedergutmachungsansprüche keine Widerklage erhoben worden sei und mithin nicht Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 in Rede stehe. Soweit weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche bloß als Verteidigungsmittel gegen den klägerischen Bereicherungsanspruch eingewendet würden, lasse dies den nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 erforderlichen engen Zusammenhang der Klagen nicht entfallen, der ungeachtet der unterschiedlichen, nämlich bereicherungs- und deliktsrechtlichen, Anspruchsgrundlagen bestehe, da diese dieselbe Sach- und Rechtslage beträfen.

C –    Zur dritten Vorlagefrage

37.      Nach Ansicht der deutschen Regierung geht aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 hervor, dass die Vorschrift ausschließlich auf Beklagte Anwendung finde, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hätten. Die Regelungssystematik stehe einer Auslegung entgegen, die über den Wortlaut der besagten Vorschrift hinausgehe. Der Ausnahmecharakter dieser Regelung verlange vielmehr eine enge Auslegung. Im Übrigen enthalte Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eine spezielle Regelung für Beklagte, die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hätten.

38.      Die portugiesische Regierung meint, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht für einem Mitbeklagten einschlägig sei, dessen Wohnsitz außerhalb der Union liege, und verweist insoweit auf das Urteil Réunion européenne u.a.(6), dem zufolge „nach Art. 6 Nr. 1 des [Brüsseler] Übereinkommens ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, nicht in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht, bei dem eine Klage gegen einen Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats anhängig ist, mit der Begründung verklagt werden kann, dass der Rechtsstreit unteilbaren und nicht nur zusammenhängenden Charakter habe“.

39.      Die Kommission trägt vor, es gehe aus den Bestimmungen in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 hervor, dass Personen, die ihrem Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat hätten, nicht auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung verklagt werden könnten.

VII – Rechtliche Würdigung

A –    Zur ersten Vorlagefrage

40.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Rückforderung einer durch ein Bundesland ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auch dann eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist, wenn das Bundesland durch eine Behörde angewiesen worden ist, zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag an den Geschädigten auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den ganzen Kaufpreis an diesen überweist und anschließend den zuviel gezahlten Betrag gerichtlich zurückfordert.

41.      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu klären, was unter „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Tatbestandsmerkmal zu sichten und sind die hieraus gewonnenen Erkenntnisse auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu übertragen.

1.      Zur Notwendigkeit einer autonomen Auslegung des Begriffs „Zivil- und Handelssachen“

42.      In Abgrenzung insbesondere zu den ebenfalls in Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten „verwaltungsrechtliche Angelegenheiten“ ist der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ unionsrechtlich autonom auszulegen. Nicht das Recht eines der konkret beteiligten Staaten ist maßgebend, sondern die Zielsetzungen und die Systematik des Regelungswerkes sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben(7).

43.      Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungen und der Vielzahl der nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, soweit es um die Abgrenzung von Privatrecht und Öffentlichem Recht geht, eine Herausarbeitung von allgemeinen Rechtsgrundsätzen sämtlicher Mitgliedstaaten zunehmend als schwierig erweist(8).

44.      Einen griffigen Zugang zum Bedeutungsgehalt des Begriffs der „Zivil- und Handelssachen“ ermöglich indessen die bereits vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens.

2.      Zur Relevanz der Rechtsprechung zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens für die Auslegung von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

45.      Ausweislich des 19. Erwägungsgrunds der Verordnung Nr. 44/2001 geht der Unionsgesetzgeber von einer „Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen[(9)] und [der] Verordnung [Nr. 44/2001]“ aus. Das bedeutet, dass, sofern die Begrifflichkeiten übereinstimmen, die entsprechende Judikatur zum Brüsseler Übereinkommen in die Überlegungen zur Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 einbezogen werden kann(10).

46.      Da der Begriff der „Zivil- und Handelssachen“ auf Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens zurückgeht, ist die zu dieser Vorschrift vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofs zu würdigen, ihre Fortführung im Licht der Verordnung Nr. 44/2001 zu analysieren und auf die vorliegende Rechtssache zu übertragen.

3.      Rechtsprechung zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens für die Auslegung von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

a)      Das Urteil LTU/Eurocontrol(11)

47.      Eine grundlegende Aussage zum Begriff der Zivil- und Handelssache findet sich in Randnr. 5 des Urteils LTU, in dem es um Streckennavigationsgebühren für die Inanspruchnahme von Flugsicherungsdiensten ging, die eine internationale Luftüberwachungsorganisation von Flugunternehmen erheben durfte. Die Organisation hatte solche Gebühren vor einem belgischen Handelsgericht eingeklagt und das Urteil sodann in Deutschland für vollstreckbar erklären wollte.

48.      Der Gerichtshof führte hierzu aus: „[E]ine Entscheidung, die in einem Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson ergangen ist, den die Behörde im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse geführt hat, [ist] vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen.“

49.      Entscheidend wurde hierbei also, gleichsam als negatives Abgrenzungskriterium zur Verneinung des Vorliegens einer Zivil- und Handelssache und demnach zum Ausschluss der Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens, auf das Vorliegen eines „Zusammenhangs mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse“ durch eine der Parteien abgestellt.

50.      An einer abstrakt-generellen Definition des Zusammenhangsbegriffs fehlt es zwar im Urteil LTU, konkret führte der Gerichtshof allerdings aus, von einem solchen Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse sei im Ausgangsverfahren deshalb auszugehen, weil „[der] Rechtsstreit … die Beitreibung von Gebühren betrifft, die eine Privatperson einer öffentlichen — staatlichen oder internationalen — Stelle für die Inanspruchnahme von deren Diensten und Einrichtungen schuldet …. Dies gilt um so mehr, wenn die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und das Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgesetzt werden ….“(12)

51.      Damit hat der Gerichtshof in casu den zunächst sehr weit reichenden(13) und bedeutungsoffenen Begriff des Zusammenhangs regelbeispielartig mit Inhalt gefüllt und an originär hoheitliche Tätigkeiten angeknüpft(14).

b)      Das Urteil Rüffer(15)

52.      Das Urteil Rüffer schließt sich insoweit den Wertungen des Urteils LTU an. Dem Ausgangsverfahren lag eine Regressklage der Niederlande gegen den deutschen Eigner eines in niederländischen Binnengewässern gesunkenen Schiffes auf Erstattung der Bergungskosten zugrunde(16).

