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Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2024 – Vereinigtes Königreich/Kommission

(Rechtssache T-56/22)1

(EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Konformitätsabschlussverfahren – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und der Euratom – Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten – Klagebefugnis – Zulässigkeit – Aktiver Betriebsinhaber – Begriff „Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen“)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (vertreten durch S. Fuller als Bevollmächtigten im Beistand von T. Buley, KC)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch H. Krämer, J. Aquilina und A. Becker als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Tschechische Republik (vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, O. Serdula und J. Očková als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2020 der Kommission vom 17. November 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2021, L 413, S. 10), soweit er die Ausgaben betrifft, die es im Jahr 2017 in Höhe von 2 686 358,72 Euro getätigt haben soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

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1     ABl. C 158 vom 11.4.2022.