Language of document : ECLI:EU:T:2013:123





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013 – Calestep/ECHA

(Rechtssache T‑89/13 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz − Der ECHA geschuldete Gebühren und Abgaben − Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen − Überprüfung der Angaben zur Größe des Unternehmens durch die ECHA − Bescheid über die Nacherhebung des mit der geschuldeten Gesamtgebühr nicht erhobenen Restbetrags − Antrag auf Aussetzung des Vollzugs − Verstoß gegen Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 7-9)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Unzulässigkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 104 § 3) (vgl. Randnrn. 10, 11, 15, 18)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Schaden, der später im Wege einer Schadensersatzklage ersetzt werden könnte – Kein irreparabler Charakter (Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 13, 14, 16-18)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Zahlungserinnerungen vom 23. Januar und 8. Februar 2013, die die ECHA an die Antragstellerin mit der Begründung gerichtet hat, dass sie nicht die Voraussetzungen erfülle, um die für kleine Unternehmen vorgesehene Ermäßigung der Gebühren in Anspruch zu nehmen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.