53.      Diese Klage hat der Gerichtshof, weil es um die Folgen einer strompolizeilichen Maßnahme gegangen sei, die allgemein als hoheitliche Tätigkeit qualifiziert werde, nicht unter den Begriff der Zivil- und Handelssache subsumiert(17). Der Klage auf Erstattung der Kosten liege letztlich ein Anspruch zugrunde, der seinen Ursprung in einem hoheitlichen Akt habe; dieser Umstand genüge, um die Geltendmachung dieses Anspruchs als vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen anzusehen(18).

c)      Das Urteil Sonntag(19)

54.      Dem Urteil Sonntag lag ein im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens in Italien geltend gemachter Schadensersatzanspruch gegen den Lehrer einer deutschen öffentlichen Schule wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht zugrunde, was bei einem Schulausflug dazu geführt habe, dass ein Schüler tödlich verunglückt sei.

55.      Auch hier knüpft der Gerichtshof an die Wertungen der vorgenannten Urteile LTU und Rüffer an, hält im konkreten Fall einen hinreichenden Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse aber nicht für gegeben.

56.      Ausgeschlossen ist der Anwendungsbereich des Übereinkommens nach Auffassung des Gerichtshofs nämlich nur dann, wenn der Schädiger, gegen den sich die Klage richtet, als Hoheitsträger anzusehen ist, der in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt hat. Selbst wenn ein Beamter für den Staat handele, übe er aber nicht immer hoheitliche Befugnisse aus. In den Rechtsordnungen der meisten Mitgliedstaaten stelle gerade das Verhalten eines Lehrers einer öffentlichen Schule im Rahmen der ihm übertragenen Betreuung der Schüler auf einem Schulausflug keine Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse dar, da der Lehrer insoweit keine Befugnisse wahrnehme, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abwichen. Selbst wenn das innerstaatliche Recht des Vertragsstaats, aus dem der betreffende Lehrer stamme, die Aufsicht dieses Lehrers über seine Schüler als hoheitliche Tätigkeit einstufen sollte, sei dies für die Qualifizierung des Ursprungsrechtsstreits im Hinblick auf das Brüsseler Übereinkommens ohne Bedeutung(20).

57.      Damit konkretisiert das Urteil Sonntag den Begriff der „Zivilsache“ insoweit, als es darauf abstellt, ob spezifisch hoheitliche Befugnisse wahrgenommen werden oder ob sich die fraglichen Aufgaben und Befugnisse letztlich nicht von denen Privater unterscheiden. In letzterem Fall soll es bei der Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens bleiben, auch wenn ein vager Zusammenhang mit staatlichem Handeln erkennbar ist, dieser sich aber nicht durch die Wahrnehmung spezifisch hoheitlicher Befugnisse charakterisiert.

d)      Das Urteil Baten(21)

58.      Auf der gleichen Rechtsprechungslinie bewegt sich das Urteil Baten: Eine Rückgriffsklage, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolge, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt habe, unterfalle dem Brüsseler Übereinkommen, soweit für die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen gälten. Sei die Rückgriffsklage auf Bestimmungen gestützt, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen habe, könne diese Klage aber nicht als „Zivilsache“ angesehen werden(22).

59.      Die Prüfung des Merkmals der „Zivil- und Handelssache“ hat mithin in Ansehung der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder des Gegenstands des Rechtsstreits zu erfolgen(23), wobei als Abgrenzungskriterium ausschlaggebend ist, ob eigene, besondere Befugnisse einer öffentlichen Stelle in Rede stehen oder nicht.

e)      Das Urteil Préservatrice Foncière TIARD(24)

60.      Auch das Urteil Préservatrice Foncière TIARD bestätigt diesen Ansatz: Eine Klage, mit der ein Vertragsstaat von einer Privatperson die Erfüllung eines privatrechtlichen Bürgschaftsvertrags verlange, der geschlossen worden sei, um einem Dritten die Erbringung einer von diesem Staat geforderten und festgelegten Sicherheit zu ermöglichen, falle unter den Begriff der „Zivil- und Handelssachen“, sofern die Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen, wie sie sich aus dem Bürgschaftsvertrag ergebe, keine Ausübung von Befugnissen durch den Staat darstelle, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regeln abwichen(25).

f)      Zusammenfassende Würdigung der Rechtsprechung zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens

61.      Betrachtet man die Entwicklung der Rechtsprechung zum Begriff der „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens, stellt man fest, dass der Gerichtshof den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens in erster Linie nach der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder dem Gegenstand des Rechtsstreits bestimmt(26). Einen „Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse“ im Sinne der Rechtsprechung LTU(27), der zu einer Verneinung des Vorliegens einer „Zivil- und Handelssache“ und damit zum Ausschluss der Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens führt, bejaht der Gerichtshof dabei nur unter engen Voraussetzungen, wobei er nicht schon einen bloß vagen Zusammenhang mit staatlichem Handeln ohne spezifisch hoheitliches Gepräge genügen lässt(28).

