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Klage, eingereicht am 5. März 2010 - Acron/Rat

(Rechtssache T-118/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Acron OAO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/20061 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, der in drei Teile unterteilt ist.

Sie macht geltend, die Unionsorgane hätten gegen Art. 1 und 2 der Grundverordnung2 sowie Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 2 der Grundverordnung verstoßen und eine Reihe offenkundiger Beurteilungsfehler begangen, infolge deren sie für die Klägerin einen künstlich erhöhten rechnerischen Normalwert ermittelt und daher zu Unrecht Dumping festgestellt hätten.

Mit dem ersten Teil des Klagegrundes stellt die Klägerin die logische Grundlage der Gaspreisberichtigung in Zweifel. Im Einzelnen trägt sie vor, die Organe hätten dadurch Rechtsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung verstoßen, dass sie einen Großteil der Herstellungskosten im Ursprungsland außer Acht gelassen und/oder bei der Ermittlung des Großteils des Normalwerts der Klägerin de facto eine nicht marktwirtschaftliche Methode angewandt hätten.

Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes wendet sich die Klägerin gegen die bei der Gaspreisberichtigung angewandte Methodik. Nachdem die Kommission entschieden habe, die Gaspreisberichtigung vorzunehmen, habe sie dadurch gegen Art. 2 Abs. 5 Satz 2 der Grundverordnung verstoßen und/oder einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen und ihre Entscheidung unzureichend begründet, dass sie den Gaspreis auf der Grundlage des Preises für russisches Gas in Waidhaus, Deutschland, berichtigt habe, ein verbotenes Marktaufteilungskartell für über Waidhaus eingeführtes russisches Gas nicht berücksichtigt habe, den russischen Ausfuhrzoll von 30 % auf russisches Gas nicht abgezogen habe und den Preis um die örtlichen Verteilungskosten berichtigt habe.

Mit dem dritten Teil des Klagegrundes wendet sich die Klägerin gegen die Ermittlung der bei Bestimmung des Normalwerts verwendeten Gewinnspanne. Die Gewinnspanne, die von den Organen ermittelt und in den Feststellungen der angefochtenen Verordnung zur Berechnung des Normalwerts der Klägerin zu den Herstellungskosten hinzuaddiert worden sei, stehe mit Art. 2 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 6 Buchst. c der Grundverordnung nicht in Einklang, sei offensichtlich unangemessen und mit einem offenkundigen Beurteilungsfehler behaftet. Auch weiche die so ermittelte Gewinnspanne unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung erheblich von dem Gewinn und der Methodik zur Bestimmung des Normalwerts ab, die bei der Ausgangsuntersuchung, die zu dem überprüften Zoll geführt habe, verwendet worden seien.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Russland, ABl. L 338, S. 5.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. 1996 L 56, S. 1.