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Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2024 – Simpson Performance Products/EUIPO – Freundlieb (BANDIT)

(Rechtssache T-173/23)1

(Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke BANDIT – Ältere nicht eingetragene Wortmarke BANDIT – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001 – Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 – Bestimmung der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Simpson Performance Products, Inc. (New Braunfels, Texas, Vereinigte Staaten) (vertreten durch Rechtsanwältin J. Götz)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (vertreten durch E. Nicolás Gómez als Bevollmächtigte)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Andreas Freundlieb (Berlin, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin J. Vogtmeier)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Januar 2023 (Sache R 784/2022-2).

Tenor

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Januar 2023 (Sache R 784/2022-2) wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Simpson Performance Products, Inc.

Andreas Freundlieb trägt seine eigenen Kosten.

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1     ABl. C 179 vom 22.5.2023.