62.      Dreh- und Angelpunkt ist dabei, ob sich die in der jeweiligen Rechtssache in Rede stehenden Aufgaben und Befugnisse, die eine staatliche Stelle wahrnimmt, funktionell von denen Privater unterscheiden, also ob staatlicherseits Sonderrechte in Anspruch genommen werden(29). Ist dies der Fall – wie etwa bei den strompolizeilichen Maßnahmen im Urteil Rüffer – , ist der Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens nicht eröffnet. Ist dies nicht der Fall – wie etwa im Urteil Sonntag bei der vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzung des Lehrers einer öffentlichen Schule, was sich nach den gleichen Kriterien beurteilt wie bei Rechtsverhältnissen auf rein privatrechtlicher Ebene – , bleibt es bei der Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens und ist die Rechtssache als „Zivil- und Handelssache“ einzuordnen.

4.      Fortführung der zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens entwickelten Rechtsprechungslinie nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001

63.      Nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 wurde die zu Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens entwickelte und oben dargestellte Rechtsprechungslinie ohne weiteres auf Art. 1 der fraglichen Verordnung übertragen.

a)      Das Urteil Apostolides(30)

64.      So führt etwa der Gerichtshof im Urteil Apostolides(31) unter Zusammenführung der zuvor zum Brüsseler Übereinkommen entwickelten Kriterien aus: „Die autonome Auslegung des Begriffs ‚Zivil- und Handelssachen‘ führt dazu, dass bestimmte gerichtliche Entscheidungen wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind … So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter diesen Begriff fallen können, dass es sich jedoch anders verhält, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt … Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den Zivil- und Handelssachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen …“

b)      Das Urteil Realchemie Nederland(32)

65.      Im Urteil Realchemie Nederland BV(33) konkretisierte der Gerichtshof den Begriff der „Zivil- und Handelssache“ für den praktisch bedeutsamen Fall der Verhängung eines Ordnungsgeldes durch ein deutsches Gericht, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen. Konkret ging es um eine patentrechtliche Unterlassungsverfügung unter Androhung und späterer Festsetzung eines Ordnungsgelds und dessen Vollstreckbarkeit in den Niederlanden.

66.      Obwohl dieses Ordnungsgeld von Amts wegen verhängt werde und letztlich nicht dem Gläubiger, sondern der Staatskasse zugute komme, sei die Verordnung Nr. 44/2001 auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anwendbar, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgelds umfasse, da das Ausgangsverfahren, zu dem sie gehöre, eine Zivil- und Handelssache im Sinne dieser Verordnung sei(34). Der Gerichtshof stellt insofern klar, dass „Besonderheiten des deutschen Vollstreckungsverfahrens … nicht als für die Natur des Vollstreckungsanspruchs entscheidend angesehen werden [könnten]. Die Natur dieses Anspruchs hängt nämlich von der Natur des subjektiven Rechts ab, dessen Verletzung zur Anordnung der Vollstreckung geführt hat, also im vorliegenden Fall des Rechts von Bayer, die durch ihr Patent geschützte Erfindung exklusiv zu verwerten, das eindeutig unter die Zivil- und Handelssachen im Sinne des Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 fällt“(35).

67.      Damit hat der Gerichtshof klargestellt, dass es entscheidend auf die in Rede stehende Rechtsbeziehung bzw. den Gegenstand des Rechtsstreits ankommt und rein verfahrensrechtliche Besonderheiten, die deren Natur unberührt lassen, für Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ohne Belang sind. Zielt eine „Klage … auf die Sicherung privater Rechte ab und setzt keine Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits voraus[,] … sind die zwischen [den Parteien] … bestehenden Rechtsbeziehungen als ‚privatrechtliches Rechtsverhältnis‘ einzuordnen und fallen daher unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001“(36).

68.      Die so zusammengefassten Abgrenzungskriterien gilt es nun, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens der vorliegenden Rechtssache anzuwenden und zu prüfen, ob es als „Zivil- und Handelssache“ im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu qualifizieren ist.

5.      Anwendung der Rechtsprechungskriterien auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

69.      Nach alledem sind zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen, der Gegenstand des Rechtsstreits und insbesondere die Frage zu prüfen, ob das Land Berlin, der Kläger des Ausgangsverfahrens, seinen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt.

a)      Die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen

70.      Einzugehen ist zunächst auf die Rechtsbeziehung zwischen den Beklagten und dem Kläger, vor deren Hintergrund die streitgegenständliche rechtsgrundlose Überzahlung erfolgte, deren Rückzahlung nun begehrt wird.

71.      Wie das vorlegende Gericht(37) ausführt, gelten die vorstehend in den Nrn. 12 und 13 dieser Schlussanträge beschriebenen Regelungen zur Entschädigung nach dem deutschen Vermögensgesetz und Investitionsvorranggesetz für jeden Eigentümer mit Restitutionsansprüchen belasteter Grundstücke, ganz gleich, ob es sich dabei um die öffentliche Hand oder einen privaten Eigentümer handelt.

72.      Betroffene Eigentümer sind zwar vielfach staatliche Stellen, wie hier der Kläger, aber bisweilen auch private Eigentümer, etwa Nutznießer der erzwungenen Veräußerungen von Grundstücken oder Unternehmen im sogenannten Dritten Reich. Für alle gelten die gleichen Regelungen. Die staatlichen Stellen genießen dabei keinerlei Vorrechte und auch keine Sonderstellung. Das gilt gerade auch für die Rückabwicklung von Fehlern bei der Erfüllung der Zahlungsansprüche der Geschädigten, etwa wenn, wie hier, zu viel gezahlt worden ist. Der Geschädigte muss auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags vor den Zivilgerichten verklagt werden. Auch für staatliche Eigentümer wie das Land Berlin gibt es keine Ausnahme. Sie genießen also auch hierbei keine Sonderrechte, sondern werden behandelt wie jeder private Eigentümer in gleicher Lage.

