Language of document : ECLI:EU:T:2012:303





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juni 2012 –
Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission

(Rechtssache T‑546/11)

„Nichtigkeitsklage – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Schreiben zur Bestätigung der Ergebnisse eines Prüfberichts und zur Information über das weitere Verfahren – Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen – Unzulässigkeit“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl Sache des Klägers und nicht des Unionsrichters (vgl. Randnr. 30)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Klage wegen eines untrennbar mit den Vertragsbeziehungen zwischen einem Organ und dem Kläger verbundenen Schreibens dieses Organs – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 32‑34, 50)

3.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen – Kläger, der die Umdeutung nicht ausdrücklich beantragt hat – Klage, die auf keinen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist – Ausschluss der Umdeutung (Art. 263 AEUV und 272 AEUV) (vgl. Randnrn. 58‑59)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 2. August 2011 enthalten sein soll, mit dem die Ergebnisse der Finanzprüfung der von Technion – Israel Institute of Technology vorgelegten Kostenaufstellungen in Bezug auf vier Verträge im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag für die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) bestätigt wurden und Technion über das weitere Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Technion – Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd tragen die Kosten.