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Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2024 – WV/EAD

(Rechtssache T-371/21)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarverfahren – Disziplinarstrafe – Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Haftung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: WV (vertreten durch Rechtsanwälte É. Boigelot und B. Garzón Real)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (vertreten durch R. Spáč, S. Marquardt und A. Ireland als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer und F.-M. Hislaire sowie von Rechtsanwältin L. Lence de Frutos)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin zum einen die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtiger Dienstes (EAD) vom 26. August 2020, mit der gegen sie die Strafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche verhängt wurde, und zum anderen den Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein soll.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

WV trägt die Kosten.

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1     ABl. C 422 vom 18.10.2021.