73.      In Anbetracht dessen ist, wie im Wesentlichen auch die deutsche(38) und die portugiesische Regierung(39) sowie die Kommission(40) bemerken, davon auszugehen, dass das in Rede stehende, zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien seiner Natur nach keine Merkmale aufweist, die den staatlichen Stellen besondere Vorrechte, die sie von etwaigen betroffenen Privaten in vergleichbarer Lage unterschieden, zuweisen würden.

74.      Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsbeziehungen deuten ihrer Natur nach also auf eine Einstufung als „Zivil- und Handelssache“ hin. Daran ändert, wie die deutsche Regierung zutreffend feststellt(41), auch der Umstand nichts, dass die originäre Zahlungspflicht, die Anlass zur versehentlichen Überzahlung gegeben hat, einst Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens war. Denn hierbei handelt es sich um eine rein prozessuale Frage, die die Natur der zugrunde liegenden Verpflichtung zur Zahlung des Erlösanteils an die Rechtsnachfolger und damit die Rechtsbeziehung schlechthin zwischen den Parteien ihrer Art nach nicht entscheidend prägt, zumal sich in einem solchen Verfahren, worauf das vorlegende Gericht ausdrücklich hinweist, auch Privatpersonen gegenüberstehen können.

b)      Gegenstand des Rechtsstreits

75.      Sowohl der konkret rechtshängig gemachte Anspruch des Klägers als auch die Modalitäten seiner Erhebung weisen meiner Ansicht nach keinerlei Eigentümlichkeiten auf, in denen sich besondere Merkmale hoheitlichen Handelns niederschlügen.

76.      Im Gegenteil: Wie die portugiesische Regierung zu Recht bemerkt(42), geht es im vorliegenden Fall um nichts anderes als um eine irrtümliche rechtsgrundlose Überzahlung, deren Herausgabe nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung begehrt wird.

77.      Es handelt sich mithin keinesfalls um einen typischerweise bei hoheitlichem Handeln unterlaufenden Fehler, sondern um ein Zahlungsversehen, das auch im Privatrechtsverkehr jederzeit vorkommen kann. Dass der Überzahlung in casu ein Verwaltungsverfahren vorausging, ist nicht von Belang und vermittelt dem Bereicherungsanspruch insbesondere kein spezifisch hoheitliches Gepräge.

78.      Von einem untrennbaren Zusammenhang mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ist auch schon allein deshalb nicht auszugehen, weil dieses Verfahren ja lediglich die Zahlung des tatsächlich geschuldeten Betrages betraf, nicht aber die hier streitgegenständliche Überzahlung.

6.      Zwischenergebnis

79.      In Anbetracht der Natur der Rechtsbeziehungen und des Gegenstands des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens sowie in Ansehung dessen, dass der Rechtsstreit nicht im Zusammenhang mit der Ausübung besonderer hoheitlicher Befugnisse steht, sondern das klagende Land den gleichen Rechtsnormen unterliegt wie ein Privater in vergleichbarer Lage, ist vorliegend von einer „Zivil- und Handelssache“ im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auszugehen.

80.      Auf die erste Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass die Rückforderung einer durch ein Bundesland ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens auch dann eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist, wenn das Bundesland durch eine Behörde angewiesen worden ist, zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag an den Geschädigten auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den ganzen Kaufpreis an diesen überweist und anschließend den zuviel gezahlten Betrag gerichtlich zurückfordert.

B –    Zur zweiten Vorlagefrage

81.      Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich in erster Linie auf die Beklagten zu 5 und zu 10 des Ausgangsverfahrens, die ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich bzw. in Spanien haben, aber vom Kläger des Ausgangsverfahrens in Berlin verklagt worden sind.

82.      Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass bezüglich dieser Beklagten eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur über Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 begründet werden könne(43). Es fragt vor diesem Hintergrund nach der Bedeutung dieser Vorschrift, die den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs regelt(44).

83.      Nach dieser Bestimmung soll „vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat“(45), Klage auch gegen eine andere „Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat“, erhoben werden können, „sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“

84.      Mit seiner zweiten Vorlagefrage problematisiert das vorlegende Gericht das Merkmal der „engen Beziehung“.

85.      Es möchte wissen, ob die nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 erforderliche enge Beziehung auch besteht, wenn sich die Beklagten auf weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche berufen, über die nur einheitlich entschieden werden kann.

86.      Konkret geht es bei diesen Ansprüchen um das Vorbringen der Beklagten, sie könnten jedenfalls eine über den Anteil an dem Verkaufserlös hinausgehende Zahlung verlangen, weil der Verkaufserlös geringer sei als der Verkehrswert des Geländes, und diese weiter gehenden Wiedergutmachungsansprüche stünden dem klägerischen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entgegen.

87.      Insoweit ist zweierlei vorab klarzustellen: Erstens sind im Ausgangsverfahren weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche nicht im Wege einer Widerklage geltend gemacht worden und ist mithin Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, der speziell den Fall der Widerklage betrifft, nicht einschlägig. Zweitens scheint das vorlegende Gericht, wie die Kommission zutreffend bemerkt(46), generell keine Zweifel am Vorhandensein einer engen Beziehung der Klagen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu haben, sondern sich konkret die Frage zu stellen, ob die eingewendeten Wiedergutmachungsansprüche einen a priori bestehenden engen Zusammenhang der Klagen im Sinne der genannten Vorschrift wieder entfallen lassen könnten.

88.      Indessen müssen beide Aspekte – Klagen und gegen sie erhobene Verteidigungsmittel – in einer Gesamtschau geprüft werden, um darüber befinden zu können, ob die prozessuale Situation des Ausgangsverfahrens den Anforderungen von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 genügt.

