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Klage, eingereicht am 8. Juli 2008 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-270/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: M. Lumma, im Beistand vom Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Kommission K(2008) 1615 endg. vom 29. April 2008 über die Kürzung des durch die Entscheidung der Kommission K(94) 1973 vom 5. August 1994 gewährten Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Operationelle Programm Berlin (Ost) Ziel 1 (1994-1999) in der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den aus dem EFRE für das Operationelle Programm für das Ziel-1-Gebiet des Landes Berlin in der Bundesrepublik Deutschland (1994-1999) gewährten Finanzbeitrag gekürzt.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin an erster Stelle geltend, dass die Kommission den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt habe. Die Klägerin rügt insbesondere, dass die Kommission einzelne Prüfergebnisse verkannt und auf ungerechtfertigte Weise systematische Fehler bei der Verwaltung und Kontrolle angenommen habe.

Zweitens wird durch die Klägerin vorgetragen, dass für die Anwendung pauschaler und extrapolierter Finanzkorrekturen auf das operationelle Programm in der Förderperiode 1994-1999 keine Rechtsgrundlage existiere, da für diese Fördeperiode keine dem Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/991 vergleichbare Regelung zur Verfügung gestanden habe. Ferner bieten weder die Bestimmungen des Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/882 noch die internen Leitlinien der Kommission vom 15. Oktober 1997 für Nettofinanzkorrekturen im Rahmen der Anwendung des Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 oder der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung nach Art. 274 EG eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage. Eine entsprechende langjährige und allgemein akzeptierte Verwaltungspraxis sei nach Auffassung der Klägerin auch nicht feststellbar.

Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 verstoße, da keine Unregelmäßigkeiten im Sinne dieser Vorschrift vorliegen würden. Sie macht in diesem Zusammenhang ferner geltend, dass selbst wenn die Voraussetzungen für eine Kürzung gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4253/88 vorliegen würden, die Kommission von dem ihr zustehenden Ermessen hätte Gebrauch machen und abwägen müssen, ob die Kürzung verhältnismäßig sei.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, dass die Pauschalkorrekturen unverhältnismäßig seien und dass die Kommission die Extrapolation auf einer unzureichenden tatsächlichen Grundlage vorgenommen habe.

Im Weiteren wird gerügt, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die angefochtene Entscheidung hinreichend zu begründen.

Zuletzt macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen das Prinzip der Partnerschaft verstoßen habe, da sie trotz mehrfacher Prüfungen durch ihre Finanzkontrolleure während der Förderperiode 1994-1999 zu keinem Zeitpunkt finanzielle Konsequenzen aufgrund von Systemschwächen in Erwägung gezogen habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1).

2 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1).