Language of document : ECLI:EU:T:2017:622

Rechtssache T119/10

Königreich der Niederlande

gegen

Europäische Kommission

„Nichtigkeitsklage – EFRE – Kürzung einer finanziellen Beteiligung – Programm IC Interreg II/C Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas – Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Offensichtlich begründete Klage“

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 13. September 2017

1.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen – Voraussetzung – Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens

(Art. 263 AEUV)

2.      Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Finanzierung durch die Union – Verordnung Nr. 1083/2006 – Finanzkorrekturen – Frist für den Erlass eines Beschlusses der Kommission – Anwendbarkeit auf vor 2007 durchgeführte Programme

(Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 100)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 64, 65)

2.      Art. 100 der Verordnung Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds ist für die von der Kommission vor einer Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung im Bereich der Kontenbereinigung des FEDER zu beachtenden Fristen auch auf Programme vor dem Zeitraum 2007–2013 anwendbar, und zwar im Einklang mit dem Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind. Die Kommission hat daher beim Erlass eines Beschlusses über die Kürzung eines vor dem 1. Januar 2007 durchgeführten Programms die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist zu beachten.

(vgl. Rn. 72, 75)