89.      Zu prüfen ist somit als Erstes, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung im Sinne der Vorschrift geboten erscheint. Hierzu ist eine Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und der Vorgängervorschrift des Brüsseler Übereinkommens anzustellen. Sodann sind in einem zweiten Schritt die hieraus gewonnenen Ergebnisse auf das Ausgangsverfahren unter besonderer Würdigung der Relevanz der dort geltend gemachten Wiedergutmachungsansprüche zu übertragen.

1.      Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der „engen Beziehung“ im Sinne von Art. 6 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens bzw. Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

90.      Die wesentlichen Züge der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Thematik habe ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Painer ausführlich erörtert(47) und möchte mich vorliegend auf die bedeutsamsten Punkte und das Urteil Painer(48) selbst beschränken.

a)      Autonome und strikte Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „engen Beziehung“

91.      Im Wesentlichen fordert der Gerichtshof, den Begriff der „engen Beziehung“ zum einen autonom(49) und zum anderen strikt auszulegen, da es sich um eine besondere Zuständigkeitsregel handele, mit der von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen werde; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus sei unzulässig(50).

92.      Nach dem Urteil Painer ist es bei Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 Sache des nationalen Gerichts, anhand des gesamten Akteninhalts zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang und damit die Gefahr besteht, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen(51).

b)      Hinreichend enger Zusammenhang und Gefahr widersprechender Entscheidungen

93.      Der Gerichtshof betont, der Zuständigkeitsregel des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 liege nach deren Erwägungsgründen 12 und 15 zum einen das Bestreben zugrunde, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und damit zu verhindern, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Zum anderen dürfe diese Regel aber nicht in einer Weise ausgelegt werden, die es dem Kläger erlauben würde, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen(52).

94.      Zum Zusammenhangskriterium hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden könnten, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits komme, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten müsse(53).

c)      Kriterium der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs aus Beklagtensicht

95.      Im Urteil Painer hat der Gerichtshof ferner auf den elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hingewiesen. Danach müssten die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, mit Ausnahme einiger genau festgelegter Fälle, in denen ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt sei(54).

96.      Dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhten, stehe als solches der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegen, sofern für die Beklagten nur vorhersehbar sei, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz habe, verklagt werden könnten(55). Dies gelte erst recht, wenn sich die nationalen Rechtsvorschriften, auf die die gegen die verschiedenen Beklagten erhobenen Klagen gestützt seien, als in den Grundzügen identisch erwiesen(56).

2.      Anwendung der Rechtsprechungskriterien auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

a)      Hinreichend enger Zusammenhang und Gefahr widersprechender Entscheidungen

97.      Im vorliegenden Fall liegt sowohl den in Rede stehenden Klagen, die sich auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bzw., was den Beklagten zu 11 betrifft, aus unerlaubter Handlung stützen, als auch dem gegen sie erhobenen Einwand weiter gehender Wiedergutmachungsansprüche dieselbe Sach- und Rechtslage zugrunde.

98.      Sie ist durch den gegen die staatlichen Stellen geltend gemachten Anspruch nach dem Vermögensgesetz und die Überweisung des streitigen Betrags gekennzeichnet, der den Beklagten zu 1 bis 10 zugute kam, bei dessen Vereinnahmung der Beklagte zu 11 als ihr Rechtsanwalt fungierte und dessen Rückforderung nunmehr vor dem Zivilgericht streitgegenständlich ist.

99.      Dass sich der Kläger gegen den Beklagten zu 11 dabei nicht auf ungerechtfertigte Bereicherung, sondern auf Deliktsrecht beruft, ändert nichts an dieser Einschätzung. Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass für die Konnexität der Klagen im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 keine identischen Anspruchsgrundlagen erforderlich sind(57). Gerichtet sind in casu die Ansprüche der verschiedenen Klagen letztlich auf dasselbe Interesse, nämlich die Rückzahlung des irrtümlich angewiesenen Mehrbetrags.

100. In diese identische Sach- und Rechtslage der Klagen fügen sich die eingewandten weiter gehenden Wiedergutmachungsansprüche nahtlos ein. Sie sind für alle Beklagten in Bezug auf die gegen sie geltend gemachten Ansprüche in gleicher Weise bedeutsam. Wie die deutsche Regierung zutreffend ausführt(58), kommt nämlich als Rechtsgrund für die Zahlung, den die Beklagten geltend machen können, allein ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz in Betracht, was sich für alle Beklagten nach derselben tatsächlichen und rechtlichen Lage beurteilt.

101. Wie das vorlegende Gericht betont(59), kann hierüber „sinnvollerweise für alle Beklagten nur einheitlich entschieden werden“. Dem ist unabhängig davon beizupflichten, ob es sich bei den Beklagten um Gesamtschuldner oder, wovon das vorlegende Gericht auszugehen scheint (60), um Teilschuldner handelt. Für den Erfolg der Klagen ist das Bestehen oder Nichtbestehen weiter gehender Wiedergutmachungsansprüche nämlich eine gemeinsame Vorfrage. Wird diese nicht einheitlich entschieden, drohen widersprechende Entscheidungen. Durch widersprechende Entscheidungen würde die oben dargestellte einheitliche Sach- und Rechtslage aber in nicht hinnehmbarer Weise aufgespalten.

b)      Kriterium der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs aus Beklagtensicht

102. Wie die deutsche Regierung(61) zu Recht bemerkt, war für die Beklagten aufgrund des einheitlichen Lebenssachverhalts auch vorhersehbar, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland würden verklagt werden können.

103. Auch die in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland wohnhaften Beklagen mussten ‑ als gemeinschaftlich anwaltlich Vertretene und gemeinsam das Wiedergutmachungsverfahren Betreibende ‑ nämlich gewusst haben, dass zum Kreis der Rechtsnachfolger auch in Deutschland wohnhafte Personen zählten und gegen diese erhobene Klagen als sogenannte „Ankerklagen“ zu Lasten der Übrigen potenziell den Gerichtsstand des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 begründen konnten. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall signifikant von für die Beklagten nicht vorhersehbaren, weil auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhenden „nicht konzertierten Parallelverhalten“(62).

