Language of document :

Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 – Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-119/10)1

(Nichtigkeitsklage – EFRE – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Programm IC Interreg II/C Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas – Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Offensichtlich begründete Klage)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst Y. de Vries, J. Langer und C. Wissels, dann J. Langer, M. Bulterman und B. Koopman)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Wim und A. Steiblytė)

Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Jacobs und T. Materne, dann M. Jacobs und J.-C. Halleux) und Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues und B. Messmer, dann J. Bousin und D. Colas),

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde

Tenor

Der Beschluss K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit er das Königreich der Niederlande betrifft.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Königreich der Niederlande entstandenen Kosten.

Das Königreich Belgien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

____________

1     ABl. C 113 vom 1.5.2010.