3.      Zwischenergebnis

104. Nach alledem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 erforderliche enge Beziehung mehrerer Klagen auch besteht, wenn sich die Beklagten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche gegen den Kläger berufen, über die nur einheitlich entschieden werden kann.

C –    Zur dritten Vorlagefrage

105. Die dritte Vorlagefrage bezieht sich auf die in Israel wohnhaften Beklagten. Das vorlegende Gericht möchte zunächst wissen, ob Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auch auf Beklagte anwendbar ist, die ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben.

1.      Auslegung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

106. Die Vorschrift ist gemäß den vom Gerichtshof entwickelten Auslegungsmethoden(63) nach ihrem Wortlaut, unter Berücksichtigung ihres Regelungszusammenhangs und ihres Sinns und Zwecks auszulegen.

a)      Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

107. Bei der gebotenen strikten Auslegung(64) von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs nur für eine „Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat“, einschlägig sein kann.

108. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Beklagte, die in Israel, also nicht in einem Mitgliedstaat, ihren Wohnsitz haben, insoweit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 fallen.

b)      Systematische Stellung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

109. Wie die deutsche Regierung zutreffend ausführt(65), verbietet es sich im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Verordnung Nr. 44/2001, ihren Art. 6 Nr. 1 über seinen Wortlaut hinaus auszulegen.

110. Erstens ist zu beachten, dass es sich bei Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 um eine Ausnahme vom Grundsatz des Beklagtengerichtsstands handelt und dass, wie im Urteil Painer(66) nochmals ausdrücklich betont wurde, eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus unzulässig ist.

111. Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eine ausdrückliche Regelung gerade für solche Beklagte trifft, deren Wohnsitz sich nicht in einem Mitgliedstaat befindet. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, bestimmt sich nämlich vorbehaltlich der Art. 22 und 23 der Verordnung Nr. 44/2001 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen. Vorliegend sind aber weder Art. 22, der bestimmte ausschließliche Zuständigkeiten ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten regelt, noch Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 einschlägig, der Gerichtsstandsvereinbarungen betrifft, weshalb es nach der ausdrücklichen Wertung der Verordnung Nr. 44/2001 dabei bleibt, dass eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte sich lediglich nach den eigenen Gesetzen dieses Mitgliedstaats begründen ließe, nicht aber nach der insoweit abschließend geregelten Verordnung Nr. 44/2001.

112. Dies steht auch im Einklang mit dem neunten Erwägungsgrund der fraglichen Verordnung, wonach Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat im Allgemeinen den nationalen Zuständigkeitsvorschriften unterliegen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, in dem sich das angerufene Gericht befindet. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Verordnung Nr. 44/2001 auf sie, von Ausnahmen abgesehen, keine Anwendung finden soll.

c)      Sinn und Zweck von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001

113. Auch teleologische Überlegungen führen zu keinem anderen Ergebnis.

114. De lege lata besteht der maßgebliche Sinn und Zweck von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nämlich ausweislich der Erwägungsgründe darin, im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen.

115. Daraus ergibt sich, dass die Vorschrift in ihrer jetzigen Struktur auf Drittstaatenfälle nicht zugeschnitten ist.

116. De lege ferenda mag sich dies vielleicht einmal ändern, nachdem bereits der Vorschlag der Kommission vom 14. Dezember 2010 zur Neufassung der Verordnung Nr. 44/2001(67) im Allgemeinen für eine Ausweitung der „Zuständigkeitsregeln der Verordnung auf Schuldner aus Drittstaaten“ plädierte. In welchem Gewand sich allerdings konkret Art. 6 Nr. 1 der fraglichen Verordnung nach einer Neufassung präsentieren wird, ist noch nicht abzusehen, zumal der genannte Kommissionsvorschlag es insoweit bei im Wesentlichen redaktionellen Änderungen belassen hat(68).

2.      Analoge Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auf Drittstaatenfälle?

117. Im deutschen Schrifttum wird allerdings erwogen, Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 analog anzuwenden, wenn einer oder mehrere Beklagten in einem Nichtmitgliedstaat ansässig sind, sofern zumindest ein weiterer Beklagter seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat(69). Begründet wird dies damit, ansonsten träte eine nicht hinnehmbare Privilegierung von Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat ein, was von der Verordnung Nr. 44/2001 nicht bezweckt werde.

118. Dieses Argument vermag jedoch schon deshalb nicht zu überzeugen(70), weil es an einer Regelungslücke in der fraglichen Verordnung fehlt und daher für eine Analogie kein Platz ist.

119. Denn die Verordnung Nr. 44/2001 hat die Problematik der in Drittstaaten wohnhaften Personen in ihren Art. 4, 22 und 23 erschöpfend geregelt, indem sie für die in der Verordnung nicht erfassten Fälle auf das jeweilige nationale Recht verweist. Den Mitgliedstaaten bleibt es mithin unbenommen, in diesem von der fraglichen Verordnung nicht geregelten Segment eigene Zuständigkeitsvorschriften in Bezug auf Personen mit Wohnsitz in einem Drittstaat zur Anwendung zu bringen. Eine Ausweitung der Verordnung über ihren eigenen Anwendungsbereich hinaus bleibt indessen verwehrt.

3.      Zwischenergebnis

120. Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht auf Beklagte anwendbar ist, die ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben.

121. Nachdem diese Frage verneint wurde, kann die nur für den Fall ihres Bejahens gestellte weitere Teilfrage unbeantwortet bleiben, wie sich die Rechtslage darstelle, wenn dem Urteil im Wohnsitzstaat des Beklagten nach bilateralen Abkommen mit dem Entscheidungsstaat die Anerkennung mangels Zuständigkeit versagt werden könnte.

122. Vorsorglich sei allerdings für den Fall, dass der Gerichtshof die dritte Vorlagefrage in ihrem ersten Teil bejahen sollte, darauf hingewiesen, dass die Anerkennungsprobleme in Drittstaaten schwerlich Auswirkungen auf die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001 haben könnten und jedenfalls in die Risikosphäre des Klägers(71) fallen.

VIII – Ergebnis

123. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs wie folgt zu beantworten:

1.         Die Rückforderung einer durch ein Bundesland ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ist auch dann eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, wenn das Bundesland durch eine Behörde angewiesen worden ist, zur Wiedergutmachung einen Teil des Erlöses aus einem Grundstückskaufvertrag an den Geschädigten auszuzahlen, stattdessen aber versehentlich den ganzen Kaufpreis an diesen überweist und anschließend den zuviel gezahlten Betrag gerichtlich zurückfordert.

2.         Die nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 erforderliche enge Beziehung mehrerer Klagen besteht auch dann, wenn sich die Beklagten unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf weiter gehende Wiedergutmachungsansprüche gegen den Kläger berufen, über die nur einheitlich entschieden werden kann.

3.         Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist nicht auf Beklagte anwendbar, die ihren Wohnsitz nicht in der Europäischen Union haben.




1 – Originalsprache: Deutsch


2 – Einem breiteren Publikum bekannt geworden ist der Fall des Großvaters des amerikanischen Künstlers Billy Joel, Karl Amson Joel. Dieser musste 1938 sein Unternehmen an einen deutschen Unternehmer verkaufen, der in der Folgezeit einen florierenden Versandhandel schuf. Nach seiner Flucht in die Schweiz wartete der Verkäufer vergeblich auf sein Geld. Erst nach Wiederherstellung rechtsstaatlicher Zustände in Deutschland gelang es ihm, vom Erwerber eine Entschädigung für den Verlust seines Unternehmens zu erhalten.


3 – ABl. L 12, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 156/2012 der Kommission vom 22. Februar 2012 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.


4 – Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist.


5 – Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist.


6 – Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 52).


7 – So zum Brüsseler Übereinkommen bereits Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1976, LTU (29/76, Slg. 1976, 1541, Randnr. 5).


8 – So bereits zur Rechtslage nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs und Irlands der sogenannte Schlosser-Bericht (ABl. vom 5. März 1979, C 59, S. 71, 82), in dem es heißt: „Die Unterscheidung von Zivil- und Handelssachen einerseits und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten andererseits ist den Rechtsordnungen der ursprünglichen Mitgliedstaaten wohl bekannt und wird … im Großen und Ganzen auch nach verwandten Kriterien getroffen … Das [Vereinigte Königreich] und Irland kennen … die im ursprünglichen EWG-Bereich geläufige Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht kaum …“ Vgl. hierzu auch Tirado Robles, C., La competencia judicial en la Unión Europea, Barcelona 1995, S. 14 f.


9 – Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32).


10 – Vgl. zum Kohärenzerfordernis (in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gegenüber Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens), „[d]a es keinen zwingenden Grund gibt, die beiden Vorschriften unterschiedlich auszulegen“, Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 49), ferner Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen (C-292/08, Slg. 2009, I-8421, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Staudinger, A. in: Rauscher, Th. (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, EuZPR/EuIPR, Sellier, München 2011, Einleitung Brüssel I-VO, Randnr. 35, und Hess, B. „Methoden der Rechtsfindung im Europäischen Zivilprozessrecht“, IPRax 2006, 348 ff.


11 – Bereits in Fn. 7 angeführt.


12 – Urteil LTU (Fn. 7), Randnr. 4.


13 – So kritisch Schlosser, P. F., EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Verlag C. H. Beck, München 2009, Art. 1 EuGVVO, Randnr. 10.


14 – Einen besonders markanten Fall bildet in dieser Hinsicht das Urteil des Gerichtshofs vom 15. Februar 2007, Lechouritou u.a. (C-292/05, Slg. 2007, I-1519), das Schadensersatzansprüche der Opfer von Kriegshandlungen gegen den Krieg führenden Staat betrifft. Operationen von Streitkräften seien ein typischer Ausdruck staatlicher Souveränität, weil sie von den zuständigen staatlichen Stellen einseitig und zwingend beschlossen würden und sich als mit der Außen- und Verteidigungspolitik von Staaten untrennbar verknüpft zeigten (Randnr. 37 dieses Urteils).


15 – Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1980, Rüffer (814/79, Slg. 1980, 3807).


16 – Vgl. hierzu Urteil Rüffer (Fn. 15), Randnrn. 2 bis 7.


17 – Vgl. hierzu Urteil Rüffer (Fn. 15), Randnrn. 9 bis 12.


18 – Urteil Rüffer (Fn. 15), Randnr. 15.


19 – Urteil des Gerichtshofs vom 21. April 1993, Sonntag (C-172/91, Slg. 1993, I-1963).


20 – Vgl. Urteil Sonntag (Fn. 19), Randnrn. 20 bis 26.


21 – Urteil des Gerichtshofs vom 14. November 2002, Baten (C-271/00, Slg. 2002, I-10489. Randnr. 37).


22 – Urteil Baten (Fn. 21), Randnr. 37.


23 – Urteil Baten (Fn. 21), Randnr. 29.


24 – Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD (C-266/01, Slg. 2003, I-4867).


25 – Urteil Préservatrice foncière TIARD (Fn. 24), Randnr. 40.


26 – So auch ausdrücklich das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2006, ČEZ (C-343/04, Slg. 2006, I-4557, Randnr. 22).


27 – Vgl. Fn. 7.


28 – So im Wesentlichen auch Schlosser (Fn. 13), Randnr. 10. Vgl. hierzu auch den sogenannten Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. vom 5.März 1979, C 59, S. 9).


29 – So Staudinger (Fn. 10), Randnr. 3 m. w. N.


30 – Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2009, Apostolides (C-420/07, Slg. 2009, I-3571).


31 – Urteil Apostolides (Fn. 30), Randnrn. 42 bis 45.


32 – Urteil des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland (C-406/09, Slg. 2011, I‑9773).


33 – Zum Ausgangsverfahren vgl. Urteil Realchemie Nederland (Fn. 32), Randnrn. 18 bis 33.


34 – Vgl. Urteil Realchemie Nederland (Fn. 32), Randnrn. 40 bis 43.


35 – Urteil Realchemie Nederland (Fn. 32), Randnrn. 42.


36 – Urteil Realchemie Nederland (Fn. 32), Randnrn. 41.


37 – Vgl. die Randnr. 10 des Vorlagebeschlusses.


38 – Vgl. deren schriftliche Erklärungen, Randnrn. 22 bis 24.


39 – Vgl. deren schriftliche Erklärungen, Randnrn. 12 bis 19.


40 – Vgl. deren schriftliche Erklärungen, Randnrn. 23 bis 30.


41 – Vgl. deren schriftliche Erklärungen, Randnr. 22.


42 – Vgl. deren schriftliche Erklärungen, Randnrn. 13 und 15.


43 – Vgl. Randnr. 4 des Vorlagebeschlusses.


44 – Vgl. hierzu meine Schlussanträge vom 12. April 2011 in der Rechtssache C-145/10, Painer, Nrn. 55 bis 102.


45 – Vom Vorliegen dieser Voraussetzung, also der Existenz einer sogenannten „Ankerklage“, geht das vorlegende Gericht aus (vgl. Randnr. 18 des Vorlagebeschlusses), ohne Näheres dazu auszuführen.


46 – Vgl. deren schriftliche Erklärungen, Randnrn. 33 und 34.


47 – Schlussanträge vom 12. April 2011 in der Rechtssache C-145/10, Painer, Nrn. 72 ff.


48 – Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 2011, Painer (C-145/10, Slg. 2011, I‑12533).


49 – Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, Slg. 2006, I-6827, Randnr. 29).


50 – Urteil Painer (Fn. 48), Randnr. 74.


51 – Urteil Painer (Fn. 48), Randnr. 83.


52 – Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Kalfelis (189/87, Slg. 1988, 5565, Randnrn. 8 und 9) und vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (Fn. 6), Randnr. 47.


53 – Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport (C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnr. 40), und Urteil Painer (Fn. 48), Randnr. 79. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Painer habe ich in Nrn. 96 f darauf hingewiesen, dass ein hinreichender rechtlicher Zusammenhang anzunehmen ist, wenn widersprechende Entscheidungen nicht hinnehmbar wären, etwa weil es sich bei den Beklagten um Gesamtschuldner oder um eine Rechtsgemeinschaft handelt oder wenn das Ergebnis der einen Klage vom Ergebnis der anderen abhängt.


54 – Urteil Painer (Fn. 44), Randnr. 75.


55 – Urteil Freeport (Fn. 53), Randnr. 47. In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Painer habe ich in Nrn. 91 ff das Vorhersehbarkeitskriterium näher konkretisiert und in Zusammenhang zum Vorliegen eines den Klagen zugrunde liegenden gemeinsamen Lebenssachverhalt gesetzt.


56 – Urteil Painer (Fn. 48), Randrn. 81 und 82.


57 – Vgl. hierzu und zur Rechtsprechung der nationalen Gerichte Hess, B., Europäisches Zivilprozessrecht, C. F. Müller Verlag, Heidelberg 2010, § 6 Randnr. 85, sowie Tirado Robles (Fn. 8), S. 64 f.


58 – Vgl. deren schriftliche Erklärungen, Randnr. 32.


59 – Vgl. Randnr. 16 des Vorlagebeschlusses.


60 – Vgl. Randnr. 16 des Vorlagebeschlusses.


61 – Vgl. deren schriftliche Erklärungen, Randnr. 33.


62 – Vgl. Nr. 92 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Painer.


63 – Vgl. hierzu etwa Urteil Henkel (Fn. 10), Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).


64 – Vgl. Nr. 91 dieser Schlussanträge.


65 – Vgl. deren schriftliche Erklärungen, Randnrn. 38 bis 43.


66 – Urteil Painer (Fn. 48), Randnr. 74.


67 – KOM (2010) 748 endg., S. 8.


68 – KOM (2010) 748 endg., S. 27.


69 – So bereits (zum Brüsseler Übereinkommen) unter Berufung auf Billigkeitserwägungen und die ratio conventionis Geimer, R./Schütze, R. A., Europäisches Zivilverfahrensrecht, 1. Aufl., Verlag C. H. Beck, München 1997, Art. 6 Randnrn. 7 und 8, und (zur Verordnung Nr. 44/2001) Geimer, R. in Geimer, R./Schütze, R. A., Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Verlag C. H. Beck, München 2010, Art. 6 Randnrn. 4 ff., ferner Leible, S. in: Rauscher (bereits in Fn. 10 angeführt), Art. 6 Brüssel I-VO, Randnr. 7 m. w. N.


70 – Vgl. zum Problemkreis Brandes, F., Der gemeinsame Gerichtsstand: Die Zuständigkeit im europäischen Mehrparteienprozess nach Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ/LÜ, Verlag Peter Lang, Frankfurt 1998, S. 95, und Gaudemet-Tallon, H., Compétence et exécution des jugements en Europe: règlement 44/2001, Conventions de Bruxelles (1968) et de Lugano (1988 et 2007), 4. Aufl. LITEC, Paris 2010, S. 255.


71 – So auch Leible (Fn. 69), Art. 6 Brüssel I-VO, Randnr. 7 m. w. N.